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Programm · 1903-01-01 · 1903 · p. Seite 40

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Programm
Volume
1903
Date
1903-01-01
Page
Seite 40 (sequence 40)
Language
German
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Zöglinge, welche aus andern Schulen übertreten, haben ein Abgangszeugnis beizu-. bringen. Über eine etwa abzulegende Aufnahmeprüfung entscheidet der Direktor. §2. . . Die Eltern oder Vormünder auswärtiger Schüler haben bei der Aufnahme eine in Frankfurt wohnende Familie namhaft zu machen, die der Schule gegenüber die elterlichen Verpflichtungen übernimmt. Hält der Direktor die Wohnung eines auswärtigen Zöglings für ungeeignet, so kann er Änderung derselben verlangen. Wohnungswechsel der Zöglinge sind sofort anzuzeigen. IL Schulbesuch. ' § 3. ' .' Jeder Zögling ist zu regelmäßigem Schulbesuch verpflichtet. § 4. Eine Befreiung vom Turnen, Zeichnen und Gesang ist nur auf ärztliches Zeugnis hin möglich. Das Gesuch ist bei Beginn eines jeden Schulhalbjahres zu erneuern. .'■ § r>. Die Beteiligung an fakultativen Lehrgegenständen kann während des Schuljahres nicht abgebrochen werden. (Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Direktors zulässig.) § 6. Unterbrechung des Schulbesuches ist nur aus Gesundheitsrücksichten (§ 7) gestattet; ein Fernbleiben aus anderen Gründen ist nur nach vorher erteilter Zustimmung des Klassenlehrers statthaft; letzterer hat vor der Entscheidung dem Direktor zu berichten. ' § 7- Wenn ein Zögling durch Krankheit am Schulbesuch verhindert ist, so ist dem Klassenlehrer spätestens am folgenden Tage der Abwesenheit schriftlich Anzeige zu machen. Bei der Rückkehr in die Schule ist eine von den Eltern oder deren Stellvertretern ausgestellte Entschuldigung beizubringen,, welche Dauer und Grund der Versäumnis angiebt. ' ' " # § ß. ' .:" ■ Ist ein Zögling an einer ansteckenden Krankheit erkrankt oder herrschen in dem Hausstand, dem er angehört, ansteckende Krankheiten (Masern, Scharlach, Diphtheritis, Keuchhusten, Typhus u. s. w.), so ist dem Klassenlehrer sofort Anzeige zu machen. Der Schulbesuch muß in beiden Fällen solange ausgesetzt werden, bis nach ärztlicher Bescheinigung die Gefahr einer Ansteckung vorüber ist. § 9. Von Privatunterricht, den Zöglinge in der Schule erhalten, ist dem Klassenlehrer schriftlich Mitteilung zu machen. Wenn Bedenken vorliegen, ist der Direktor befugt, den Privatunterricht zu untersagen.

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