Mannheim
Compact Memory

Programm · 1902-01-01 · 1902 · p. Seite 46

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Programm
Volume
1902
Date
1902-01-01
Page
Seite 46 (sequence 45)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3089693-3089768--0758-3091672
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 46 - Bestimmungen über die Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen. > ' . (Progyinnasieii, Realprogyinnasien. und Realschulen). ■ 1 - _ ,i § 1. Zweck der Sehlussprüfung an den seclisstufigen Kölieren Schulen ist, zu ermitteln, ob der Schüler die Reife für die Obersekunda der entsprechenden Vollanstalt erreicht hat. ■ § 2- ■' . Zur Abhaltung von Schlussprüfungen sind alle Progymnasien. Realprogymnasien und Realschulen berechtigt, welche von dem Unterrichtsminister als solche anerkannt sind. § 3. ' v; . ' In Betreff der Prüfungskommission gelten die Bestimmungen des § 3 der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen. '■ ■ ' . ■ § 4- ■' " ' Für die Vornahme der Prüfung sind diejenigen Bestimmungen massgebend, welche an Vollanstalten für die Versetzung nach Obersekunda gelten. Die in diesen Bestimmungen dem Direktor zugewiesenen Ermächtigungen fallen bei der Schlussprüfung dem Königlichen Kommissar zu. ' . ■ ' ' ■' - § 5- , ■■' Fällt die Prüfung günstig »aus, so erhält der Schüler ein Zeugnis über die bestandene Schlussprüfung. Für dieses Zeugnis ist der als Anlage beigefügte Vordruck massgebend. - " ' ' § 6' :; ' Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. An Stelle der §§ 4 und 5 finden für fremde Prüflinge (Extraneer) die bezüglichen Vorschriften der Ordnung der Reifeprüfung an den neimstufigen höheren Schulen eine den Klassenforderungen und Klassenzielen der Untersekunda (Ersten Klasse) entsprechende Anwendung. Berlin, den 29. Oktober 1901. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Stadt. Verfügung vom 26. November bringt die Ordnung der Keifeprüfung an neunstufigen höheren Schulen zur Kenntnis. .Verfügung vom 23. Dezember: Der Herr Unterrichtsminister hat den Oberlehrern an der Kealschule der israelitischen Gemeinde (Philanthropin) Josef Herz un"d Dr. Bernhard Kuttner den Charakter als Professor verliehen.. . Verfügung vom 24. Dezember giebt Anweisungen zur Ausführung der unter dem 9. November erlassenen Bestimmungen über die Schlussprüfung. Verfügung vom 9. Januar 1902 genehmigt die Anstellung des technischen Lehrers am Grossh. Gymnasium zu Mannheim, Frank Rothschild, als Lehrer am Philanthropin. III. Zur Schulgeschichte. 1. Lehrerkollegium. Schüler. Unterricht. Mit Beginn des gegenwärtigen Schuljahres, das am 15. April seinen Anfang nahm, konnte zur aufrichtigen Freude von Lehrern und Schülern Herr Prof. Dr. Kracauer seine amtliche' Thätigkeit wieder aufnehmen und am 9. Juni .in voller Frische die Wiederkehr des Tages, an dem er vor 25 Jahren in das Lehrerkollegium des Philanthropins getreten

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.