Programm
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- Volume
- 1902
- Date
- 1902-01-01
- Page
- Seite 45 (sequence 44)
- Language
- German
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Als Hauptfächer sind anzusehen: a. für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik (Rechnen). b. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik, e. für die Real- und Oberrealschule: , Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften. ■ § 5. . Unzulässig .ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dass sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt wurden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig Hessen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, dass sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne. § 6. Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwickelung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb d^s Schuljahres, bei der Versetzung Rücksicht zn nehmen ist, bleibt dem pflichtmässigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen. , - . § 7. Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor, weiche Schüler zu versetzen, welche zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch iramf>r die Gesamtheit der Unterlagen massgebend sein muss. Ergibt sieh über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach dei* Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen. § 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, w^enn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Massnahme erforderlich, dass den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist. 4 - § 9. Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung erledigte Pensum derselben massgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der. Schüler verlassen hatte, so ist -vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen. * ' /; " § 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war,-ihre Geltung. Berlin, den 25. Oktober ,1901. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-AngelegeiiTieiten. Studt.