Programm
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- Volume
- 1902
- Date
- 1902-01-01
- Page
- Seite 44 (sequence 43)
- Language
- German
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Verfügung vom 6. Juni: Das Kgl. Provinzial-Schulkollegiuni übersendet die Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen und giebt Anweisungen zu ihrer Durchführung. Ye rf,ü g u n g vom 2 7. J u n i bringt die Yorschriften über geeignete Turnerinnenkleidung zur Kenntnis. Terfügung vom 5. Septem.ber genehmigt die Dispensation des Hilfslehrers Arthur Galliner auf 9 Monate und die Vertretung des Lehrers durch den Zeichenlehrer Paul Eay. Y e r f ü g u n g vom 12. Oktober: Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 21. September ist dem Direktor der Bang der Räte IY. Klasse verliehen worden. Verfügung vom 7. November: Das Kgl. Provinziäl-Schulkollegium überreicht im Auftrag des Herrn Ministers je 1. Exemplar des X. Jahrgangs des Jahrbuchs für Volks- und Jugendspiele und der Schrift des Dr. Knopf „Die. Tuberkuloseals Volkskrankheit und deren Bekämpfung'1 der Bibliothek als Geschenk. Verfügung vom 9. November: Die nachstehenden Ministerial-Erlasse vom 26. Oktober über die Versetzung der Schüler an höheren Lehranstalten und vom 30. Oktober über die Schlussprüfiing an den sechsstufigen höheren Schülern werden mitgeteilt: Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten. ■ ' , ■ ■ § i- Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugniss am Schlüsse des Schuljahres. § 2. . Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zii vervollständigen.. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf. ~ v § 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen .eines Faches (z.~B. Grammatik uud Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden;.: zum Schlüsse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefasst werden. /; § 4 . Im allgemeinen ist die Censnr ,.Genügend" in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen. Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile' der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Sehülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung aucb auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommenwerden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das'Fehlende nachholen kann.. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat „Ungenügend" erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestens „Gut" in einem, anderen Hauptfache ausgleicht.