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Programm · 1892-01-01 · 1892 · p. Seite 13

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Journal
Programm
Volume
1892
Date
1892-01-01
Page
Seite 13 (sequence 12)
Language
German
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- 13 - ins Werk. Er ließ die Verpfändungsurkunde Karls IV. durch Abschriften vervielfältigen und unter die Menge verteilen; auch las er verschiedene städtische Privilegien und Auszüge aus der Stättigkeit vor, alles in der Absicht, die Bürgerschaft glauben zu machen, sie dürfe nach Willkür mit den Juden schalten und walten. Wohlweislich verschwieg er aber die den Juden verliehenen Privilegien, die mit dieser Auffassung durchaus in Widerspruch standen. Er und der Buchdrucker Sauer konnten sich sogar das Vergnügen nicht versagen, eines Samstags in der Judengasse zu erscheinen und die Verpfändungsurkunde auf dem Platz vor der Synagoge den sich zum Gottesdienst begebenden Juden vorzulesen. Daraus könnten sie entnehmen, fügte er hinzu, daß sie nicht freie Leute, sondern Leibeigene der Bürger seien. Zugleich verbot er aus eigener Machtvollkommenheit, daß zwei Juden neben einander auf der Straße gingen- Er setzte auch beim Rat durch, daß das seit einiger Zeit verdeckte Judengemälde wieder enthüllt werde. Die von ihm gesäete Saat begann aufzugehen. Täglich kamen jetzt Mißhandlungen von Juden auf den Straßen vor, und am 14. März belustigte sich sogar ein Haufe Handwerker damit, unter Gejohle in die Judengasse einzudringen und dort die Fenster einzuwerfen. Was stand erst zu befürchten, wenn die Messe herankam, die stets viel abenteuerliches, rauflustiges Gesindel nach Frankfurt lockte! In ihrer Bedrängnis wandten sich die Juden an den Rat und baten um Schutz. Aber was konnte er für sie thun? Wohl waren die alten Ratsmitglieder bereit, für sie einzutreten, da sie die Ansicht verfochten, man müsse sich genau an den Bürgervertrag halten. Aber ihnen gegenüber standen die 18 neuen Mitglieder, die, von Weitz beeinflußt, es weder mit Fettmilch noch mit dem Ausschuß verderben wollten. Und so erreichten die Juden weiter nichts, als daß der Rat durch öffentlichen Anschlag befahl, die Juden sowohl in ihren Wohnungen, als auch in der Stadt bei Vermeidung ernster Strafe unbedrängt zu lassen. Ein Uebriges glaubte er gethan zu haben, als er die ohne seine Erlaubnis von Sauer gedruckte, tendenziös entstellte Stättigkeit*) confiscieren ließ. Dieses Vorgehen erregte Fettmilchs Zorn aufs höchste. Kaum war ihm die Kunde davon zu Ohren gekommen, als er sich mit seinem Anhang auf den Weg nach dem Römer machte, wo er nur wenige Ratsmitglieder, unter ihnen den Stellvertreter des älteren Bürgermeisters tzelfrich Faust, antraf. Unter den heftigsten Vorwürfen zog er ihn zur Rechenschaft. Faust blieb ihm die Antwort nicht schuldig, und der Tumult wurde immer heftiger. Als Fettmilch im Namen der gesamten Bürgerschaft gegen die Handlungsweise des Rates protestierte, bedauerte Faust die frommen Bürger, die von alledem, was Fettmilch in ihrem Namen ausführe, nichts wüßten. Als aber dessen Anhänger erklärten, völlig eines Sinnes mit ihrem Führer zu sein, hob Faust wie zum Schwur die Hände zum Himmel empor und rief aus: „O Gott, bist du ein gerechter Gott, so thue ein Zeichen, daß dieser Mann gestraft werde, der an allem Ursache ist, oder strafe mich, wenn ich die Ursache bin!" Diese theatralische Scene verfehlte ihre Wirkung auf Fettmilch nicht. Er wurde kleinlaut und begann Entschuldigungen zu stammeln, bald erlangte er aber seine Fassung wieder und zog unter einer Flut von Schimpfreden ab. Zwei Tage später fand man das Dekret abgerissen, und der eingeschlüchterte Rat gab die Stättigkeit frei. Er machte vor dem Kaiser und den Kommissarien durchaus kein Hehl aus seiner Ohnmacht dem Ausschuß gegenüber. Dieser glaubte jetzt völlig Herr der Lage geworden zu sein. Einige schriftliche Ermahnungen waren ja das einzige Lebenszeichen, das der Kaiser und die Kommissarien von sich gegeben hatten. Jener hatte noch nicht einmal den Bürgervertrag bestätigt, und diese sogar ihre Subdelegierten abberufen. So schöpfte 5) Sie ist übrigens keine einheitliche Verordnung, sondern eine Kompilation und Zusammenstellung aus älteren Stättigkeiten und einzelnen Ratsbeschlüssen.

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