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Programm · 1887-01-01 · 1887 · p. Seite 19

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Journal
Programm
Volume
1887
Date
1887-01-01
Page
Seite 19 (sequence 18)
Language
German
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— 19 — erstreben und eine Wechselbeziehung unter ihnen anzubahnen. Ferner ist sür die Lektüre im Deutschen und in den fremden Sprachen, sowie für den Memorierstoff (namentlich hinsichtlich der Religionslehre, der Geschichte, der deutschen Dichtung) zweckmäßige Auswahl und Verteilung vorzunehmen. Sodann bedarf es der Erwägung, welche didaktischen und methodischen Grundsähe nach Maßgabe der verschiedenen Klassenstusen bei dem Vortrage der Lehrer, bei dem Gebrauche der Lehrbücher, bei den Wiederholungen des in der betreffenden Klasse selbst, sowie des in den vorhergehenden Klassen durchgenommenen Lehrpensums bei der Korrektur der schriftlichen Arbeiten zu befolgen sind; — welches Maß und welche Ordnung hinsichtlich der häuslichen Arbeiten der Schüler für die einzelnen Unterrichtsfächer in den verschiedenen Klassen innezuhalten; — in welcher Weise der ins Auge zu fassende Wechsel zwischen häuslichen Schularbeiten und Klassenarbeiten zu regeln ist. Auch für die Erteilung der periodischen Schulzeugnisse und die Beschlußfassung über die Versetzungen sind maßgebende Bestimmungen zu treffen, welche möchlichst sichere Gewähr dafür bieten, daß unter Fernhaltung einer die Schüler in bedenklicher Weise aufregenden und ängstigenden einseitigen Berücksichtigung von wenigen am Schluß der betreffenden Censurperiode stattfindenden Klassenleistungen, die Beurteilung der Schüler vielmehr auf Grund ihrer gesamten, nach den in Betracht kommenden verschiedenen Seiten hin hervorgetretenen Leistungen erfolge. In dieser ins Einzelne gehenden Ausgestaltung, welche die allgemein verbindlichen Lehrplüne in dem Organismus der verschiedenen Schulen erhalten sollen, bietet sich sür jedes Lehrerkollegium die erwünschte Gelegenheit, sich innerhalb des gegebenen festen Rahmens frei zu bewegen und der betreffenden Anstalt durch Jndividualisirung der allgemeinen Ordnungen Eigenartigkeit und Selbständigkeit zu verleihen und insofern zugleich zu einer heilsamen Fortentwicklung auf dem Gebiete des gesamten Schulwesens mittelbar beizutragen." Der Direktor wird veranlaßt, den methodischen Lehrplan sür die Religionslehre und den für den Unterricht im Deutschen bis Ende Oktober in Abschrist einzusenden. 1886 Juni 21. Es wird auf den in dritter neu bearbeiteter Ausgabe erschienenen Katalog für Schülerbibliotheken von G. Ellendt aufmerksam gemacht. 1886 August 19. Es wird zur Kenntnisnahme und Nachachtung der Ministerialerlaß vom 13. Juli 1886 mitgeteilt, welcher Folgendes bestimmte: Wenn an einer Schule von siebenjährigem Kursus (Progymnasium, Realprogymnasium, Realschule) für den Schluß eines Schuljahres das Abhalten einer staatlich kontrollierten Abgangsprüfung nicht in Aussicht steht, so ist den Schülern nach erfolgreich absolviertem sechsten Jahreskursus das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst nicht auf bloßem Konferenzbeschluß zu erteilen, sondern nur auf Grund einer unter Leitung des Rektors (Direktors) von den Lehrern der betreffenden Klasse abgehaltenen schriftlichen und mündlichen Versetzungsprüfung. Sosern auf Grund der Ergebnisse dieser schriftlichen und mündlichen Prüfung und der bisherigen Klassenleistungen einem Schüler die Versetzung in den letzten Jahreskursus, bezw. Obersekunda, von der Prüfungskommission nicht einstimmig zuerkannt wird, so sind die schriftlichen Arbeiten des betreffenden Schülers nebst Angabe des Urteils über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und über die Klassenleistungen an das Königliche Provinzial-Schulkollegium einzureichen und dessen Entscheidung einzuholen. Die schriftlichen Arbeiten aus der bezeichneten Prüfung und die kurze Zusammenstellung des Urteils über die Ergebnisse der mündlichen Prüfung und über die Klassenleistungen sind bei den Akten der Anstalt drei Jahre lang aufzubewahren." 1886 August 19. Durch Anordnung des Herrn Unterrichtsministers in Betreff der Ausflüge, welche von Schülern höherer Schulen unter Leitung ihrer Lehrer unternommen werden, ist Folgendes festgesetzt:

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