Programm
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- Volume
- 1887
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 18 (sequence 17)
- Language
- German
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— 18 — Geographie. 2 St. Die wichtigsten geographischen- Begriffe, engere Heimatkunde und die Provinz Hessen-Nassau. Frau Stern. Rechnen. 4 St. Schriftlich: Numerieren im höheren Zahlenkreise. Die vier Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen. Resolvieren und Reducieren. Addition und Subtraktion mehrfach benannter ganzer Zahlen. Kopfrechnen. (A. Böhme, II. und IH. Heft). Frl. E. Meier. Naturgeschichte. 2 St. Im Sommer: Beschreibung einzelner Pflanzen mit einfacherem Bau. Im Winter: Vertreter aus den wichtigsten Ordnungen der Säugetiere und Vögel. Frank. Schreiben. 3 St. Müller H. Technischer Unterricht. a) Turnen. Der Turnunterricht wurde in den sechs Klassen der höheren Mädchenschule in fünf Abteilungen in je 2 Stunden wöchentlich gegeben. Dispensiert waren im Ganzen 7 Schülerinnen. Klasse I—V Schulz. Klasse VI Frau Stern. d) Gesang. Füns Abteilungen und eine Chorgesang-Abteilung, zu welcher die Klassen I—V vereinigt waren; in I, II, III je eine, in IV, V, VI je 2 Stunden wöchentlich außer der Chorgesangstunde. Kunkel. v. Die Vorschule der höheren Mädchenschule hat drei Klassen; sie befolgt bis auf den Religionsunterricht, bei welchem das Hebräische erst in der ersten Klasse begonnen wird, den Lehrplan der Vorschule der Realschule mit folgenden Modifikationen: 1) In der II. und I. Klasse fällt der hebräische Unterricht weg. Das Lesen des Hebräischen wird in der ersten Klasse begonnen, und es wird je ein Teil der zwei Bibelstunden daraus verwendet. 2) In der II. und I. Klasse werden je zwei Stunden wöchentlich auf den Unterricht der weiblichen Handarbeiten verwendet. Klassenlehrerin in I Frl. E. Meier, in II Frl. I. Meier, in III Frau Stern. II. Jus den Verfügungen des Königlichen PrsvinM-Schulksllegiums zn Cassel. 1886 Juni 19. Durch die Lehrpläne vom 31. März 1882 nebst den allgemeinen Bestimmungen vom 28. Februar 1883 ist für die höheren Schulen nach ihren verschiedenen Arten behufs der Gleichmäßigkeit des Unterrichtsverfahrens und der Ubereinstimmung in den Lehrzielen im Großen und Ganzen eine feste gemeinschaftliche Grundlage geschaffen, und es ist Pflicht und Aufgabe aller Anstalten, jene allgemein geltenden Vorschriften dem Aufbau ihrer besonderen Lehrpläne zu Grunde zu legen. Wie aber dieser besondere Lehrplan sich an den einzelnen Anstalten weiter ausgestalten soll, muß, sosern nicht auch in dieser Beziehung der eine oder der andere Punkt von der Aufsichtsbehörde geregelt wird, an jeder Schule von dem Direktor im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz nach sorgfältiger Berathung bestimmt und schriftlich festgesetzt werden, damit der Wirksamkeit des Lehrerkollegiums, auch wenn in dem Personalbestande desselben ein Wechsel eintreten sollte, die erforderliche Einheitlichkeit und Planmäßigkeit gesichert werde. So ist an jeder Schule, um nur auf einiges hinzuweisen, der Gesamtstoff der einzelnen Unterrichtsfächer unter Anschluß an die eingeführten Lehrbücher genau auf die verschiedenen Klassen zu verteilen und andererseits innerhalb jeder Klasse thunlichst ein Ineinandergreifen der verschiedenen Lehrfächer zu