Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Volume
- 1885
- Date
- 1885-01-01
- Page
- – (sequence 51)
- Language
- German
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- 51 —?. L. 0. 16. u. 29. Mai 1884. In Anlaß eines von dem hiesigen Magistrate ergangenen Gesuchs wird auf Grund eines Ministerialerlaßes mit Rücksicht auf die Dispositionen, welche viele Familien in diesem Jahre bereits für die ortsübliche Zeit getroffen hatten, angeordnet, daß die Ferienordnung vom 25. April d. I. erst von Weihnachten d. I. an in Kraft trete. 0. 1884 Juni 10. teilt zufolge einer Verfügung des Herrn Unterrichtsministers einen Erlaß des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 30. März 1884 mit, betr. die zur Erleichterung von Schulfahrten genehmigten Fahrpreisermäßigungen nebst dem darin in Bezug genommenen Erlaß vom 8. Juni 1881. 0. 1884 Juli 2. übersendet zur Beachtung bei Anschaffungen von Anschauungsmitteln für naturgeschichtlichen Unterricht ein Verzeichnis der wichtigsten Hilfsmittel für den zoologischen und botanischen Unterricht. X.I>.8.0. 1884 August 13. teilt Ministerialerlaß vom 14. Juli 1884 betr. Verhütung der Übertragung ansteckender Krankheiten durch die Schule zur Kentnisnahme und genauesten Beachtung mit. 1. Zu den Krankheiten, welche vermöge ihrer Ansteckungsfähigkeit besondere Vorschriften für die Schulen nötig machen, gehören: Cholera, Ruhr, Masern, Rötheln, Scharlach. Diphtherie, Pocken, Flecktypus und Rückfallsfieber, d) Unterleibstyphus, kontagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten, der letztere, sobald und so lange er krampfartig auftritt. 2. Kinder, welche an einer in Rr. 1a oder d genannten ansteckenden Krankheit leiden, sind vom Besuche der Schule auszuschließen. 3. Das Gleiche gilt von gesuuden Kindern, wenn in dem Hausstande, welchem sie angehören, ein Fall der in No. Ilr genannten ansteckenden Krankheiten vorkommt, es müßte denn ärztlich bescheinigt sein, daß das Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung geschützt ist. 4. Kinder, welche gemäß No. 2 oder 3 vom Schulbesuch ausgeschlossen worden sind, dürfen zu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzusehen, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. Als normale Krankheitsdauer gelten bei Scharlach und Pocken sechs Wochen, bei Masern und Rötheln vier Wochen. Es ist darauf zu achten, daß vor der Wiederzulassung zum Schulbesuch das Kind und seine Kleidungsstücke gründlich gereinigt werden. 5. Für die Beobachtung der unter No. 2—4 gegebenen Vorschriften ist der Direktor verantwortlich. Von jeder Ausschließung eines Kindes vom Schulbesuche wegen ansteckender Krankheit No. 2 und 3 ist der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen. X. I>. 8. 0. 1884 November 22. teilt Ministerialerlaß vom 10. November 1884 mit, betr. die Ordnung der die Lektionen unterbrechenden Erholungspausen und die Bestimmung der Zeitdauer für die von den Schülern in den aufsteigenden Klassen zu erfordernden häuslichen Arbeiten. In Bezug auf die häuslichen Arbeiten heben wir folgende besonders bemerkenswerthe Sätze heraus: „Die in der Erörterung der Überbürdungsfrage zuweilen vernommene weitest gehende Forderung, daß die Schule durch ihre Lehrstunden, vielleicht unter Hinzunahme einer von ihr beaufsichtigten gemeinsamen Arbeitszeit, die Unterrichtsaufgabe ausschließlich selbst zu erfüllen habe, ohne an die häusliche Beschäftigung der Schüler irgend einen Anspruch zu stellen, hat in den Kreisen, welche ausführend und beobachtend an dem Unterrichte der höheren Schulen beteiligt sind, keinen Anklang, nicht einmal Erwähnung gefunden. Gewiß mit Recht. Es ist für die Charakterbildung nicht gleichgültig, daß der Schüler auch außerhalb der Räume der Schule einer Verpflichtung gegen dieselbe sich bewußt bleibe; für die vollständige Aneignung des durch die Lehrstunden gebotenen Lernstoffes bildet in den untern Klassen die Beschäftigung außerhalb der Lektionen die sichernde Ergänzung, in den mittleren und oberen Klassen hat dieselbe den Anfang selbständigen Arbeitens herbei-