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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main · 1881-01-01 · 1881 · page 16

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
Volume
1881
Date
1881-01-01
Page
– (sequence 16)
Language
German
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IRI
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Dritte Gtuse: N. und I. Klasse. Die Religionslehre in übersichtlicher Ordnung und die Hauptmomente der jüdischen Geschichte bis in die neueste Zeit bilden die Aufgabe dieser Unterrichtsstufe. Der Hinweis auf die Lehren und Gebote unserer Religion hat sich schon auf den früheren Stufen des Unterrichts in der biblischen Geschichte, bei dem Lesen und der Erläuterung der heiligen Schrift gleichsam von selbst ergeben. Hier wird der Inhalt des früheren Unterrichts in übersichtlicher Ordnung zusammengefaßt, ergänzt und tiefer begründet; die Grundlehren und Grundgebote des Judentums werden aus Stellen der heiligen Schrift und aus nachbiblischen Sprüchen (letztere besonders in Bezug auf die Sittenlehre) entwickelt. Indem man dabei von einem künstlichen Schematismus absieht, indem man es vermeidet, die Religionslehren mit einzelnen aus dem Zusammenhange gerissenen Worten der heiligen Schrift zu begründen, wird man immer wieder auf das zusammenhängende Lesen der Quellenschriften und auf das Vorführen der Lebensbilder der Propheten und Lehrer Israels hingeleitet. II. Klasse. 2 Stunden: Ein Teil der Glaubenslehre. Die jüdische Geschichte bis zum Abschlüsse des Talmuds (Sprüche älterer Gesetzeslehrer in dieser und der folgenden Klasse); die Festzeiten, der Festkalender. I. Klasse. Erster Jahreskursus. 2 Stunden: Der übrige Teil der Glaubenslehre und die Pflichtenlehre, die Gebetordnung. Fortsetzung der jüdischen Geschichte bis auf die Zeit Moses Mendelssohns. I. Klasse. Zweiter Jahreskursus. Lektüre und Erläuterung des Deutoronomiums und einer Auswahl aus den späteren Propheten. Wiederholung und eingehendere Behandlung der jüdischen Geschichte bis zur Emanzipation der Juden in Deutschland. 2. Keöräisch. Der Unterricht im Hebräischen soll den Schülern die heilige Schrift im Urtexte zugänglich machen und sie zum Verständnisse der Gebete befähigen, welche die Grundform des Gottesdienstes bilden. Der hebräische Unterricht ist ein Teil des Religionsunterrichts; dessen soll sich der Lehrer aus jeder Stufe dieses Unterrichts bewußt sein. Anderseits tritt eine Förderung des hebräischen Unterrichts durch den Religionsunterricht dadurch ein, daß in demselben wichtige Stellen der heiligen Schrift im Urtext gelesen werden. Eine vollständige Kenntnis des Sprachbaues wird nicht bezweckt. Der grammatische Unterricht ist aber erforderlich, um den toten Mechanismus zu verhüten, das Interesse der Schüler mehr anzuregen und die Auffassung zu erleichtern. Der Schule ist jeder Lehrgegenstand ein Mittel der Geistesbildung. Der Unterricht im Hebräischen soll sich in würdiger Weise in den Organismus des ganzen Lehrplans einreihen. Geistesbildend ist es schon an und für sich, daß der Schüler den eigentümlichen Bau der hebräischen Sprache kennen lernt. Ganz besonders aber kann die Erklärung der Bibel durch genauere Erörterung und tiefere Auffassung des Sinnes (bei schwierigen Stellen durch Beziehung auf die alten Ausleger) fruchtbar gemacht werden. Soll aber dieses dem Zwecke des Unterrichts entsprechend in den oberen Klassen stattfinden, so ist die Kenntnis der wichtigsten Sprachregeln die unerläßliche Vorbedingung. 3

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