Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Volume
- 1883
- Date
- 1883-01-01
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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— 12 - der Juden im Jahre 1462; für den Ort, den man dazu in der damaligen Neustadt wählte, war die Lage des Friedhofes ohne Zweifel bestimmend. Über den Friedhof, der doch wohlerworbenes Eigentum der jüdischen Gemeinde war, verfügte der Rat unbedenklich. Gegen eine einmalige Zahlung einer bestimmten Summe gestattete er 1424 bestimmten jüdischen Nachbargemeinden auf eine begrenzte Zeit ihre Toten hier zu begraben, unter genauer Festsetzung der Summen, die für jede Beerdigung zu entrichten seien, nämlich für die Beerdigung Verheirateter zwei Gulden, Unverheirateter ein Gulden, von Kindern ein halber Guldens) Dj^e Steuer wurde später, etwa in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, von dem Rat auf drei Gulden unterschiedlos für jede Beerdigung eines Fremden erhöht, und zwar sollte die hiesige Gemeinde immer für richtige Zahlung aufkommen. Darüber führte diese Beschwerde; sie führte an, daß hier oft Fremde herkämen, arme Leute, die von Almosen lebten, und mit deren Beerdigungskosten die Gemeinde zu belasten, doch unbillig sei. Der Rat aber weist die Beschwerde zurück, er läßt es bei den drei Gulden und verfügt, seine Verordnung verschärfend, daß „die Juden, die hier studieren oder in Kost gehen und sterben, die sollen die drei Gulden auch geben." ^) Im Jahre 1505 bestimmte der Rat, daß kein fremder Jude, der außerhalb der Stadt gestorben, bei Strafe von 10 Gulden auf dem hiesigen jüdischen Friedhofe begraben werden sollet) In Kriegsläuften und Aufruhr richtete sich der Blick immer wieder auf das große, der Stadtmauer und dem Festungsgraben nahe gelegene, mit einer hohen Mauer umgebene Feld des Friedhofes.4) Wie schon früher einmal im Jahre 1349 seine Mauern mit Erkern zu Verteidigungszwecken versehen worden waren, so wurde zur Zeit des Interim, bei der Belagerung Frankfurts im Jahre 1552, ein Fähnlein Knechte und Geschütz auf den Friedhof gelegt. Schon das wurde von den Juden sehr ungern gesehen. Als sodann von ihnen verlangt wurde, sie sollten die Grabsteine einsenken und den Boden ebenen, so lehnten sie es ab (15. Jnli 1552)5) und gaben viel Geld, damit ihr Kirchhof nicht durch das Kriegsvolk entweiht werdet) In dem Fettmilch'schen Aufstande war der Friedhof Schauplatz ergreifender Scenen. Als die Ausrührer bei der Machtlosigkeit des Rates und der kaiserlichen Commissarien am 22. August a. St., 1. September n. St. 1614 gewaltsam in das Ghetto eindrangen, das Gotteshaus entweihten, die Thorahrollen, Bücher und Manuscripte verbrannten und zügellos wütend Hab und Gut der Juden plünderten und vernichteten, da flohen so viele ihrer bei den Bürgern nicht Unterkunft finden oder durch die Flucht sich retten konnten, zuerst Frauen und Kinder, dann, als Gegenwehr unmöglich ') Kriegk, I. e. 441, 554 ff. 2) Stadtarchiv Untergewölb 49. 2) Schudt, I. e. III, 140. Diese Anordnung ist in der Stättigkeit von 1613 und vom 7. December 1705 wiederholt. Schudt idiä. 183 No. 94. Was den Rat zu dieser, seine frühere Anordnung beseitigenden Verfügung veranlaßt hat, ist nicht ersichtlich. 4) Knegr, I. o. 444 erwähnt noch Folgendes: Im Jahre 1338, als der Städtekrieg die Stadt umtobte, ließ man Holz in den Judenkirchhof fahren (Stadtrechenbuch), Im Jahre 1194 wurden die bewaffneten Handwerker auf den Judenkirchhof beordert, um daselbst durch den Bürgermeister und den Hauptmaun gemustert zu werden. Im letzteren Falle kann jedoch auch einer der leeren Plätze um ihn herum gemeint sein, denn man begriff offenbar auch feine Umgebung oft mit dem Namen des Judenkirchhofs. 2) Lersner I. 383. 6) Cassian, Belagerung Frankfurts 1552, im Programm der höheren Bürgerschule 1859 S. 19.