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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main · 1883-01-01 · 1883 · page 10

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
Volume
1883
Date
1883-01-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
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IRI
…/9643684-3089720--0861-3090479
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knechte in alter Weise als Steuerobjekte erhalten wollte, in Konflikts) jeder wollte, daß der andere die Juden nicht zu hoch besteuere, damit sie für ihn steuerkräftig blieben. Dieses Verhältnis tritt deutlich zur Zeit des Königs Sigismund und des Kostnitzer Concils hervor. Sigismund braucht Geld zn den Kosten des Concils, die Juden im Reich sollen zu dem Zweck besteuert werden. Er sendet seinen Rat Wyglefs Schenken von Geyern nach Frankfurt mit der Aufforderung an den Rat zu Frankfurt, diesem bei der Erhebung einer Neichssteuer von den Frankfurter Juden behilflich zu sein (dat. Coblenz 1414 Aug. 13. und Aug. 27.) — Der Rat zu Frankfurt hat dieser Forderung nicht entsprochen, vielmehr scheint er für sich der Judenschaft selbst um so größere Steuern auferlegt zu haben. So schreibt denn der Erbkämmerer Conrad von Weinsberg, den Sigismund mit unbeschränkter Vollmacht ausgerüstet hatte, die Judensteueru zu erheben,^ dem Rat, er habe in Erfahrung gebracht, daß derselbe gegen die Judenschaft „fast hart" sei und sie anhalte, also daß sie „die Länge bei ihnen nicht bleiben mögen"; der König würde dadurch beeinträchtigt, er bäte also freundlich, des Königs und seinetwegen, die Juden so zu behandeln, daß sie bleiben (1414, Septbr. 26)/) Auch das scheint nur die entgegensetzte Wirkung gehabt zu haben. Die Juden mögeu sich, gestützt auf das von König Sigismund für sie bekundete Interesse, manchen harten Zumutungen des Rates nicht gefügt haben, und dieser sperrte ihnen den Friedhof. Der König interveniert, er schickt einen Boten, der die Öffnung des Friedhofes veranlassen sott; der Rat aber gehorcht nicht und erklärt, er wolle seinerseits deshalb an den Kaiser schicken^). -- Wie dieser Streit endet, darüber haben wir keine Nachrichten. Der Rat der Stadt Frankfurt faßte den Handel mit Kaiser Karl IV. nicht anders auf, als daß damit ein bis dahin mit der Kaiserwürde verbuudenes Hoheitsrecht auf ihn übergegangen sei. Er also übte fortan allein das Recht aus, den einzelnen Inden „Stättigkeit", d. h. das Recht der Niederlassung und des Aufenthaltes in dieser Stadt, auf eine bestimmt begrenzte Zeit zu verleihen, und für die Gesamtheit der Juden eine „Stättigkeit", d. i. eine Regelung ihrer Verhältnisse in Bezug auf ihre Pflichten gegen den Rat uud ihr Verhalten gegenüber dem Rat und der Bürgerschaft, zu erlassen. Stättigkeiten für einzelne Juden wurden vom Rat wahrscheinlich schon in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, für die Gesamtheit zuerst im Anfange des 15. Jahrhunderts erlassen;^) es beginnt damit eine Zeit der Bedrückung und schmachvoller Erniedrigung. Die Verlegung des Judenquartiers aus der Nähe der Bartholomäuskirche in die spätere Judengasse, in das weltbekannte Frankfurter Ghetto, erfolgte, ungeachtet des heftigsten Widerstrebens 1) Vergl. das Schreiben der schwäbischen Städte und des Rats von Speier an den Rat zu Frankfurt. Boehmer Ooä. 761 ff. 2) Janssen, Frankfurter Reichscorrespondenz I, 259 ff. 2) Bossert, Aus dem Weinsberger Archiv in Oehringen. von Loeher, Archivalische Zeitschrift VII, 165 Konrad von Weinsberg erhielt mit Urk. vom 19. Mai 1415 von König Sigismund ein doppeltes Recht: 1) sämtliche Judeusteuer einzuziehen 2) Rabbiner und Judenmeister ein- und abzusetzen. Er machte denn auch am 9. Juli 1435 einen Juden Anselm aus Kölu, zum Obersten Rabbi und Meister über alle Juden in der westlichen Hälfte des deutschen Reichs. 4) S. den Brief im Anhang No. 5. 5) S. Anhaug No. 6. Die Stadt hatte ja einen Theil der auf dem Friedhof ruhenden Gülten an sich gebracht (S. oben S. 9). Ob sie nun etwa wegen rückständiger Zinszahlung von dem ihr in diesem Falle zustehenden Sverruugsrechte Gebrauch gemacht, oder ob etwa ein anderer Grund zu dieser harten Maßregel vorlag, wissen wir nicht. °) Kriegk, 1. o. 432 und 547.

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