Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Volume
- 1877
- Date
- 1877-01-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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— 10 — Die Eltern also, welche ihre Söhne mit 15 oder 16 Jahren, sobald sie die Berechtigung zum einjährigen Dienst erlangt haben, in ein Geschäft oder eine technische Anstalt geben wollen, schädigen geradezu deren Schulbildung, wenn sie sie ins Gymnasium oder in eine Realschule erster Ordnung schicken. Man argumentirt gegen die Realschulen erster Ordnung immer mit dem Hinweis aus den spärlichen Besuch ihrer oberen Classen. Diese Thatsache aber beweist doch nochnichts gegen diese Schulgattung an sich. Sie zeigt nur, daß die Eltern in der Wahl dieser Schule einen Fehlgriff gethan haben, oder daß die Communen, gleichgiltig aus welcher Veranlassung, bei der Gründung solcher Schulen nicht dem wirklichen Bedürfniß Rechnung getragen haben, sondern nach einer vorhandenen Schablone verfahren sind, daß der Realschulen erster Ordnung zu viele, der Realschulen zweiter Ordnung aber, denen durch diesen Namen der Stempel der Inferiorität aufgedrückt ist, zu wenige vorhanden sind. III. Verhältnißmäßig gering ist in der That die Zahl derjenigen Eltern, welche die Möglichkeit und Neigung haben, ihren dem Geschäftsleben bestimmten Söhnen bis zum 19. oder 20. Lebensjahre die Muße für ihre allgemeine geistige Bildung zu gewähren^). Diesem achtungswerthen Streben einer Minderheit aber Vorschub zu leisten, sowie in Rücksicht auf die freilich gleichfalls nur geringe Zahl derjenigen, welche die „Berechtigungen" erwerben wollen, die das Reifezeugniß einer Realschule erster Ordnung gewährt, müssen große und reiche Communen immerhin eine oder mehrere Realschulen erster Ordnung haben. Es. scheint überhaupt nicht richtig, diese Frage nach den Schulkategorien auf das „entweder" „oder" zuzuspitzen. Unter der Leitung eines ausgezeichneten Schulmannes besteht in Berlin eine Realschule mit 9jährigem Cursus, welche nur zwei fremde Sprachen, französisch und englisch, lehrt, das Lateinische aus ihrem Unterrichtsplan entfernt hat, dafür aber dem Unterricht in Mathematik und Nawrwissenschaften in den oberen Klassen eine weit größere Stundenzahl zuwendet, als die Realschulen erster Ordnung, und deren Leistungen auf diesen Gebieten weit übertrifft. Diese Schule fällt nicht in den Rahmen der in der Prüfungsordnung angegebenen Kategorien, sie hat aber durch die Zahl der ihr bis zum Schluß ihres Cursus treu bleibenden Schüler und durch ihre Leistungen das Recht ihrer Existenz nachgewiesen und behauptet eine anerkannt ehrenvolle Stellung unter den höheren Schulen. So mag den Realschulen, entsprechend den mannigfachen Bedürfnissen, denen sie zu dienen haben, eine freie Gestaltung ihres Lehrplans und ihrer Cursusdauer gegönnt sein. Nur dürfen die Grenzen nach der Fachschule hin nicht verrückt werden: ihre Einheit muß in dem Charakter allgemeiner Bildungsanstalten unter allen Umständen gewahrt bleiben. Für die weitaus größte Mehrzahl derjenigen *) Wenn alle Schüler der Realschulen (erster Ordnung) den Cursus derselben absolvirten, so würde bei dessen neunjähriger Dauer die Jahresanzahl der Abiturienten V« der Gesammtfrequenz oder, rechnen wir die wirkliche durchschnittliche Cursusdauer auf 10 Jahre, V" gleich 10°/o betragen. Sie betrug aber in Wirklichkeit nur V2°/o, zuletzt fast ^o/o, also noch nicht V" der an sich zu erwartenden Anzahl." „An den Gymnasien beträgt, nach gleichen Grundsätzen berechnet, die Anzahl der Abiturienten 2,5 °/o der Gesammtfrequenz, also der Anzahl, die zu erwarten wäre, wenn alle Schüler des Gymnasiums den Cursus desselben absolvirten." Bonitz, die gegenwärtigen Reformfragen in unserm höheren Schulwesen. Preußische Jahrbücher, Bd. 35, S. 152.