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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main · 1877-01-01 · 1877 · page 6

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
Volume
1877
Date
1877-01-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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IRI
…/9643684-3089710--0624-3090429
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an die er den Eintritt in bestimmte Zweige des Staatsdienstes knüpfte oder durch organisatorische Anordnungen auf den Unterrichtsplan dieser Schulen einen Einfluß ausübte, wurde das Lateinische ein obligatorischer Unterrichtsgegenstand mit ausgedehnter Stundenzahl. Dort, wo das practische Bedürfniß entscheidend einwirkte und bei dem Nichtvorhandensein der allgemeinen Wehrpflicht, die Nöthigung eines Nachweises der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst fehlte, wurde die Cursusdauer der Realschulen herabgedrückt und in ihren Lehrplan mancherlei aufgenommen, was, wie z. B. die Buchführung, unmittelbar zum praktischen Beruf vorbereitete. Dort, wo der Staat ordnend eintrat, wurde neben der Aufnahme des Lateinischen die Cursusdauer der Schulen verlängert. An der einen Stelle liefen die Realschulen Gefahr den Charakter allgemeiner Bildungsanstalten einzubüßen und Fachschulen zu werden, an der andern Stelle näherten sie sich den Gymnasien. Wenn der Staat die Kategorien der Schulen bestimmt, ihre Cursusdauer festsetzt, Normen für die Lehrpläne aufstellt, Prüfungsordnungen erläßt, so leitet ihn dabei die Pflicht an seinem Theile für die Erhaltung und Mehrung der idealen Güter des Volkes Sorge zu tragen, durch Erhöhung der Intelligenz die schöpferische Kraft und Erwerbsfähigkeit der Bürger zu heben, endlich auch denen, die als Beamte in seinen Dienst treten, Gelegenheit zu einer ihrem Berufe entsprechenden Bildung zu geben. Aus der Thatsache, daß seine Anordnungen Vielen unbequem werden, folgt noch nicht ihre Unzweckmäßigst. Denn nicht was dem Einzelnen bequem ist und momentan nützlich erscheint, sondern was nach reiflicher Erwägung den idealen und praktischen Aufgaben der Gesammtheit entspricht, muß ihm maßgebend sein. Die Gesetze und Anordnungen des Staates sollen auch eine erziehende Macht ausüben. Sie selbst aber finden hinwiederum ihr Correctiv an den unabweisbaren Forderungen des Lebens. Für die Gestaltung der Realschulen in Preußen ist die unter dem Titel „Unterrichts- und Prüfungs-Ordnung der Realschulen und der höheren Bürgerschulen" im October 1859 erlassene Verordnung des Unterrichts-Ministers von Bethmann-Hollweg maßgebend geworden. Danach soll es geben: 1) Realschulen erster Ordnung mit einer dem Gymnasium gleichen, d. i. neunjährigen Cursusdauer, der Cursus der VI., V., IV. ist einjährig, derjenige der III., II., I. zweijährig, so daß ein Schüler, der mit dem zehnten Jahre in die sechste Classe eintritt, denselben frühestens in seinem 19. Lebensjahre absolvirt haben kann; 2) höhere Bürgerschulen, die sich von den Realschulen erster Ordnung, mit denen sie die gleiche Organisation haben, nur dadurch unterscheiden, daß ihnen die Prima mit zweijährigem Cursus fehlt, so daß sie frühestens mit dem 17. Lebensjahre absolvirt werden können. In diesen beiden Schulen ist der lateinische Unterricht obligatorisch, er ist mit einer größeren Gesammtzahl von Stunden bedacht als irgend ein anderer Lehrgegenstand; 3) Realschulen zweiter Ordnung mit sechs übergeordneten Classen, von denen etwa eine einen zweijährigen, die übrigen einen einjährigen Cursus haben, die also der im 10. Lebensjahre eintretende Schüler schon im 16. oder 17. Lebensjahre absolvirt haben kann und in denen der lateinische Unterricht nicht obligatorisch ist. Ein großes Verdienst wird der oben erwähnten Unterrichts- und Prüfungs-Ordnung vom 6. October 1859 immer unbestritten bleiben, es ist dieses, daß sie dem Militarismus, dem sog.

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