Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Volume
- 1875
- Date
- 1875-01-01
- Page
- – (sequence 38)
- Language
- German
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— 89 nur das nicht gelernt hat, was er hätte lernen können, sondern daß er auch sogar das Geschick zu solchem Lernen verloren hat. — Endlich: 14. wird die Methode selbst, die Hauptsache, die sittliche Bildung des Kindes, eine genauere Darstellung bedürfen, um ein so allgemeines Interesse für die Eltern zur allgemeinen Theilnahme an dieser Elementar- und Hauptschule durch die Sache selbst zu erregen. Denn was ist wahrer als der Grundsatz: „Das Recht des Staats, zur Volksschule zu zwingen, „beruhet auf einem unbedingten Zweck des Staats, auf der unbedingten Forderung an jeden Staatsbürger, daß er Mensch sey, d. h daß er Religion habe, eine höhere Welt und eine höhere Bestimmung des Menschen erkenne und durch dieselbe Recht und Pflicht zu unterscheiden vermöge; daß „er an die Realität der Vernunft glaube, und die Forderungen derselben dadurch practisch ehre, „daß er auch in seinem Thun auf Erden alles ihrem Ideale möglich anzunähern strebe!" — Ist also der Vater und Pflegevater über diesen Haupttheil der Erziehung nicht hinlänglich belehrt und beruhigt, so wird er lieber seine Kinder außer der Schule als durch sie bilden lassen, um seinen Staatspflichten zu seiner Selbstberuhigung zu genügen! Aus diesem allem erhellt, daß ich weder für die Zwangschule noch für den Plan zu stimmen vermag, der dazu vorgelegt worden ist, sondern für die Errichtung einer beschränkten öffentlichen Schule zum ersten allgemeinen Unterricht, nach den einfachen wesentlichen Erfordernissen, die erfahrne Pädagogen dafür erkennen. Ich stelle es jedoch reiferer Prüfung anHeim. Von hier den 3. Dec. 1808. F. M v. Günderrode. IV. Plan zu einer Bürger- und Realschule für die israelitische Gemeinde zu Frankfurt a. M. Einleitung. Bei Entwerfung des Schulplans für die israelitische Gemeinde glaubte man von folgenden Principien ausgehen zu müsfen. Eine gut organisirte Schule muß auf die besonderen Verhältnisse des Publikums, für das sie errichtet wird, berechnet sein. Nun gehört offenbar der größere Theil der jüdischen Gemeinde zum Handelsstande. Die Eltern verlangen und bedürfen daher für ihre Kinder eines höheren Unterrichts, als in Volksschulen gegeben werden kann und nöthig ist, hingegen sind sie bereitwillig, ein höheres Schulgeld zu bezahlen. Um also das Zutrauen des Publikums zu erlangen, und eine hinlängliche Anzahl bezahlender Schüler zu gewinnen wird erfordert: 1) Daß die Classen nicht zu zahlreich seien. 2) Daß ein vollständiger höherer Sprach- und wissenschaftlicher Unterricht ertheilt werde. 3) Daß die Schule nicht mit solchen Kindern angefüllt sei, die in der häuslichen Erziehung ganz verwahrlost an Sprache und Sitten verdorben, ohne Aufmunterung und häusliche Gelegenheit zum Fleiße, eines höheren Unterrichts unfähig und für die Besseren, trotz allen Bemühungen der Lehrer, verderblich sind. Leider ist das bei vielen Armen der Fall. Die Schule wird daher wenigstens aus 5 Classen bestehen müssen, um so mehr, da die Kinder vom 5. bis zum 14—15., also 9 — 10 Jahre in der Schule bleiben. Um nun auch dem Unbemittelten, der sich einem Handwerke widmet und dem eine höhere Bildung nicht allein unnützlich, sondern unfehlbar schädlich ist, eine Anstalt zu eröffnen, in welcher er die seinem Stande nothwendige und angemessene Bildung erlangen kann, wird folgende Auskunft getroffen. Die Unbemittelten treten aus der zweiten Classe der Bürgerschule in eine besondere dritte Classe für Handwerker. Durch die beiden unteren Classen hinlänglich vorbereitet, erhalten sie in dieser Classe einen, ihrem Berufe anpassenden Unterricht in den nothwendigen Kennwissen und bleiben bis zum Eintritt