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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main · 1875-01-01 · 1875 · page 35

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
Volume
1875
Date
1875-01-01
Page
– (sequence 35)
Language
German
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IRI
…/9643684-3089704--0514-3090317
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— 36 — Das was die Ober-Curatel dabey zu thun vermag, nachdem das verehrliche Rescript S. F. P. G. E. vom 10. August d. I. das abgeändert hat, was die neue Judenstätigkeit disfals verordnet — beschränkt sich auf ein so geringes, daß es in keinen Anschlag gebracht werden kann. 5) Wird man auch nicht wollen vorgeben, es seye nöthig, eine Zwangsschule zu errichten, wozu alle Zahlungsfähige der Gemeinde ihre Beiträge entrichten sollen, um durch diese, mit der Beyhülfe, die durch jüdische Stiftungen und sonsten zu erhalten steht, die Kosten auszubringen, welche eine allgemeine öffentliche Schule von dem angegebenen ausgedehnten Lehrumfang erfordert, indem es weit angemessener scheint, durch Beschrenkung dieser Ausdehnung die Ausführung zu erleichtern und nützlicher zu begründen. Ohne der bedürfenden Normalschule Abbruch zu thun, könnte das Philantropin bestehen bleiben, das sich seine Bedürfnisse ohne Zwang zu verschaffen wußte, viel Gutes leistete und zu einem erhöheten Guten leicht zu bringen sein würde, wenn der Schutz llmmeutissimi ihm Schutz gegen Beeinträchtigungen verleihen wollte. Dann würde es nicht dem neuen Plane hingegeben werden müssen, dessen Gedeihen noch verbürgt zu werden bedarf, und schwer zu erzwingen sein dürfte! Ebensowenig ist es räthlich und erforderlich, andere gut erprobte Privatanstalten aufzuheben oder ihnen ihre Zöglinge durch die Auflage eines doppelten Schulgeldes zu entziehen. Sind die einzelnen Privatanstalten in der Notwendigkeit, sich die, zu ihrem Bestehen erforderliche Frequenz durch das Beyfalswürdige ihrer Einrichtung und Lehrweise zu verschaffen, so wird das Bemühen, sich zu vervollkommnen, zu ihrem eigenen Anliegen gemacht. Der Eifer, in dem Besseren nicht zurück zu bleiben, würkt wohlthätig auf die sämmtlichen Anstalten. Die öffentliche Schule bedarf alsdann nur auf eine mindere Anzahl von Lehrlingen berechnet zu werden, und wird einen geringeren Aufwand bedürfen. Sie wird offenbar gewinnen, wenn sie, statt dem Vielen und Vielerley was der Plan enthält, diesen vereinfacht, ihn auf das Wesentlich Erforderliche beschränkt und es sich zum Anliegen macht, daß was zur Bildung des Kindes zum Menschen gehört, gut und gründlich gelehrt werde. Es ist dies das erste und wesentlichste Erforderniß aller Lehranstalten, die unnachlässige Bedingung, der alle anderen Rücksichten nachstehen müssen. Darum auch konnten die Alten bei ihren großen Mängeln viel leisten, weil sie das Wenige was sie trieben, ganz als mullum trieben und durch mult-i sich nicht zerstreuen ließen. 6. Soll die Zwangsschule verhindern, daß kein Kind ununterrichtet bleibt, so ließ sich diese Absicht, mit Vermeidung des Gehäßigen der Zwangsschule durch einen wahrhaft Fürstl. Befehl erreichen: um Eltern, Vormünder, Pflegeväter u. d. g. (haben) der Schulsection anzuzeigen, daß für den Schulunterricht ihrer Kinder gesorgt worden seye! Es kann dieses billig gefordert werden, und ist bey der Israelitischen Gemeinde in Ansehung deren übersehbaren Volkszahl ausführbar. Es bewirkt, was der Zwang bewirken soll, — daß kein Kind ohne Unterricht bleibt, und gibt der Schulinspection das Recht, Eltern und Pflegbefohlenen, die das nicht thun, ihre Kinder für die Schule wegzunehmen und in der öffentlichen Schule unterrichten zu lassen! Dis ist ein edler Zwang, allein auch dieser wird nicht nothwendig sein, wenn 7. dieser Befehl nicht eher erlassen wird, als bis schon die neue Schule durch ihre Einrichtung gezeigt hat, wie sehr sie Vertrauen verdiene! Das wird die DispensaLionsgesuche sehr vermindern, — denn, welcher Reiche sogar, wird sein Kind einer Anstalt nicht geben wollen, die'sein Vertrauen hat, daß es die erste Anfangsgründe dort so gut und besser auffasse, als im Privatunterrichte. So nur scheint mir der Geist des Zwanggesetzes ohne allen Nachtheil, den sein Buchstabe kaum verläugnen kann, erreicht zu werden; „Eine Israelitische, eine Normalschule und mit ihr eine Anstalt zu begründen, die, der Jahrhunderte hindurch, mit und ohne Schuld des Volks gehinderten JuAendbildung einen eigenen „Schwung geben, und in der Folge das Gute bewirken könne, für das erste Lernen Eine „Hauptanstalt zu haben, ohne der weiteren Ausbildung dadurch nachtheilige Schranken zu setzen." Da schon

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