Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Volume
- 1875
- Date
- 1875-01-01
- Page
- – (sequence 33)
- Language
- German
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— 34 — m. Gutachten des Freiherrn F. M. von Günderrode über den Lehrplan der Karlsschule.*) Die Requisition des Herrn Ober-Polizey-Directors Jtzstein d. d. 24. Nov. l. I. an die Ober-Curatel, ihm deren Ansicht über den gefällig mitgetheilten Schulplan zu eröfnen, ist mir eine Aufforderung, — mich über das Ganze der Sache herauszulassen, weil davon die Würdigung des Einzelnen wesentlich abhängt. Auch verehre ich zu innig und wahrhaft, die preiswürdige Absicht Emin. zur Verbesserung des Jugendunterrichts im Allgemeinen, um mir untersagen zu können, da, wo auch meine Prüfung zugelassen werden will, es mir zur Pflicht werden zu lassen, in ehrerbietigster Freimüthigkeit, offen darzulegen, sowohl was mir der Sache förderlich als hinderlich zu sein erscheint! Es darf kaum erwähnt werden, daß es zu den Wichtigsten und Schätzenswürdigsten Regenten-Tugenden zu zählen ist, — dem Mangel an öffentlichen Lehranstalten (da wo er sich ergiebt), abzuhelfen! — Dafür spricht alles, sowie alle denkende Frankfurter einmütig erklären werden, daß die hiesige jüdische Gemeinde vor allem eine solche Wohlthat anzusprechen habe. Um ihr aber diese in vollem Maas zu Theil werden zu lassen, würde ich abrathen, eine allgemeine Zwangsschule zu errichten, in welche alle Eltern gesetzlich verbunden sein sollen, ihre Kinder zu senden, und daß die Einzelne, welche von dieser Obliegenheit eine Dispensation auswürken, gleichwohl das Schulgeld sür selbige erlegen sollen, welch letzteres zwar das verehrliche Rescript vom 10. Augusts) nicht ausdrückt, jedoch als eine Folge dessen Inhalts glaubhaft angegeben wird. Die abratenden Gründen dazu sind: 1) weil dadurch die Obrigkeit ungemein stark in das häusliche Verhältniß der Familien einwürken und die väterliche Gewalt auf eine empfindliche Weise beschränken würde. 2) weil der Grund eine solche Vorkehrung zu rechtfertigen, wohl kein anderer sein könnte, als zu behaupten, daß es den Eltern gänzlich an Einsicht, Willen und Mitteln gebreche, dafür zu sorgen, daß ihre Kinder durch sie zu einer vernünftigen Erziehung gelangen werden, und die Obrigkeit sich daher ermächtigt halte, ihnen die Ausübung dieser unschätzbaren Vorsorge zu entziehen und von Obervormundschaftswegen selbst dafür zu sorgen. Es wird aber so wenig können als wollen behauptet werden, daß dieses durchgängig der Fall bei der hiesigen jüdischen Gemeinde seye. Vielmehr wird müssen zugegeben werden, daß unter deren zahlreichen Mitgliedern, eine bedeutende Anzahl Hausväter, Hausmütter, Pflegeltern u. s. w. das Zeugniß gebildeter und vernünftiger Eltern für sich haben, denen das Wohl ihrer Kinder und Pfleglinge ein wahrhaftes Anliegen ist, und denen es keineswegs an Einsicht, Willen und Mitteln gebricht, das Beste ihrer Kinder durch einen zweckmäßigen Schulunterricht bestens zu befördern. Wie schmerzhaft müßte es diesen fallen, unverdienter und unverschuldeter Weise sich das in der Natur gegründete und dem elterlichen Herzen so tief eingeprägte Recht entzogen zu sehen, nicht weiter selbst sür den Schulunterricht der Ihrigen sorgen zu dürfen und ihre Vernunft unter eine allgemeine Schulanstalt und deren Vorgesetzte gefangen geben zu müssen, während man ihnen großen Theils das Bewußtsein nicht wird bestreiten können, daß vernünftige Eltern ihren Kindern früher und sicherer die erste Begriffe außer einer so großen Anstatt (die stets das Allgemeine berücksichtigen muß) werden beibringen und mit ihrer ganzen Erziehung durch andere Mittel, die ihnen zu Gebote stehen, werden in Verbindung können setzen lassen! — Eltern, die begründet sind, zu beurkunden, daß die Anwendung hiervon sie trifft, werden dem Gesetz des Schulzwanges nicht können unterworfen werden. Sollen aber die Vielen der hiesigen jüdischen Gemeinde, bei denen dieser Fall eintritt, ohnentgeltlich davon dispensirt werden, so dürfte leicht die Ausnahme zur Regel und Letztere zur Regel für die ungebildete Classe werden. Sollte aber die Dispensation nur unter der Auflage ertheilt werden, das Schulgeld fortdauernd an die Zwangsschule zu entrichten, so würde dies zu einer lästigen und ungewohnten Be- Die Schreibweise des Originals ist beibehalten. Siehe dasselbe Einladungsschreiben von 1869, Seite 23.