Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Volume
- 1875
- Date
- 1875-01-01
- Page
- – (sequence 31)
- Language
- German
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— 32 — Vorstehern ernannten Gemeindemitgliedern nur sieben: Speier, Weißweiler, Goldschmidt, Hamburger, Goetz, Emden, Fuld; Einer ließ sich mit Krankheit entschuldigen, vier waren verreist. Aber auch von den Erschienenen ließen sich nur drei: Speier, Weißweiler und Emden, bewegen, das Amt anzunehmen, jedoch mit einem Vorbehalt. Sie erklärten, bevor sie den Eid leisteten, zu Protokoll: „Da Eines und das Andere in der Stättigkeit entHallen sei, was ihnen von der Art scheine, daß ihre Einsicht und Kräfte nicht hinreichten, die Ausführung zu bewerkstelligen, so müßten sie hierin von der fürstlichen Milde das Beste hoffen und bitten, ihnen dereinst die Mittel zur angemessenen Vollziehung an Händen zu geben." Erst als der Fürst Primas energische Maßregeln ergriff, als er in der Synagoge verkünden ließ: „jede Versammlung und Vereinigung zum Zweck Deliberationen über Sollicitationen bei fremden Souveränen anzugehn" sei strengstens verboten und erst, als er jeden der erwähnten Gemeinde-Vorsteher auffordern ließ, ohne Weiteres das Amt anzunehmen und sich darauf verpflichten zu lassen, gelang endlich am 12. Mai 1808' die Constituirung des Gemeinde-Vorstandes, nicht jedoch ohne daß jeder einzelne Vorsteher erklärte, daß er, „da ihm nach seinen Begriffen und Einsichten die Ausführung der Stättigkeit nicht einleuchtete, er hierinnen in Gemäßheit des trostvollen Z. 151 der neuen Stättigkeit (S. oben Seite 6 Anm. 2) Alles von der höchsten Gnade, allgemein anerkannten Milde und Güte Sr. Hoheit des Fürsten Primas, seines gnädigsten Herrn hoffet In der Stättigkeit war ausdrücklich bestimmt: es gebühre dem Vorstande von Seiten der Gemeinde Achtsamkeit und Folgsamkeit in Allem, was sie unter Autorität des fürstlichen Eommissärs beschließen. Die Vorstandsmitglieder sind befugt und verbunden, die ihnen für das jüdische, gemeine Wesen beförderlich scheinenden Vorschläge unter Beistimmung des fürstlichen Eommissärs dem Senat zur weiteren Begutachtung an den souveränen Fürsten vorzulegen. Der fürstliche Special-Commissarius unterließ nicht, unmittelbar nach der Constituirung des Vorstandes, demselben in einer Ansprache die Vortheile auseinanderzusetzen, welche die neue Ordnung der Dinge der gesammten Judenschaft, sowohl in Hinsicht auf moralische Bildung und politische Verbesserung, als auch in Rücksicht auf innere Gemeinde-Verwaltung verspreche, indem dadurch ein festes System gegründet, Schul- und Studienwesen verbessert, für unmündige Waisen und Arme väterlich gesorgt, Regelmäßigkeit in Erhebung von Abgaben eingeführt und Ordnung und Pünktlichkeit in alle Theile des inneren Haushalts gebracht werde, so daß mit Liebe zur guten Sache, mit warmem Eifer für's wahre Wohl, mit Thätigkeit und vorzüglich mit Unparteilichkeit und Einigkeit jenes höhere Ziel — größere Cultur und Bildung — welches der Weg zu jeder Nationalverbesserung sei, gewiß erreicht werde, wofür die Nachkommenschaft den erhabensten Stifter ebenso als die würdigen Männer segnen werde, welche als erstes Werkzeug dieses glücklichen Zustandes berufen waren." Darauf wurden nach Anleitung der Stättigkeit für die einzelnen Geschäftszweige vier Sectionen gebildet und zwar 1) eine Polizei-Section, 2) eine Schul- und Studien-, Stipendien- und Wohlthätigkeits-Section, 3) eine Curatel-Section, 4) eine Steuer-Verwaltungs-Section und für jede einzelne, sowie für den Gemeinde-Vorstand, „die erste und oberste Verwaltungsstelle," eine Geschäftsordnung festgestellt und der Gemeinde die Jnstallirung des Gemeinde-Vorstandes und der verschiedenen Sectionen „unter angemessener Bedeutung" bekannt gemacht. Anmerkung: Mit der Gleichstellung der Juden durch den zum Großherzog von Frankfurt erhobenen Fürsten Primas und der Aufhebung der Stättigkeit von 1807 erfolgte am 30. Januar 1812 ein großherzogliches Dekret, welches die Gemeinde-Verfassung in der oben S. 15 angegebenen Weise modificirte (Großherz. Franks. Reg.-Blatt II., 9—12). Die hier getroffenen Bestimmungen wurden durch die am 1. September 1824 erlassene „Verordnung, die Feststellung der privatbürgerlichen Rechte der hiesigen Israeliten betreffend" (Gesetz- und Statuten-Sammlung III, 223 ff.) nicht berührt. Eine Veränderung trat erst ein mit dem Regulativ vom 8 März 1639. Die Beschränkung, welche in demselben der Amtswirksamkeit des Vorstandes und Ausschusses durch Bestellung eines Senats-Commissarius gesetzt sind, wurden durch Verordnungen vom 1. Mai 1849 ausgehoben. Diese Verordnung wurde wiederum durch die Verfügung vom 25. April 1354 und 9. März 1868, welche letztere der Gemeinde die möglichste Autonomie zusichert, modificirt. Alle diese Aktenstücke find abgedruckt bei Makower: Ueber die Gemeinde-Verhältnisse der Juden in Preußen. S. 94—100.