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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main · 1875-01-01 · 1875 · page 30

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
Volume
1875
Date
1875-01-01
Page
– (sequence 30)
Language
German
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IRI
…/9643684-3089704--0509-3090312
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Beilagen. i. Der israelitische Gemeinde-Vorstand zur Zeit des Fürsten Primas. Seit dem Jahre 1807 beruht die Verfassung der hiesigen israelitischen Gemeinde auf einer staatlich anerkannten, festen, gesetzlichen Grundlage. Bei den Beziehungen, welche die Schule früh zu dem Gemeinde-Vorstande gewonnen hat, dürfte es kaum als eine Abschweifung angesehen werden, wenn wir an dieser Stelle in Kürze berichten, wie die erste Constituirung dieser Behörde sich vollzogen hat. Ueber die Zusammensetzung des Gemeinde-Vorstandes enthält die Stättigkeit vom Jahre 1807 folgende Bestimmungen: „Zur Leiwng und Besorgung aller die jüdische Gemeinde dahier betreffenden Angelegenheiten sowohl in ihren inneren als äußerlichen Verhältnissen, wird ein fürstlicher Commissär als Vorsitzender und eine Anzahl von 12 Männern aus der Gemeinde selbst bestimmt, welche die ganze Geschäftsführung über sich haben. Als Gemeindeschreiber wird ihnen eine eigens dazu verpflichtete Person zugegeben, welcher auch das Protokoll in den Sitzungen führt. Der fürstliche Commissär und der Gemeinde-Schreiber sind allezeit christlicher Religion, sie werden im Erledigungsfalle von dem Senat vorgeschlagen und von dem souveränen Landesfürsten bestätigt. Ihre Besoldung wird nach den Zeitumständen bestimmt und aus den von der jüdischen Gemeinde jährlich zu zahlenden Concessionsgeldern genommen. Der fürstliche Commissair sitzt Namens des Fürsten und des Senates dem Gemeinde-Vorstande vor, sowie er in dieser Eigenschaft die Aufsicht über Alles hat, was die jüdische Gemeinde betrifft, so ist er auch derselben Vorsprecher und Beschützer. Der Gemeindevorstand besteht unter seiner Leitung aus 12 Mitgliedern jüdischer Nation, welche jedesmal aus den angesehensten und als rechtlich bekanntesten Familienväter genommen werden. Bei einer sich durch den Tod oder Austritt aus der Stelle ergebenden Erledigung schlägt der Gemeinde-Vorstand mit dem fürstlichen Commissär dem Senat 3 Subjecte vor, aus welchen dieser eines wählt; dermalen aber bei der neuen Organisation der Gemeinde hat Uns der Senat zwei Subjecte für jede der 12 Stellen vorzuschlagen, aus welchen Wir eines wählen und denselben damit die gedachten Stellen conferiren werden. Niemand, der so gewählt wird, kann sich diesem Amte, wenn es nicht aus ganz gegründeten und legalen Ursachen ist, entziehen oder es von sich ablehnen, wenn gleich keine Besoldung oder Belohnung damit verbunden ist" iM 68—74). Zur Ausführung dieser Anordnung und der Stättigkeit überhaupt bestellte nun der Fürst Primas am 5. Februar 1808 den Ober-Polizeidirector von Jtzstein zum Spezial-Commifsarius, den Dr. .juris Wüstenfeld zum Gemeinde-Schreiber (Actuar) und ernannte aus der Zahl der ihm vom Senate vorgeschlagenen die folgenden 12 Mitglieder der hiesigen Gemeinde zum Gemeinde-Vorstand: -1. Joseph Hirsch Speier, 2. Gumbel Loeb zur Kanne, 3. Joseph Pfungst, 4. Isaac Jakob Gumbrecht, 5. David Salvmon Weißweiler, 6. Benedict Salomon Goldschmidt, 7. Götz Kalmann Amschel, 8. Joseph Moses Hamburger, 9. Lazarus Herz Goetz, 10. Moses Jakob Emden, 11. Jacob Süßkind Stern, 12. Mayer Herz Fuld. Die Constituirung des neuen Gemeinde-Vorstandes stieß jedoch auf große Schwierigkeiten. Die Stättigkeit von 1807 hatte nämlich gleich bei ihrer Publikation, wegen vieler in denselben enthaltenen lästigen Bestimmungen eine lebhafte, oppositionelle Bewegung in der Gemeinde hervorgerufen, es wurden Versammlungen abgehalten und die zu einer Modification des Gesetzes geeigneten Schritte zu berathen. Als daher der fürstliche Commissarius von Jtzstein am 18. Februar 1808 zur Constituirung des neuen Gemeinde-Vorstandes schreiten wollte, erschienen von den 12 vom Fürsten zu

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