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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main · 1875-01-01 · 1875 · page 5

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
Volume
1875
Date
1875-01-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
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IRI
…/9643684-3089704--0484-3090287
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- 6 - ließ,*) zu Rathe gezogen wurden und daß einzelne Bestimmungen derselben wesentlich ihrem Einflüsse zuzuschreiben sind.**) Es verdient hervorgehoben zu werden, daß die Stättigkeit, welche die „Verfassung, Verwaltung, die Rechte und Verbindlichkeiten der Judenschaft zu Frankfurt a. M." festzustellen hatte, also ein politisches Gesetz war, in ihrem ersten Abschnitte von der Religion und dem kirchlichen Zustand, im zweiten vom Unterricht und den Schulen und erst dann von der Gemeinde- Verfassung u. s. w. handelt. Von allen, in dem ersten Abschnitt enthaltenen Bestimmungen genügt es hier, die eine hervorzuheben, daß „der Obersowohl als die Unterrabbiner Deutsche von Geburt sein und mehrere Jahre auf einer deutschen Universität oder einem Gymnasium die Philosophie nach allen ihren Theilen (insbesondere die Moral-Philosophie), dann die orientalischen Sprachen studirt haben mußten." Die Wahl der Rabbiner sollte in der Weise geschehen, daß von dem Gemeinde-Vorstande je drei Candidaten dem Senate vorzuschlagen waren, welcher dieselben dem Konsistorium augsburgischer Confession zum Examen überwies; das Consistorium sollte dann den würdigsten dem Fürsten zur Bestätigung vorschlagen. — Diese Anordnung konnte, da es ja unmöglich war, den im Amte befindlichen Rabbiner zu entfernen, natürlich esst bei Erledigung des Rabbinats in Kraft treten. Um aber die eben noch functionirenden alten Rabbiner unschädlich zu machen, verfügte die Stättigkeit, daß dieselben „sich blos auf das Liturgische und die kirchlichen Functionen zu beschränken hätten und weder den Talmud, noch sonst etwas lehren durften, daß sie sich überhaupt weder in die Lehre des Talmuds — für welche, sowie für die hebräische und orientalische Sprachen bis zur Anstellung qualificirter Rabbiner ein eigener Lehrer berufen werden sollte — noch in jede andere Lehranstalt Zu mischen und sich überhaupt dabei ruhig und folgsam zu halten haben." Einst, etwa 13 Jahre vor dem Erlaß dieses Gesetzes, im Jahre 1794, hatte der hiesige Ober-Rabbiner auf Verlangen des Vorstandes die Errichtung einer deutschen Schule durch den Bann zu verhindern gesucht, jetzt hatte die aufgeklärte Partei die Oberhand. Man möchte nicht gern annehmen, daß sie mit der geradezu kränkenden Bestimmung, die Prüfung der Rabbiner in die Hand des lutherischen Consistoriums zu legen, einverstanden gewesen sei, aber das strenge Verbot der Einmischung der Rabbiner in Schulangelegenheiten und selbst die so verletzende Untersagung des Talmudunterrichts der Rabbiner war ganz in ihrem Sinne, wie denn überhaupt Sie ist 1603 hier bei Varrentravv und Wenner gedruckt in 4« 40 Seiten. Dieses sagt der Senator Ihm in einem Gutachten, welches sich bei den hiesigen Senatsacten findet, ausdrücklich. Ohne Zweifel sind es die Bestimmungen in Abschnitt I und II der Stättigkeit, auf welche sie Einfluß nahmen, denn mit den anderen waren sie so unzufrieden, daß sie dagegen remonstrirten und daß der von dem Fürsten gewählte Gemeindvorstand nur unter Verwahrung in sein Amt eintrat und indem er seine Hoffnung auf Verbesserung der Verordnung an § 151 derselben knüpfte, welcher besagt: „Der souveräne Fürst behält sich übrigens vor, gegenwärtige Verordnung den Umständen und dem sich zeigenden Erfolg nach zu mehren, zu mindern oder ganz auszuheben." (Vergleiche unten Beilage 1.) Auch der bekannte Israel Jacob söhn, der mit der größten Rührigkeit überall eintrat, wo es galt, seine Glaubensgenossen zu fördern, wandte sich, um die Aufhebung der in der Stättigkeit enthaltenen lästigen Bestimmungen herbei zu sühren an den Fürsten Primas, „Unterthänigste Vorstellung an Seine Hoheit den Fürst Primas der Rheinischen Conföderation über Höchstdeffen neue Stättigkeits- und Schutzordnung für die Judenschaft in Franksurt a. M. vom Geheimen Finanzräth Israel Jacobsohn in Braunschweig. Braunschweig 1808 bei Fr. Vieweg."

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