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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main · 1873-01-01 · 1873 · page 4

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
Volume
1873
Date
1873-01-01
Page
– (sequence 4)
Language
German
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IRI
…/9643684-3089708--0363-3090164
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— 5 - Z. 14. Zinscoupons und sonstige Werthgegenstände werden durch den ^Kassier unter gemeinschaftlichem Verschluß mit dem Gegenschreiber verwahrt. Z. 15. Das Stiftungskapital ist unangreifbar. Nur die Zinsen desselben können zu den vorgeschriebenen Zwecken verwendet werden. Was in einem Jahre an Zinsen übrig bleibt, kann in den folgenden Jahren zu nöthigen Ergänzungen in derselben Kategorie der Unterstützungen bestimmt werden. §. 16. Die ^Verwaltung der Stiftung wird von einem aus sieben Personen bestehenden Vorstand geführt. Ein Mitglied des Vorstands wird von dem Magistrat hiesiger Stadt, em Mitglied von dem vereinigten Vorstand und Ausschuß hiesiger israelitischer Gemeinde und zwar beide auf fünf Jahre gewählt. Ferner sind Mitglieder des Stiftungsvorstandes: Der jeweilige Director des hiesigen Gymnasiums und der jeweilige Director der Real- und Volksschule hiesiger israelitischer Gemeinde, für die Dauer ihrer Amtsführung, sowie drei hiesige Bürger, von welchen zwei der israelitischen Gemeinde angehören müssen, auf fünf Jahre. Diese werden zuerst von den Gründern der Stiftung gewählt und später wie bei eintretenden Vacanzen ersetzt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Bemühungen der Vorstandsmitglieder ist unentgeltlich. Wenn der Director des Gymnasiums die Stelle im Vorstand nicht annimmt oder niederlegt, so ist das Curatorium dieser Anstalt zu ersuchen eine andere geeignete Person an seiner Statt zum Eintritt in den Vorstand vorzuschlagen. Dieselbe Befugniß wird hinsichtlich des Directors der israelitischen Real- und Volksschule eintretenden Falls dem Schulrath derselben eingeräumt. Z. 17. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, doch sind dieselben nur gültig, wenn mindestens vier Mitglieder desselben in der betreffenden Sitzung anwesend waren und mindestens drei dafür gestimmt haben. Die Gründer der Stiftung sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes beizuwohnen und an dessen Berathungen und Beschlüssen Theil zu nehmen. §. 18. Der Vorstand der Stiftung ernennt auf die Dauer eines Jahres jährlich durch absolute Stimmenmehrheit, einen Vorsitzenden, einen Kassirer und einen Gegenschreiber aus seiner Mitte und kann einen Consulenten anstellen, welchem auch die Actuariatsgeschäfte obliegen. Der Vorsitzende und ein von dem Vorstand ernanntes Mitglied desselben, haben bei Vertretung nach Außen die Unterschrift des Vorstandes. H. 19. Der Vorsitzende läßt zu den Sitzungen einladen und leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Der Kassier empfängt und leistet alle Zahlungen unter Mitwirkung des Gegenschreibers. Beide verwahren gemeinsam die Zinscoupons, auf Namen lautende Papiere und sonstige Werthgegenstände der Stiftung. Die übrigen Vorstandsmitglieder wohnen den Sitzungen bei und nehmen an den Verhandlungen des Vorstandes Theil. §. 20. Der Vorstand vertritt die Stiftung in allen deren Rechtsangelegenheiten mit Einschluß derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Specialvollmacht erfordern, geeigneten Falls eum ta-eultate Lukstituenäi. Seine Legitimation führt er durch ein Attest des Magistrats zu Frankfurt a. M. Der Vorstand vertheilt die Aemter unter sich, verfügt die erforderlichen Anstellungen und bestimmt die Gehalte. Er normirt die Geldanlagen und ist befugt, Werthpapiere zu verkaufen oder zu vertauschen. Er ermittelt die Verhältnisse der Ansuchenden und entscheidet hiernach über die Aufnahme von Schülern, über die'ZZulassung zu Stipendien und sonstigen Beiyülfen und ist befugt, Unterstützungen zu entziehen, wenn er es angemessen findet. Er kann Preisaufgaben über wissenschaftliche Fragen ausschreiben und wissenschaftliche Arbeiten^ und Forschungen durch Geldbeiträge fördern. Wenn Preisfragen oder Gesuche von Gelehrten in letzterer

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