Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Volume
- 1873
- Date
- 1873-01-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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4 — stigen Hülfsmittel. Solchen Schülern können außerdem die Kosten für angemessen erachteten Privatunterricht zu Theil werden. Bei Unterstützungen zu diesem Zwecke ist der dritte Theil der hierfür bestimmten Einkünfte für israelitische Glaubensgenossen zu verwenden oder zurück zu halten. K. 7. 2) Handlungsbeflissene können durch Bestreitung der Kosten des Unterichts in neueren Sprachen und den Handlungswissenschaften und durch Anschaffung von nützlichen Büchern über das Handelsfach und sonstigen Hülfsmitteln, sowie überhaupt, zur Erweiterung ihrer kaufmännischen Kenntnisse unterstützt werden. Bei Unterstützungen zu diesem Zwecke ist die Hälfte der hierfür bestimmten Einkünfte für israelitische Glaubensgenossen zu verwenden oder zurück zu halten. ß. 8. 3) Junge Leute, welche nach erlangter Reife Universitäten oder israelitische Seminare besuchen wollen, werden mit den erforderlichen Mitteln hierzu versehen. Auch werden dieselben nach vollendeten Studien während der Prüfungszeit unterstützt und, wenn es angemessen befunden wird, für dieselben die Kosten akademischer Würden bestritten. Die dreijährige Studienzeit ist Regel und kann nur bei ärztlichen Studien überschritten werden. In besonderen Fällen können nach Vollendung der Letzteren, Unterstützungen für Reisen zu weiterer ärztlichen Ausbildung gewährt werden. Bei Unterstützungen zu diesem Zwecke ist der dritte Theil der hierfür bestimmten Einkünfte für israelitische Glaubensgenossen zu verwenden oder zurück zu halten. tz. 9. 4) Junge Leute, welche sich den: Bau-, Forstfache oder der Landwirthschaft oder technischen Fächern widmen, können bei nachgewiesener Reife zum Besuch von Akademien, Bau-, Forst-, Ackerbau- und polytechnischen Schulen mit den nöthigen Mitteln versehen werden. Bei Unterstützungen zu diesem Zwecke ist der dritte Theil der hierfür bestimmten Einkünfte für israelitische Glaubensgenossen zu verwenden oder zurück zu halten. ß. 10. Nach Abzug der in Z. 23 angeordneten jährlichen Spenden von den Zinsen und Einkünften des Stiftungskapitals und nach Bestreitung der notwendigen Verwaltungskosten werden drei Procent der Zinsen und Einkünfte jährlich bei Seite gestellt und daraus ein Fond gebildet, welcher für periodisch zu erlassende Preisaufgaben und zur Unterstützung wissenschaftlicher Arbeilen und Forschungen die auch außerhalb der Gränzen des Gebiets der regelmäßigen Wirksamkeit der Stiftung (Z 2) liegen können, bestimmt ist. Von den übrig bleibenden Zinsen und Einkünften ist auf die erste Kategorie (§. 6) ein Viertel, auf die zweite Kategorie (Z. 7) ein Viertel, auf die dritte Kategorie (Z. 8) ein Drittel und auf die vierte Kategorie (H 9) ein Sechstel jährlich zu verwenden. Z. 11. Die Unterstützungen werden immer nur für ein Jahr bewilligt und die fernere Bewilligung soll nur auf Grund der von dem Vorstande gewonnenen Ueberzeugung erfolgen, daß die bisherige Unterstützung mit Erfolg angewendet worden ist. Z. 12. Für die Kapitalien dcr Stiftung sind beim Eingang oder Umtausch der ursprünglichen Werths und sür flüssig werdende Kapitalien nur folgende Anlagen zulässig: 1) gute erste Jnsätze in hiesiger Stadt oder deren Gemarkung, 2) gute deutsche oder österreichische Obligationen, 3) Prioritälsobligationen bewährter deutscher oder österreichischer Eisenbahnen, 4) Amerikanische Iluiteä Lrates Obligationen, und 5) von einem deutschen Staate garantirte Eisenbahn-Actien. Z. 13. Papiere, welche auf den Inhaber lauten, sind unter der Abtrennung der Zinscoupons bei dem Nechnei-Amte oder einer sonstigen sicheren Depositen-Anstalt zu hinterlegen.