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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main · 1873-01-01 · 1873 · page 5

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
Volume
1873
Date
1873-01-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
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IRI
…/9643684-3089708--0364-3090165
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— 6 — BAehung vorliegen, sind bei der Entscheidung hierüber Sachverständige berathend zuzuziehen. Der Vorstand ist selbstständig und steht unter keiner amtlichen Controlle. tz. 21. Jährlich werden die Bücher und Rechnungen der Stiftung geschlossen, die Jahresrechnung aufgestellt und dem Magistrat zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Wenn eine städtische Stistungsbehörde eingesetzt wird, ist' die Jahresrechnung statt bei dem Magistrat, derselben zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Ueber die Wirksamkeit der Stiftung wird mindestens alle drei Jahre ein Bericht veröffentlicht. K. 22. Bei eintretenden Vacanzen in dem Stiftungsvorstand, durch welche dessen Geschäftsgang falls die Mitgliederzahl nicht unter vier herabsinkt, nicht gehemmt werden soll, erfolgt die Ergänzung durch die in Z. 16 erwähnten Behörden und die Gründer der Stiftung, so lange einer derselben am Leben sein wird. Später wählt der Stiftungsvorstand für jede zu besetzende Stelle im Vorstand, insoweit die Wiederbesetzung nicht den in Z. 16 erwähnten Behörden zusteht, durch absolute Stimmenmehrheit drei geeignete Personen, aus welchen der Magistrat den Ersatzmann ernennt. Z. 23. An den jedesmaligen Todestagen der verewigten Herren Arthur und Emil Königswarter nach jüdischer Zeitrechnung, nämlich des Ersteren am 26. des Monats Adar und des Letzteren am 4. des Monats Tewes, sind folgende Spenden zu vertheilen: 1) an den allgemeinen Almosenkasten zweihundert und fünfzig Gulden, 2) an den Almosenkasten der israelitischen Gemeinde zweihundert und fünfzig Gulden. Beide Spenden zur sofortigen Vertheilung. 3) an die israelitische Männerkrankenkasse hundert Gulden, wofür die Leistungen des Z. 92 der Satzungen dieser Gesellschaft in Anspruch genommen werden. H. 24. Die Stiftung tritt alsbald nach erlangter Anerkennung derselben als juristische Person, nach erfolgter Wahl und Constituirung ihres Vorstandes, in Wirksamkeit. Z. 25. Nur die Organisation der Stiftung, die Eintheilung ihrer Einkünfte auf ihre verschiedenen Unterstützungszweige, die Verwaltung und das Finanzwesen derselben können im Lauf der Zeiten erforderlich werdenden Abänderungen unterworfen werden. Solche Abänderungen sind nur statthast, wenn sie die Zustimmung der Stifter und die Genehmigung des Magistrats und des vereinigten Vorstandes und Ausschusses der israelitischen Gemeinde erhalten. Der Zweck der Stiftung, ihre im §. 2 festgesetzte Bezeichnung und das Verhältniß der israelitischen Glaubensbekenner im Vorstand und in der Zahl der Unterstützten, sind unabänderlich. ß. 26. Wenn durch veränderte Verhältnisse im Laufe der Zeiten einzelne Zweige der Unterstützung hinwegfallen oder gegenstandlos werden sollten, so hat der Vorstand der Stiftung zu prüfen, ob nicht unter Einhaltung des allgemeinen Zwecks derselben, nämlich der Förderung des Unterrichts, der Studien und wissenschaftlichen Forschungen, andere Formen für dessen Erreichung geboten sind. Die Entscheidung hierüber muß einstimmig gefaßt werden und erfordert die Genehmigung der Gründer der Stiftung, so lange einer derselben am Leben sein wird. Um geltend zu werden, muß ferner sowohl der Magistrat hiesiger Stadt, als auch der vereinigte Vorstand und Ausschuß der israelitischen Gemeinde oder sonst an deren Stelle getretene Communalbehörden zu solchen abändernden Anordnungen ihre Zustimmung ertheilen. Z. 27. Abänderungen, welche den Zweck, den Sitz und die Vertretung der Stiftung zum Gegenstande haben, bedürfen der landesherrlichen Genehmigung, andere Aenderungen der Zustimmung des Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau.

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