Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Volume
- 1873
- Date
- 1873-01-01
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Bei der Wichtigkeit, welche die von dem seligen Herrn Zacharias KoenigSwarter im Verein mit seinem Bruder, dem Herrn Jsaac KoenigSwarter, und dessen Gemahlin, Frau Lisette KoenigSwarter, geborne Lieben, gegründete „Arthur und Emil KoenLgswarter'sche Unterrichts- und Stipendienstiftnng" für weitere Kreise, insbesondere aber auch für viele Eltern unserer Schüler hat, erschien es zweckmäßig, deren Statuten hier mitzutheilen. Urkunde über die Gründung der Arthur und Evnl Koemgswarter'schen Stiftung. §. 1. Das Andenken ihrer im jugendlichen Wer ihnen entrissenen einzigen Söhne Arthur KoenigSwarter, geboren am 8. Juni 1839 und gestorben am 24. März 1865 und Emil KoenigSwarter, geboren am 5. September 1847 und gestorben am 16. December 1871, zu ehren und bis in die spätesten Zeiten gelangen zu lassen, gründen die Herren Zacharias und Jsaac KoenigSwarter und Frau Lisette KoenigSwarter, geborne Lieben, zur Beförderung des Unterrichts und der Studien, eine Stiftung und stallen dieselbe mit einem Kapital von Dreimalhundert Tausend Gulden aus. H. 2. Dieser Stiftung, welche zu Frankfurt a. M. ihren Sitz hat, wird der Name: „Arthur und Emil Koenigswarter'sche Unterrichts- und Studienstistnng" beigelegt. Dieselbe hat die Bestimmung, befähigte hiesige junge Leute bei ihrer Ausbildung für einen wissenschaftlichen, kaufmännischen oder technischen Beruf zu unterstützen. Z. 3. Als Hiesige gelten: von hiesigen oder mindestens fünf Jahre dahier wohnenden Eltern geborne Söhne. Z. 4. Bei Gewährung der Unterstützung findet kein Unterschied des Glaubensbekenntnisses statt. Bei den einzelnen Zweigen der Stiftung nM Wgesetzt werden, welcher Theil der Unterstützung mindestens für israelitische Glaubensgenossen verwendet werden soll. §. 5. Die Zulassung zur Unterstützung hängt nur von dem freien Ermessen des Vorstandes der Stiftung ab. Derselbe entscheidet darüber endgültig ohne zur Angabe von Gründen verbunden zu sein. §. 6. Die Unterstützung wird gewährt: I. Bei dem Besuch des hiesigen Gymnasiums oder einer anderen höheren Lehranstalt und bestehGin der Entrichtung des Schulgeldes und Anschaffung der erforderlichen Bücher und son-