Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Volume
- 1870
- Date
- 1870-01-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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— 10 — Jahr 1531 „von unserer gemainen Teütschen sprach", „von lang gewohntem brauch der teüischen Wörter" redet i); so Oelinger, der in seinem lateinisch geschriebenen „Underricht der Hoch Teütschen Svraach" im Jahr 1573 sagt: „das Idiom, dessen wir uns bedienen, ist allen Völkern des oberen Deutschlands gemein; wie denn auch die Bücher derer am meisten von uns empfohlen werden, die zu Frankfurt, Mainz, Basel, Leipzig, Nürnberg, Straßburg, Augsburg, Ingolstadt und Wittenberg gedruckt werden 2)". Hieronymus Wolf, der berühmte humanistische Philolog, der, wie Raum er hervorhebt, der lutherischen Kirche angehörte, in Wittenberg unter den Augen Luther's und Melanchthon's studirte und als Nector des lutherischen Gymnasiums zu Augsburg starb, sagt, ohne Luther's zu gedenken, in seiner kleinen Schrift ,,äe ortnoZraxliia Oermaniea, ae xotius Lueviea uvstrate:" „Wenn es bei uns auch weit mehr Dialecte als bei den Griechen, ja fast unzählige gibt (denn in etwas verändert sich die deutsche Sprache, wenn man genauer beobachtet, fast alle 4 oder 5 Meilen), so gibt es doch eine gemeinsame Sprache der Deutschen (uua tauien HuaMm communis ImZua est (^rniAuoi'uni), welche das Beste und am wenigsten Rauhe von Allen auswählt, und dies sowohl im Schreiben als auch im Sprechen befolgt. Dies geschieht vorzüglich am kaiserlichen Hofe; von da haben wir viele sehr eorrecte (xolltissima) Schriften." Das Buch ist 1566, in zweiter Ausgabe 1578 erschienen. „Also", bemerkt Raumer, „auf den kaiserlichen Hof verweist Wolf noch um das Jahr 1578 vorzugsweise^). Ebend. S. 39. Man beachte in dem Worte „gemainen" und mehreren der unten folgenden Anführungen die (Zarncke's bairisch-österreichischem Dialecte) entsprechende orthographische Unterscheidung zwischen ai und ei. Noch in Step hanus Ritter's Kranmiatieg. (^rina-nies. Isova (NarxurZi 1616) findet sich eine Stelle (x. 7), welche zeigt, daß man damals das doppelte ei in der Aussprache unterschied. Danach soll z. B. zwei ausgesprochen werden: zwai, einer: ainer, aber drey mit einem Mittellaute zwischen e und i. — Die gegenwärtige Unterscheidung zwischen Laib und Leib, Main und mein, Waise und Weise u. a. ist ein Rest des alten Verhältnisses. 2) Raum er a. a. O. S. 36. 2) Gesammelte sprachwissenschaftliche Schriften, S. 319 ff. Dasselbe gilt übrigens auch Inoch von J oh. Rudolph Sattler („Gerichtschreibern der Statt Basel"), dessen „Teutsche Orthographey" zuerst im Jahre 1610 erschien. Das Exemplar der hiesigen Stadtbibliothek ist eines der vierten Auflage, „Gedruckt zu Frankfurt am Mayn, bei Weylandt NartmAinii S. Erben, in Verlegung Ludwig Königs zu Basel. Anno 1631. S. 6 heißt es: „Ob nun gleichwol auß vorerzeltem allem verstanden worden: Wenn vnd woher die Teutsche Sprach ihren vrsprung gewonnen haben möchte, vn an welchen orten die diser zeit in vbung seyn: so kan doch niemandts sür gewiß anzeige, in welchem Land, Statt oder Flecken dieselbig also beschaffen: daß man deren im Reden vnd Schreiben gewiß folgen könne. Dann dieser zeit ein jeder Flecken, geschweig jetzt der Landen und Stätten, seine vialeetos, das ist, sonderbare vnd eigene weisen oder gattungen zu reden Hot. Mein zwar in dieser wichtigen Sach gering vnd einfältig IiMHum oder Vrtheil zufellen, halte ich dafür, daß diser zeit bei der Rö. Key. Majest. Hoffe, den Nider: Ober: und Vorderoesterreichischen Landen, deßgleichen dem hochlöblichen Key. Cammergericht zu Speier, sodann bei Ehurfürst. Meintzischer, Churfürstlicher Pfaltzgräfischer, Churfürstlicher Sächsischer vnnd Chursürstlicher Brandenburgischer, Fürstlicher Wirtenb ergisch er. Fürstlicher Marggräfischer Badischer, der löbliche Statt Augspurg, Nüreberg, Vlm, Franckfort, Worms, Straßburg :c. vnnd dergleichen Cantzleyen, im schreibe die rechte Teutsche Sprach gebraucht werde. Wie dann auch die Reichsabscheid, deß Key. Cammergerichts Ordnung, viel Teutsche Bücher in Rechten, vnd die Formular, sampt etlichen Geschichtschreibern, als?1auiv.8 loseMus, litus lävius, SleiäanuZ ete. in Teutsche Sprach gebracht, solcher Massen beschrieben seynd. Mag derowegen meines geringfügige bedünkens schliessen: daß im reden vnd schreiben Deutscher Sprach, wie die bey allerhöchst: höchst: hoch: vnnd wohlgedachten Cantzleyen geschrieben, vn in nechstgemelten Büchern gedruckt gefunden wirdt, dieser zeit nachzufolgen feye. Es wirdt aber hierzu niemand verbunden, sonder es stehet zu eines jeden freyen willen, im reden vnnd schreiben Deutscher Sprach, zu folgen wem er will.