Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 48 (30.11.1928)
- Date
- 1928-11-30
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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WAHRHEIT iflUMuiiiiiiiiM Seite 7 6. Suche zu diesem Zwecke am 2. Dezember Deine Bekannten, von denen Du glaubst, daß sie Kultuswähler sind, au! und bestimme sie. ihrer Wahlpflicht Genüge zu leisten und für die „Jüdische Union, vereinixte Parteien zum Zwecke der Ausschaltung jeder Politik aus der Kultusstube" zu stimmen. 7. Wo auch immer Du am 2. Dezember mit Bekannten zusammentreffen mögest, sei es auf der Straße oder in irgendeinem Lokal, frage sie, ob sie ihrer Wahlpflicht bereits entsprochen haben, und, falls sie dies noch nicht getan haben, so veranlasse sie, diese ihre Pflicht sogleich zu erfüllen und ihre Stimme für die „Jüdische Union, vereinigte Parteien zum Zwecke der Ausschaltung jeder Politik aus der Kultusstube" abzugeben. 8. Trage am 2. Dezember immer eine größere Anzahl Stimmzettel für die „Jüdische Union, vereinigte Parteien zum Zwecke der Ausschaltung jeder Politik aus der Kultusstube" bei Dir und händige dieselben allen bekannten Kultuswählern ein. 9. Agitiere am 2. Dezember im Kreise Deiner Verwandten, Hausgenossen, Geschäftsfreunde und Berufskollegen, sofern diese Kultuswähler sind, für die „Jüdische Union, vereinigte Parteien zum Zwecke der Ausschaltung jeder Politik aus der Kultusstube" und melde Dich im benachbarten Agitationslokal zur Mitarbeit 10. Weise alle Beeinflussungsversuche seitens der Agitatoren der Gegenparteien ruhig aber entschieden zurück und weigere Dich, andere als auf den Namen der „Jüdischen Union, vereinigte Parteien zum Zwecke der Ausschaltung jeder Politik aus der Kultusstube" lautende Stimmzettel entgegenzunehmen. Antisemitismus und Justiz. Von- Rechtsanwalt Dr. D a n n e n b a u m, Düsseldorf. Der § 130 des Deutschen Strafgesetzbuches über Anreizung zum Klassenkampf lautet: Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Diese Bestimmung hat für uns Juden — leider nur zu sehr — praktische Bedeutung. Jeder muß sie und ihre Auslegung kennen. Ist sie doch eine Schutzbestimmung für uns. Denn man ist sich im Schrifttum und vor allem in der Rechtsprechung zunächst darüber einig, daß wir Juden „eine Klasse der Bevölkerung" sind. Man versteht aber unter solchen Klassen Teile der Bevölkerung, die sich durch dauernd gleiche und geschichtlich gewordene Lebensverhältnisse von einander unterscheiden. Im übrigen ist das Haupttatbestandsmerkmal: die Anreizung zu Gewalttätigkeiten, und zwar in einer den öffentlichen. Frieden gefährdenden Weise. Diese Wortfassung hat dazu geführt, es auf die Erregung gewalttätiger Gesinnung abzustellen. Das Vergehen soll sich danach nur gegen den objektiven Rechtsfrieden richten. . . . Das heißt, die Anreizung müsse auf jeden Fall geeignet sein, bei den Aufgereizten gewalttätige Neigungen hervorzurufen. Wonach es deshalb nicht genügen sollte, wenn nur zu besorgen sei, daß die eine Klasse Furcht bekomme. So hat denn auch gelegentlich eine Strafkammer einen Agitator, welcher in einer Versammlung zu Gewalttätigkeiten gegen die Juden aufforderte, freigesprochen, weil derartige Aufforderungen nicht geeignet seien; jemanden zu Gewalttätigkeiten zu veranlassen. Glücklicherweise ist, und zwar aber das Reichsgericht anderer Ansicht. Es erklärte es für ausreichend, wenn in den Juden die entgegenstehende Befürchtung wachgerufen würde. Und es hat erfreulicherweise eben erst wieder in einer neuerlichen Entscheidung, nämlich vom 6. Februar 1928. diese Auslegung bestätigt. Es lag folgender Fall zugrunde. Ein antisemitisches Blatt hat in einem Leitartikel, überschrieben: „Ein jüdisches Musterexemplar", das gesinnungslose Verhalten eines jüdischen Händlers in Mikultschütz geschildert und dazu bemerkt: „Es ist schon etwas Wahres daran, der Jude wechselt wie ein Hemd seine Gesinnung und sein Vaterland. Hoffentlich wird ihm immer dann die gebührende Anerkennung zuteil wie in Mikultschütz." In der Wiedergabe des Falles ist leider nicht zum Ausdrucke gebracht, was dem jüdischen Händler geschehen ist. Man darf aber aus dem Zusammenhang entnehmen, daß eine Gewalttätigkeit als an ihm geschehen mitgeteilt worden ist. Denn die Strafkammer führt aus. daß eine Aufforderung zu Gewalttätigkeiten aus dem Zusammenhange mit der vorauf gegangenen Darstellung zwar geschlossen werden könne, aber nur für den Fall, daß sich ein Jude so, wie es geschildert worden sei, benähme. Die Aufforderung richte sich also nicht gegen Juden schlechthin, sondern nur gegen Juden für den Fall bestimmten Verhaltens. (Man glaubt die typische Ausrede desjenigen, der auf eine antisemitische Beleidigung gestellt wird, an sein Ohr klingen zu hören. Sonst soll nicht der Einzelne, sondern die unbestimmte Allgemeinheit gemeint sein. Hier paßt es umgekehrt besser.) Durch diese Bedingung habe die Aufreizung nicht einmal bei einem Teile der jüdischen Bevölkerung Furcht hervorrufen können. Anreizung zum Klassenkampf liege also nicht vor. Anders das Reichsgericht. Es sagt zunächst, daß es schon genüge, wenn auch nur bei einem Teile der bedrohten Bevölkerungsklasse das Gefühl der öffentlichen Rechtssicherheit erschüttert würde. Es sagt dann aber weiter, daß es auch genüge, wenn die Anreizung nur die Gefahr begründe, daß die angereizte Klasse zu Gewalt gegen die andere schreiten werde. Es genüge, wenn die Gewalttätigkeiten nicht sofort, sondern in einem günstigen Augenblick eintreten sollten. Die bedingte Form verschlage nichts. Um so weniger, wenn, wie hier („der Jude"), mit dem Eintritt des Falles, nämlich eines gleichen Verhaltens anderer, gerechnet worden sei. Und bei der Auslegung überhaupt sei sowohl die Ueberschrift: „Ein jüdisches Musterexemplar", wie auch die Tendenz des Blattes zu berücksichtigen. Und wenn etwa gar der Vorfall erdichtet wäre, auch dieser Umstand. Das Reichsgericht läßt also, kurz gesagt, sowohl die Wirkung bei den Aufgereizten, wie bei denjenigen, gegen die gereizt wird, gelten. Das ist eine erfreuliche Rechtsprechung. Sie ist geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit bei denen, bei welchen es durch mancherlei in den letzten Jahren bedenklich erschüttert ist, wieder zu stärken. (Vgl. Ludwig Förder, „Antisemitismus und Justiz", 1924; Erich Eyk, „Deutsches Judentum und Rechtskrisis", 1927; im übrigen Jur. Wochenschrift*. 1928. Heft 36, S. 2218 und die Erläuterung von Prof. Dr. Radbruch, auch Frank, Das Strafgesetzbuch für das Deutsch Reich. 1926, zu § 130.) Jeder jüdische Steuerträger, der nicht ein Gefangener der leeren Schlagworte und der gefährlichen Bestrebungen der .Jüdischnationalen" und der „Werktätigen" ist. der wähle am Sonntag* den 2. Dezember. die. Liste der Jüdischen Union Vereinigte Parteien zum Zwecke der Ausschaltung jeder Politik aus der Kultusstube. Die wahren religiösen Forderungen des Judentums: Weg mit dem unfruchtbaren Nationalismus! Weg mit dem unjüdischen Klasse rkanpf! Vertritt die Liste der „Jüdischen Union44! (Prof Dr. Alois Pick, Dr. Jakob Orrstein).