Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 26 (29.6.1928)
- Date
- 1928-06-29
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3062972-3064248-3064273--16376-3089123- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
DIE WAHRHEIT iiiiiiiiiiiifliiiiiiitüiiniM Seite $ Lehrplan für den Israel. Religionsunterricht an den Hauptschulen. Ueber Aufforderung des Bundesministeriuims für Unterricht wurde vom Vorstande der Israel. Kultusgemeinde Wien der Lehrplan aus israelitischer Religion für die neugeschaffenen „Hauptschu- 1 en" festgesetzt-und nunmehr im Bundesgesetzblatt für die Republik Oesterreich, 41. Stück, vom 12. Juni 1928, verlautbart. Der Verteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen (4) Klassen der Hauptschule ist das „Lehrziel" wie folgt vorangesetzt: Der Unterricht in der israelitischen Religionslehre hat die Aufgabe, die Jugend religiös-sittlich zu erziehen und zur Teilnahme am religiösen Leben der israelitischen Religionsgemeinschaft zu befähigen. Diesem Ziel dienen nachstehende Unterrichtsaufgaben in folgender Weise: _ 1. Der Unterricht in biblischer und nachbiblischer Geschichte soll die äußere und innere Geschichte des Judentums und seiner Literatur im Zusammenhang mit der Weltgeschichte behandeln. 2. Der Unterricht im Hebräischen soll in das Verständnis der Bibel und des Gebetbuches einführen und zur Teilnahme am öffentlichen Gottesdienst befähigen. 3. Der Unterricht in der Religionslehre, der sowohl in systematischer Form als auch im Anschluß an den Unterricht in der Geschichte und im hebräischen Lesen erteilt wird, soll die Grundgedanken des Judentums, den Gottesbegriff, die Lehren von der sittlichen Bestimmung des Menschen und. der Menschheit und die sittlichen Pflichten des Menschen entwickeln. Der neue Lehrplan tritt mit Beginn des Schuljahres 1928/29 in Wirksamkeit. Kundmachung betreffend die temporären BetVeranstaltungen an den diesjährigen hohen Feiertagen: 1. Der Vorstand beabsichtigt, für den gegenwärtigen Bedarf an temporären Bethäusern durch eigene Maßnahmen vorzusorgen, beziehungsweise durch die Tempelvereine Vorsorgen zu lassen. Demgemäß wird die Kultusgemeinde nur in Fällen, in welchen ein tatsächlicher Bedarf vorhanden ist, die Genehmigung für ein temporäres Bethaus an andere Vereine oder Private erteilen. Hiezu ist im Sinne des § 80 des Gemeinde-Statutes vor Miete eines Lokales und vor Einschreiten um die behördliche Genehmigung die Bewilligung des Kultusvorstandes einzuholen. 2. Die Gesuche um Bewilligung sind bis längstens 10. August d. J. im Einreichungs-Protokolle der israel. Kultusgemeinde, L, Seitenstettengasse 4, III. Stock, zu überreichen. Es wird ausdrücklich aufmerksam gemacht, daß später einlangende Gesuche nicht angenommen werden. Auf nicht entsprechend belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen. 3. Die Gesuchsteller haben für sich und für die zu verwendenden Vorbeter (die Namen derselben sind im Gesuch anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 4. An weibliche Personen wird weder direkt noch indirekt eine Bewilligung erteilt. 5. Die als Betlokale einzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters sowie des Hauseigentümers zur diesfälligen Verwendung beizubringen. 6. Wohnungen und andere Lokale dürfen nur dann zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und an den Festtagen ausschließlich für den erwähnten Zweck benützt werden. -^^m^^^- 7. Für Lokale, in welchen während des Jahres Veranstaltungen stattfinden, deren Tendenz unvereinbar ist mit einer Stätte, an welcher ein Gottesdienst abgehalten werden soll, wird eine Bewilligung nicht erteilt. 8. Die Errichtung eines temporären Betlokales in der Nähe von ständigen Bethäusern wird in der Regel nicht bewilligt. 9. Ein Ankauf von Betsitzen seitens der Kultusgemeinde ist nicht zu gewärtigen. 10. Die Bewilligung wird den Betlokal-Inhabern nur unter der Bedingung erteilt, daß dieselben der Kultusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten numerierten Sitzplätze unentgeltlich bis längstens 2. September 1928 zur Verfügung stellen und als Kultusgebühr 10% des Brutto-Erlöses aus dem Verkaufe der Betsitze an die Hauptkassa der israel. Kultusgemeinde Wien abführen. 11. Unmittelbar nach den hohen Feiertagen ist an den Vorstand der israel. Kultusgemeinde Wien ein Verzeichnis der beim Aufrufen zur Thora erfolgten Spenden mit Namen und Adresse des Spenders sowie genauer Bezeichnung des Zweckes einzusenden. 12. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verpflichtung, sowie aller für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines temporären Bethauses gestellten Bedingungen ist eine Kaution zu erlegen, welche bei Nichteinhaltung auch nur einer dieser Verpflichtungen für wohltätige Zwecke der Kultusgemeinde verfällt. Die zu leistende Kaution, welche in Bargeld zu erlegen ist, wird mit S 20.— bis S 200.— bemessen. 13. Der Text einer etwa beabsichtigten Annoncierung oder Plakatierung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschließen. Eine Ankündigung, welche der Würde einer Betveranstaltung widerspricht, ist unstatthaft und hat zur Folge, daß die erteilte Bewilligung rückgängig gemacht wird. Es ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizeiaufsicht auf eigene Kosten zu sorgen. Als „Hausandachten" werden nur jene gottesdienstlichen Uebungen anerkannt, welche ohne jegliches Entgelt und lediglich Familienangehörigen zugänglich sind.