Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 24 (15.6.1928)
- Date
- 1928-06-15
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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DIE WAHRHEIT lniniiiHiHiiiliiiniiiiiinniiniiriiininiiimiiiiiitminmHinniiHllinHll recht handelt, ist die juristische Wissenschaft außerstande, eine richtige Definition von Sache zu geben. Wie müßte die Definition lauten? Wir Anhänger der Lehre, daß der Besitz von Grund und Boden der Besitz eines Rechtes sei, sagen: „Sache ist ein räumlich begrenztes Stück der körperlichen Welt, das durch menschliche »Tätigkeit in seiner Lage oder in seinem Wesen beeinflußt worden i s t" Der Diamant, der im Wüstensande Westafrikas liegt, ist ein Stück Boden. Wenn der Finder ihn aufgehoben hat, ist er eine Sache. Das Kohlenflötz ist ein Stück Boden, die Kohle, die der Bergmann abgeschlagen hat, ist eine Sache. Mag sein, daß die ungeheure Bedeutung der Verschiedenheit der Definitionen nicht sofort in die Augen springt, sie wird aber besser als durch lange theoretische Erörterungen sofort sichtbar bei Bericht folgenden Vorganges. Es war bei der vorletzten Reichstagswahl.. Deutschnationale Volksversammlung zu Emden im Tivolisaale. Drückende Fülle. Der Spitzenkandidat, Minister a. D. Hergt, Führer der Deutschnationalen, hielt seine Kandidatenrede. In der Diskussion fragte ich ihn: „Sind Sie. Herr Minister, bereit, das Eigentum sittlich zu begründen?" Der Minister schwieg. Ich fuhr fort: „Sie als Jurist sollten doch, um mit Fritz Reuter zu reden, der Nächste dazu sein." Der Minister blickte weiter vor sich hin und schwieg. Ich fuhr fort: „Ist sonst jemand von den Herren Juristen, die da am Vorstandstisch sitzen, bereit?" Aller Augen waren gespannt auf die betreffenden Herren gerichtet. Mäuschenstille. Die Herren blickten ebenfalls vor sich hin und schwiegen. Da fuhr ich denn voll Hohn und Spott fort: „Da sitzen die Herren vom Recht, ein Minister, ein Staatsanwalt, zwei Rechtsanwälte, sie werden aufgefordert, das Eigentum sittlich zu begründen, sie vernehmen's und schweigen still. Haben Sie, meine Herren, denn ein Recht, sich denen gegenüber (auf die Sozialdemokraten zeigend) zu überheben, die jede Berechtigung zum Eigentum bestreiten? Nein. Sie sind zufällig diesseits und die anderen da jenseits der Barrikade geboren. Hunderte von Jahren Kerker teilt ein Richter wegen Eigentumsvergehen in seinem Leben aus, aber ebensowenig wie hier seine hervorragenden Standesgenossen das Eigentum sittlich begründen können, ebensowenig wird er es können. Ist es nicht traurig um ein solches Recht bestellt! Ist es denn wirklich so schwer, das Eigentum sittlich zu begründen?. Nein, meine Herren, es ist kinderleicht, ein jüdischer Volksschüler kann es oder sollte es können, wenn er richtigen biblischen Geschichtsunterricht gehabt hat. Der jüdische Volksschüler wird also, gestützt auf das israelitische Recht, sagen: Die sittliche Begründung des Eigentums liegt im eigenen Tun, d. h. in der Arbeit des Menschen. Was der Mensch durch seine Arbeit aus dem Boden herausgearbeitet hat. soll sein Eigentum sein, aber den Boden selbst, der von Gott geschaffen ist, oder nennt's meinetwegen, wenn ihr wollt, der von der Natur geschaffen ist, der kann eben deswegen nicht Eigentum des Menschen sein; darum sagt auch der Ewige: ,Das Land ist mein und ihr seid nur Fremdlinge und Gäste vor mir.' Uebrigens wird auch der im Geiste des germanischen Rechts erzogene Volksschüler darauf hinweisen, daß nach germanischem Recht der Boden dem Volke gehörte, daß demnach Eigentum vom eigenen Tun herrühre"*). Wie ging nun der Herr Minister in seinem Schlußwort auf diese Ausführungen ein? Um 12 Uhr erhob sich der Vorsitzende und sagte, es sei bereits Polizeistunde, und unter diesen Umständen müsse der Herr Referent zu seinem lebhaften Bedauern auf das Schlußwort verzichten. Hatte ich zuviel behauptet, wenn ich gesagt hatte, die Begründung des Eigentums wäre kinderleicht? Nun könnte man den Einwurf machen: Ja. die vier Herren von der juristischen Fakultät waren vielleicht gerade nicht imstande, so aus dem Stegreif die richtige Begründung zu geben, bei ruhiger Ueberlegung hätten sie es vielleicht doch gekonnt Der Einwurf ist berechtigt: ich habe mich daher an den ordentlichen Professor der Rechtskunde, Geh. Rat Dr. O. in Göttingen, gewandt und diesen um die sittliche Begründung des Eigentums gebeten. Der Herr Professor hat mir geschrieben: „Die sittliche bzw. wirtschaftliche Begründung des Eigentums liegt in seinem kulturförder.nden Einfluß auf das menschliche Schaffen; der normale Mensch wird zur *) Leider Gottes wurde bislang in unseren Schulen weit mehr Fürstengeschichte als Volksgeschichte, weit mehr „Mordsgeschichte" als Kulturgeschichte gelehrt. jiMmiiiuiiinttiiiinniiiinujiiLUUiiiiLUiiiinjiiininiiinnniLltiiiniiuiiiurnt $eite 5 schaffenden Arbeit durch keine Vorstellung auchnurimentferntestensostarkangespornt, als durch die, daß er die Ergebnisse seiner schaffenden, umbildenden oder verbessernden Tätigkeit für sich selbst oder seine Angehörigen erwirb t." Ist diese Begründung für das Eigentum am Grund und Boden stichhaltig? Statt aller theoretischen Erörterungen eine Probe aufs Exempel an einem Falle, wo wir das Eigentum vor unseren Augen entstehen sehen konnten. Wie wir das Wesen einer Maschine am besten verstehen lernen, wenn wir sehen, wie sie vor unseren Augen aufgebaut wird, wie sie entsteht, so lernen wir auch das Wesen des Eigentums am besten verstehen, wenn wir sehen, wie es vor unseren Augen entsteht. Es war vor einer Reihe von Jahren, als regierungsseitig die Fischereiberechtigung in den fiskalischen Gewässern, Wasserläufen und Binnenseen des Kreises Aurich verkauft wurde. Als vor einiger Zeit dieser Verkauf wieder zur Sprache kam, habe ich in Wort und Schrift erklärt, daß hier von seiten der betreffenden Beamten ein Diebstahl begangen sei, selbstverständlich moralischer Diebstahl. Ausgeschlossen, daß Herren in so hoher Stellung gegen die betreffenden Paragraphen des Strafgesetzbuches verstoßen oder auch nur die beim Verkauf zu beachtenden Bestimmungen verletzen. Ich frage, mit welchem sittlichen Rechte, dem Rechte, das mit uns geboren, konnten die Beamten, als sie ein Ewiges für ein Heute hingaben, die Fische in den Gewässern einem einzelnen zusprechen und die übrige Menschheit für ewige Zeiten ausschließen!? Trotzdem die Worte vom moralischen Diebstahl manchen Ohren nicht angenehm klangen, und trotzdem ich aufforderte, wem diese Behauptung nicht richtig erscheine, möge sie berichtigen, ist eine Berichtigung nicht einmal versucht worden, und ich behaupte, auch mit der Begründung des Geh. Rats Professor Dr. O. wird niemand imstande sein, eine sittliche Begründung dafür zu geben, daß einzelne Menschen einem einzelnen Menschen die „Fischereigerechtigkeit" für ewige Zeiten zusprechen und somit die übrige Menschheit von der Berechtigung, über die Fische zu verfügen, ausschließen können. Somit liegt in der Tat Diebstahl vor. Bestohlen sind wir, die nachkommenden Geschlechter. Wir sehen somit, daß der Vertreter der juristischen Wissenschaft unser Eigentum ebensowenig begründen kann, wie die betreffenden Herren seinerzeit in Emden. Und warum können sie alle das Eigentum nicht sittlich begründen? Weil sie den Begriff Sache nicht definieren können. Und warum können sie den Begriff Sache nicht definieren? Weil sie im Bürgerlichen Gesetzbuch den Boden unter das Sachen recht gestellt haben, wo er nicht hingehört, weil sie den Boden, der von Gott geschaffen, der von der Natur geschaffen, der unvergänglich und unvermehrbar ist, zusammengekoppelt haben mit den Sachen, den Waren, die von Menschenhand gemacht und daher vergänglich sind. Im Bürgerlichen Gesetzbuch herrscht der Geist des römischen Rechts. Was der Deutsche Eigentum nennt, das nennt der Römer Dominium. Dominium kommt her von dominus, d. h. Herr. Dominium heißt also der Herr sein, die Macht haben. In diesen verschiedenen Auffassungen des Eigentums liegt der Unterschied zwischen dem Geiste des römischen Rechts und dem des israelitischen (germanischen) Rechts. Auf der einen Seite das Recht des eigenen Tuns, das Recht des Herrn, des Eroberers, das Schwertes. Ostfrieslands größter Sohn, der berühmte Rechtslehrer Rudolph v. Jehring. sagt im „Geiste des römischen Rechts": „Es muß eine gerechtere Verteilung der Güter dieser Welt herbeigeführt werden, als sie unter dem Einfluß einer Eigentumstheorie bewirkt worden ist und werden mußte, welche, wenn man sie beim rechten Namen nennen will, die Unersättlichkeit, Gefräßigkeit des Egoismus ist. Den Namen, den sie sich selber beilegt, ist Heiligkeit des Eigentum s." Eine schärfere Verurteilung unserer jetzigen Eigentumslehre, wie sie Rudolph v. Jehring mit diesen Worten gibt, ist wohl nicht denkbar. Müssen wir gerade als Juden demnach nicht sagen: Fort mit dem römischen Erobererrecht, her mit dem israelitischen (germanischen) Volks- und Arbeitsrecht. (Fortsetzung folgt.) WezbdJlbcNMudmiu$k fflcdtthä!