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Die Wahrheit · 1928-05-04 · Heft 18 (4.5.1928) · page 2

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1928
Issue
Heft 18 (4.5.1928)
Date
1928-05-04
Page
– (sequence 2)
Language
German
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j, -..»>»». ~. ,-M»yin>ii>nre:" .- :»gjaaB8B aBgBEBEsga^äggMHBaet^^ Seite 2 DIE WAHRHEIT! *r* , Die Wiener Kultusgemeinde im Spiegel des Auslandes *) ..Die Juden Wiens und ihre Gemeinde". Eine Parallele von Dr. n. Fleisr. hmann (Schluß.) von Dr. Q. Fleischmann. IV. Die rituellen Einrichtungen der Gemeinde Wien unterscheiden sich hauptsächlich dadurch von denjenigen der Prager Gemeinde, daß sie unverhältnismäßig stärker beansprucht und daher quantitativ bedeutender sind. Dies gilt von der Fleisch- und Mazzotliversorgung, ebenso wie von der Mikwah und von den übrigen Ritualien. Für das Rabbinatswesen ist das B e t h D i n, welches statutenmäßig vorgeschrieben ist, bezeichnend. Die Anzahl von Rabbinern ist nicht viel größer als diejenige in Groß-Prag. wo bekanntlich jede einzelne Kultusgemeinde ihren Rabbiner hat. der von seinem rabbinischen Beruf natürlich nicht voll in Anspruch genommen ist. Der Religionsunterricht wird von 55 Religionslehrern erteilt: die Gefliein.de sorgt — und zwar mit vollem Erfolg — durch Religionslehrerkurse, welche immer einige Jahre dauern, für die Heranbildung von tüchtigen Religionslehrern. Die Unterrichtsinspektion wird durch einen Berufsinspektor ausgeübt. Es muß erwähnt werden, daß der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen in Wien (und Oesterreich überhaupt) nicht der Einschränkung ausgesetzt ist wie bei uns: und insbesondere ist er für die Kinder jüdischer Eltern auf allen Stufen der öffentlichen Schulen obligatorisch. Die Einstellung unserer Gesetzgebung zur Schulerziehung, welche religiös sein will, in Wirklichkeit aber antireligiös wirkt, geht von einer falschen Prämisse aus. Das Verhältnis, des Menschen zur Religion beruht größtenteils auf gefühlsmäßigen, in der Kindheit erworbenen Voraussetzungen. Der junge Mensch, welcher über die ihm gewordene religiöse Erziehung durch seinen reifenden Verstand zu Gerichte stehen soll, kann dies nicht nur auf Grund seines Wissens über das Wesen der Religion (welches er sich allerdings auch außerhalb der Schule und Familie erwerben kann); die nur auf dem Wissen beruhende Erziehung benimmt ihn der Fähigkeit, ein inneres Problem zu bewältigen, welches ebenso in die Gefühlssphäre hineinreicht, wie in diejenige des Wissens. Es ist also in der Regel nur derjenige imstande, sich ein persönliches Verhältnis zur Religion, ein positives oder negatives zu schaffen, welcher eine religiöse Erziehung genossen hat. Die Zweifel werden nur dem Glaubenden zuteil, und aus den Zweifeln entsteht entweder die Festigkeit des Glaubens oder der Skepsis. Es soll aber jedem die Möglichkeit gegeben werden, selbst diesen Kampf auszufechten, selbst über sich Richter zw sein, selbst den Kontakt seines Innern mit dem Unbegreif- *) Aus der Prager zionistischen „Selbstw ehr' liehen. Uebermenschlichen herzustellen oder nicht. Dies vermag er aber nicht ohne die religiöse Erziehung, deren Teil auch der Religionsunterricht in der Schule bildet. Die Synagogen, die großen Tempel wie die kleinen Bethäuser, unterscheiden sich ebenfalls von denjenigen Prags in erster Reihe durch den größeren Beisuch. Der Gottesdienst ist eben den Wiener Juden im höherem Maße ein B edürfnis nicht nur an den Feiertagen; ich trat an einem Wochentage in ©in kleines Bethaus, welches zum Minchah von etwa 30 Personen aufgesucht wurde. Infolgedessen spielt auch der bezahlte Minjan-Mann nicht die Rolle wie in Prag, wo es solche gibt, die hintereinander in mehreren Synagogen ihre „gottesdienstliche Funktion" ausüben, die durch eine geschäftliche Mechanisierung den Gottesdienst tatsächlich herabwürdigen. Die Wiener Gemeinde erhält und unterstützt eine Anzahl von Bibel- und hebräischen Sprachschulen (19); sie subventioniert das jüdische Realgymnasium durch sehr namhafte, wenn auch lange nicht hinreichende Mittel. Das jüdische Gymnasium erhielt im Jahre 1927 36.000 Schilling, die erwähnte Volks- und Bürgerschule 24.000 Schilling. Eine besondere Aufmerksamkeit wird dem Jugendgottesdienste gewidmet, an welchem einige Tausende von Schülern und überhaupt jungen Leuten teilnehmen. Wir haben hier in Prag durch die Errichtung der Religionsschule, welche am Anfange einer vielversprechenden Tätigkeit steht, einen großen Schritt in der religiösen Erziehung der Jugend getan und es ist erfreulich, daß die Schule und ihre Einrichtungen, auch der ihr angegliederte Jugendgottesdienst, sowohl bei den Schülern als auch bei den Eltern guten Anklang findet. Von den kulturellen Institutionen der Wiener Judenschaft ist das jüdische Museum zu erwähnen, welches zwar nicht so schön gelegen und so hübsch eingerichtet ist wie dasjenige in Prag, aber sehr reichhaltige und interessante Schätze und Denkmäler enthält; es hat den Vorzug, daß in der Regel eine fachmännische Führung vorhanden ist. Ein Kapitel für sich ist die Bibliothek der Wiener Kultusgemeinde. Als Laie habe ich nur den vollen Lesesaal und die große Anzahl der Ausleihungen mit Bewunderung konstatieren können. Es haben im Jahre 1927 8533 Leser 16.900 Werke entliehen. Die Bibliothek ist mit ihren Schätzen — ebenso wie bei uns — in unzulänglichen Lokalitäten untergebracht, aber wenigstens in personeller Beziehung besser dotiert und leistet daher auf wissenschaftlichem Gebiete, wie mir gesagt wurde, Bemerke nswiertes. Die alten Gesetze. Von Josef Lazarus, Fiume. (Fortsetzung.) Bezeichnend für die Rechtsbegriffe Vor-Mosaischer Völker ist, daß nach chittischem Recht für den Totschlag eines fremden Sklaven (d. i. des Sklaven eines anderen Sklavenhalters) ein Familienmitglied des Todschlägers, und nicht dieser selbst, in Sklaverei gegeben wurde (Tafel 1, § 4). Bei absichtlichem Mord eines nicht ihm gehörigen Sklaven werden nach chittischem Recht (Tafel I, § 2) zwei Familienmitglieder des Todschlägers als Sklaven verkauft). Bei unabsichtlichem Todschlag einer fremden Person werden nach chittischem Recht (Tafel I, § 3) zwei Familienmitglieder des Todschlägers als Sklaven verkauft. Bei absichtlichem Mord einer freien Person werden nach chittischem Recht vier Familienmitglieder des Mörders in die Sklaverei verkauft (Tafel I, § 1). Nach assyrischem Recht (§ 10) konnte der Mörder sich von jeglicher Strafe loskaufen, durch Hingabe seiner Kinder in die Sklaverei. Die Vor-Mosaichen Gesetze betrachteten Frauen, Kinder und Sklaven als Sachen, dem Familienoberhaupt« gehörend, Nach babylonischem Recht (Hamurabi § 116, 200, 230) soll, wenn ein herunterfallender Balken ein fremdes Kind tötet, dem fahrlässigen Baumeister ein Kind getötet werden. Erst Moses, der Begründer der heutigen Kultur, erklärt in seinem V. Buch, Kap. 24, Vers 16, „nicht sollen getötet werden die Väter wegen der Kinder, und die Kinder wegen der Väter". Das sich „Loskaufen" des Mörders, wie in Assyrien, ist nach Mosaischem Recht unmöglich, da Moses den Grundsatz aufgestellt hat: „Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll vergossen werden" (IV. B. M., Kap. 35, V. 30—33). Tausend Jahre haben nicht genügt, um dem menschlichen Herzen diese „Selbstverständlichkeit" beizubringen, denn 1000 Jahre nach Moses hat der sonst hochherzige Perserkönig Darius I., als er die Verleumder Daniels den Löwen hinwarf, auch ihre unschuldigen Frauen und Kinder in die Löwengrube nachwerfen lassen. (Daniel, Kap. 6, Vers 25). Thukydites berichtet*), daß in Lakedemonien in einer Zeit der Ruhe, 200 Heloten, griechische Stammesbrüder, getötet wurden, „weil man im Frieden so vieler Heloten nicht bedarf". Die Kultur der Hellenen war somit weit hinter der mosaischen zurück. Bei den Germanen durfte der Herr seinen Hörigen straflos töten, es war dies eben sein Herrenrecht**). Moses verlangt jedoch nicht den Tod desjenigen, der unabsichtlich den Tod seines Nebenmenschen verursachte. Er *) Dr. Josef Bloch, Israel und die Völker. S. **) Ibid, S. 474. 544. _ v.; ^:,^sä;^

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