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Die Wahrheit · 1928-04-18 · Heft 16 (18.4.1928) · page 3

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1928
Issue
Heft 16 (18.4.1928)
Date
1928-04-18
Page
– (sequence 3)
Language
German
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nnnuuifiiun Seite 3 In keinem anderen Lande und in keinem anderen Volke ist die Psyche des Pogroms in dieser Art möglich. Begriff und Inhalt sind die traurige Schöpfung des russischen Geistes. Wie eine Naturgewalt bricht ein solcher Pogrom herein: düstere Stimmung, die bleiern alles lähmt wie die Ahnung eines herannahenden Orkans, Zittern der Geängstigten auf der einen Seite, Aufbrodeln, Wiederersterben und sich von neuem Verstärken der Volksleidenschaft wie das Grollen eines Gewitters, stille Verbissenheit und Bluttrunkenheit, die sich auf Taten der Zerstörung freut, auf der anderen Seite. Und plötzlich, längst gefürchtet und doch für den Augenblick nicht geahnt, ist der Vulkanausbruch da. Ein nichtiger Anlaß genügt, ihn hervorzurufen. Eine jüdische Marktfrau soll, wie später von offizieller Seite fälschlich behauptet wurde, einen Arbeiter um ein paar Pfennige betrogen haben. Mitten in der christlichen Osterfreude, aus den Belustigungen der Volksmasse bei Karussel und Würfelspiel, ertönte der Ruf: Schlagt die Juden tot! Und .schon wälzte sich die Masse wie ein verheerender Lavastrom durch die jüdischen Viertel. In vierundzwanzig Straßen der Stadt, die vorwiegend von Juden bewohnt waren, begann die Plünderung zur gleichen Zeit, ein Zeichen der vorzüglichen Organisation. Mit Beil und Stemmeisen fielen die durch rote Hemden gekennzeichneten „Pogromtschiki" über die jüdischen Läden und Häuser her, die christlichen Nachbarn spielten die Giceroni, kein jüdisches Haus sollte verschont werden. Polizei und Militär standen Gewehr bei Fuß als teilnahmslose Zuschauer dabei. Ein Geheimerlaß Plehwes wollte es so. Die Volksmasse sollte Vor Tortosa ließ Kaiser Barbarossa Galgen errichten, um jeden Kriegsgefangenen aufzuhängen. Er ließ 200 Veroneser aufhängen; anderen 200 Nasen und Lippen abschneiden; vor Cremona ließ er Gefangene hängen, die Geiseln hinrichten (Dr. Josef Bloch „Israel und die Völker" S. 469). Nicht zu verwechseln damit ist der Ausrottungskrieg, den Moses gegen die Unzucht führte, gegen Raubtiere in Menschengestalt, deren abwechslungsreiches Unzuchtprogramm soeben aufgezählt wurde, deren unzüchtiger Götzendienst die Ueppigkedt dar Reichen an die Altäre der AstaTte (aus der bei dein Griechen die Venus entstand) fesselte, und an die Altäre des Baal, auf denen die lebenden Früchte der Astarte-Priesterinnen verbrannt wurden. In den Büchern der Propheten werden die Orte genannt, wo solche Greuel, unter dem Deckmantel eines „Kultus" verübt worden sind. Die Vorstellung unmoralischer Götzen lebte noch Jahrhunderte lang in der Einbildung der Menschen. Wir finden sie noch in der griechischen Mythologie, wo Zeus, der Ehebrecher, Pluto, der Mädchenräuber, Mercur, Gott der Diebe, verherrlicht wurden. (Anderthalb Jahrtausende nachdem Moses den Begriff der Tu£e,nd aufgestellt, und des hehren Gottes, der sie vom Menschen fordert, haben Römer die Statue Jupiters, des Ehebrechers, im Tempel zu Jerusalem errichtet. Da gab wohl das jüdische Volk seinen letzten Blutstropfen her, in Auflehnung gegen diese Gotteslästerung.) Die Barbarismen Vor-Mosaischer Gesetzgebungen finden ihre Fortsetzung im fürchterlichen: Vergeltungsrecht. Die Auffassung des Entschädigungsrechtes körperlich Verletzter ist nach Mosaischem Gesetz die volle Bejahung der Menschenrechte, bei den Vor-Mosaischen Gesetzen, deren vollständige Verneinung. Nach babylonischem Rechte (Hamurabi § 196, 197): wer einem Vornehmen ein Auge ausschlägt oder ein Bein bricht, dem soll ein Auge ausgeschlagen oder ein Bein gebrochen werden. Hierauf § 198: „Wer einem Manne aus in ihrer „Belustigung" nicht gestört werden. Nur wenn der Mob sich auch gegen Christen wandte, durfte ihm mit Waffengewalt entgegengetreten werden. Die Zerstörung von jüdischem Hab und Gut war fürchterlich. Der Schaden wurde^ auf acht Millionen Mark geschätzt. Noch aber waren keine Menschenopfer gefallen. Vom Gouverneur wie vom Bischof, an die sich die Juden händeringend um Hilfe wandten, vernahmen die Geschädigten nur Hohn auf ihre Klagen. Es sei ja nur das Werk betrunkener Rowdys, Gefahr für Leib und Leben bestünde nicht. Vom Pplizeimeister wurden die Exzedenten direkt ermuntert. Recht- und Schutzlosigkeit der Juden traten in ihrer ganzen Kraßheit an den Tag. Als die Zerstörer erkannten, daß die Juden vogelfrei waren, wirkte sich ihre Bestialität in ihrer vollen Stärke aus. Totschlag an Greisen wie an zarten Kindern, Verstümmelungen, Vergewaltigungen, Schändungen von Leichen, Vernichtung und Verunglimpfung von Heiligtümern, kein Element der Zerstörung fehlte. Das Blutbad des zweiten Pogromtages war entsetzlich. 47 Tote, 437 Verstümmelte und Verwundete waren die Opfer. 100 Waisen blieben verlassen zurück.*) 8000 Familien waren ihres Vermögens und ihres Broterwerbes beraubt und dem Hunger preisgegeben. Drei Tage wütete der Sturm der Zerstömng. Danach waren 10.000 Menschen *) Durch den bekannten palästinensischen Schriftsteller Israel B e 1 k i n d wurde unmittelbar nach dem Pogrom in Rußland ein Fonds gesammelt, der zur Unterbringung der Kischinewer Waisen in einer landwirtschaftlichen Schule Palästinas diente. Mit großen Schwierigkeiten gelang es, 47 Kinder über die Grenze zu bringen. Der Schreiber dieser Zeilen begleitete diese Kinderschar nach dem Sukkothfest 1903 bis nach Wien, wo sie von Beikind in Empfang genommen wurde. dem Volke ein Auge ausschlägt oder ein Bein bricht, der hat eine Mine Silber zu zahlen" und darauf § 199: „Wer einem Sklaven ein Auge ausschlägt oder ein Bein bricht, der hat dem Besitzer des Sklaven die Hälfte des Sklavenwertes zu ersetzen. Der Dulder salbst wurde nicht entschädigt Nach chittischem Recht (§ 11—16) haben die Entschädigungen bei körperlichen Verletzungen höher oder niederer bemessen zu werden, je nach dem Stande der verletzten Person. Moses, der Begründer der heutigen Kultur, schafft die Differenzierung zugu-nsten der Vornehmen im Gesetze ab, und erklärt: „Aug' um Aug1 — Zahn um Zahn" (II. B. M., Kap. V. 24), wobei es sich bloß um die Höhe der Entschädigungssumme handelte (denn nach mosaischem Recht hat sogar der Gläubiger für die Gesundheit des Schuldners zu sorgen). Der Vornehme hatte dem Sklaven fürs verletzte Auge so viel zu zahlen, als der Reiche an Schmerzensgeld für sein Auge hätte beanspruchen können. Im Falle eines beschädigten Sklaven, ist diieser nach mosaischem Recht (II. B. M., Kap. 21," V. 26—27) sofort in Freiheit zu setzen. Das chi t tische Recht erläßt eine eigentümliche Bestimmungen für Verletzungen des Kopfes, für welche die Hälfte des in Silber zu zahlenden Schmerzengeideis in den Schatz des Königs fließt (§ 9). Mit körperlichen Strafen — die im Mosaischen Gesetze nicht vorkommen — waren die alten Gesetzgebungen gleich bei der Hand; auch für Etikettefehl er: so wurde nach Assyrischem Recht einer Sklavin ein Topf heißen Teers über den Kopf gestülpt, wenn sie einen Schleier (das Symbol der freien Frau) angelegt hatte. Nach assyrischem Recht war demjenigen, der eine verheiratete Frau küßte, die Unterlippe abgeschnitten. So wurde dem Gatten die Unantastbarkeit seiner Frau garantiert. Nach babylonischem Recht (Hamurabi § 192) wurde dem Adoptivsohn die Zunge ausgerissen, wenn er sich seines Adoptivvaters entsagte: entfloh aber der Unglückliche aus dem Hause, so wurden ihm die Augen ausgestochen. (Fortsetzung folgt.)

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