Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 14-15 (4.4.1928)
- Date
- 1928-04-04
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3062972-3064248-3064262--16178-3088914- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite f!'!!i!;i(iiiii(ii((iiiiiiii!iiii!iiiif(iiiiiiiiiiiii(iiiiiiiiiiiiiiii!iiiiiiiiiim DJ]» WAHRHEIT gefährlicheren Gegner als die Willkür. Willen und Willkür werden jedoch nur zu oft miteinandeF verwechselt. Mau meint oft, einen Willen zu haben, aber er erweist sich zumeist als eine Selbstsüchtigkeit, als eine Willkür. Auch Pharao, der Gewalt und Unreell! tat, meinte stolz, einen Willen zu haben, aber was war es anderes als klägliche Willkür und Tyrannei. Nur wer den Willen hat, das Böse zu meiden und das Gute zu tun, kann den rechten Willen sein eigen nennen. Diesem Willen zuzustreben, fordert der Pessach in seinem dritten Grundgedanken. Gott schritt mißachtend hinweg über das stolze Wollen ägyptischer Willkür und blickte mit Liebe auf die Demut der Bereitschaft jüdischen Opferwillens. Jeder Mensch ist durch eine Aeußerung seines Ichs untrüglich gezeichnet, durch seinen Willen. Der Wille des Menschen ist die bewegende Kraft seiner Seele, ja er ist nach Ansicht großer Denker das Wesen der Seele überhaupt, das Ding an sich des Lebens. Mit dem Willen für Gott und Glauben ist es nicht anders, er ist die antreibende Kraft, die belebende Seele unseres religiösen Seins. Und wir müssen einen starken W'illen für unser Judentum bekunden, wenn wir es fest in uns verankern wollen. Denn der ablenkenden Wollungen von innen und außen gibt es viele. Mit dem willkürlichen Sichgehenlassen ist es nicht getan. Das Wollen stehe in abhängiger Beziehung zu dem Sollen. Willst du, was du sollst, dann erst sollst du, was du willst. Wir sollen nur wollen, was Gottes allheiliger Wille uns empfiehlt, dann ist es sicher, daß es das Gute ist, worauf unser Wille geht, Gottes Wort sei uns Maßstab, nicht unser Dafürhalten. An dem verschiedensten Wollen fehlt es uns ja nicht. Es gibt Menschen, die nichts besser können als beständig wollen; aber die Frage ist, was sie wollen und wem ihr Wollen gilt; zumeist gilt es nur ihnen selbst. Sie gleichen jenem Maschinenmenschen, von dem eine satirische Fabel erzählt: Ein Künstler der Mechanik konstruierte einen Maschinenmenschen; er sollte ein Abbild der meisten Menschen sein und war so beschaffen, daß er die Hände stets nach vorne streckte, als wolle er nach etwas greifen und dabei immer das Wort hervorstieß: „Ich will." Ja, wieviele sind es, die nicht wirklich sind wie dieser künstliche Mensch, die nicht immerzu nur wollen, die aber niemals oder nur selten sich zu Herzen führen, daß es auch noch ein anderes gibt, das über dem Wollen steht, das Sollen? Lernen wir vom Gedankengehalt unseres Pessach, statt den Begehrlichkeitswillen den Opferwillen zu pflegen und Willen von Willkür zu scheiden, lernen wir unseren Willen zu bilden an Frömmigkeit und Pflicht. Und hindert uns daran die Zeit, so belehrt uns ja Pessach, die Zeit zu überbrücken, und stört uns dabei oftmals das Geschick, so kündet uns ja Pessach die Ueberwindung des Geschicks, und drängt uns die Verlockung des Lebens in die Netze der Willkür, so ruft uns ja Pessach dazu auf, Willkürlichkeit zu überwinden. Wir leben in einer stark entgläubigten, entjüdischten Zeit, möge sie uns nicht zum Schicksal „werden; wir haben als Juden kein leichtes Los zu ertragen, doch möge es uns nicht zur Willkür verleiten; wir stehen in ständigem Widerstreit mit den Mächten der Willkür um uns und in uns, mögen sie uns nicht den reinen Willen rauben! Dazu stehe Gott uns bei mit seiner dreifachen Macht der Ueberschreitung. Möge er weihen unsere Zeit, erheben unser Schicksal und läutern unseren Willen! _ iiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiiiiiiuiuiiiiiiiuniiiiiiiiiiiuiuiiiiiiiiiiniiiiniiiiiiiiiin Die vorliegende Pessach-Fest-Nummer ist 24 Seiten stark. Die nächste Nummer erscheint infolge der Feiertage Mittwoch, den 18. April 1928. iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii^ Bezeichnend für das Großstadtleben Babels ist § 141 des Codex Hamurabi, welcher lautet: „Wenn der Sinn der Frau auf Auslaufen gerichtet ist, so daß sie das Haus ihres Gatten vernachlässigt, so kann er sie abschaffen, ohne ihr das Geringste auf den Weg zu geben." Die Ehescheidung war bei vor-mosaischen Völkern bloß einseitig. Sie konnte bloß vom Manne ausgehen. Bei den Babylon iern hat hierzu genügt, wenn die Frau das Haus vernachlässigt. Bei den Assyrier n hat es auch dieses Vorwandes nicht bedurft. Der Mann konnte seine Frau — ohne jeden Grund — aus dem Hause jagen. Das im allgemeinen humanere C h i 11 i s c h e Recht Sürst bj" Ehescheidungen vor. daß der Mann seiner geschiedenen Frau wenigstens ein Kind läßt (auch bei Scheidung eines Freien von einer Sklavin). Diesem die Frau erniedrigendem Scheidungsrecht des Mannes macht Mose ein Ende, indem er dem Manne bloß dann das Recht gibt, sich von seiner Frau zu scheiden, wenn er an ihr Schandhaftes bemerkt. Auch dann darf er nicht nach eigener Willkür handeln. Die Form eines vorschriftsmäßigen Scheidebriefes muß gewahrt werden. (V. B. M., Kap. 24, V. 1.) Moses hat die Einseitigkeit des Scheidungsaktes aufgehoben, denn auch die Frau kann sich vom Manne scheiden, nach-.mosaischem Recht, wenn die Moral des Hauses durch den Mann gefährdet ist. Auf diese Weise hat Moses dem Eheleben eine neue Grundlage verliehen, auf der es noch heute beruht; hat die Stellung der Frau in der Familie gefestigt, indem sie aufgehört hat, Objekt der Laune des Mannes zu sein; sie wurde zur Trägerin der Moral des jüdischen Hauses, an dem man keinen Makel bemerken darf. Ein besonderes Kapitel widmen die alten Gesetzgebungen der s c1i w a n s e r e n F r a u. Bezeichnend für die vollständige Verkennung des weiblichen Wertes und seiner Bedeutung in der Familie, ist die Art des Schutzes, den vor-mosaische Gesetzgebungen der schwangeren Frau angedeihen lassen. Bei Hamurabi heißt es: „Wer eine schwangere Frau stößt, daß sie ihre Leibesfrucht verliert, der ist des Todes, wenn das Kind ein Sohn war. War es aber eine Tochter, so genügt eine Geldbuße. Ebenso bestimmt das assyrische Recht. Diesen Gesetzgebungen war der Sohn die Hauptsache: Mutter und Tochter waren Nebensachen. Das chi t tische Recht (Tafel I, § 17) straft nicht nach dem Geschlechte des verletzten Kindes, sondern nach seiner Reife im Mutterleibe, d. i. in Abstufungen des Strafausmaßes nach dem Monate der Schwangerschaft. So weit also ein humaner Fortschritt. In bezug auf den Begriff der Mens^hehgfleiichiheit sind aber die Chittim noch im Dunkeln; denn die Strafen für Beschädigung einer schwangeren Sklavin sind um die Hälfte geringer als für die einer Freien; auch beginnt die Straffälligkeit gegenüber einer schwangeren Sklavin erst im zehnten Monat der Schwangerschaft. Die Chittim kennen sogar im Mutterleibe Klassenunterschiede — noch nicht geborener Kinder! Erst durch die Schöpfungsgeschichte Mosis, wonach alle Menschen im Ebenbilde Gottes geschaffen, wurden die Klassenunterschiede der schwangeren Frauen vor dem Gesetzesschutze abgeschafft. (Fortsetzung folgt.)