Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 11 (16.3.1928)
- Date
- 1928-03-16
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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6 aiiiiininiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiuiM DIE WAHRHEIT General Ludendorff erfährt jetzt eine sroße Genugtuung. Kein Zweifel, man beginnt in den Kreisen der Freisinnigen — die Juden inbegriffen — die wenig schmeichelhafte Meinung über den General wesentlich-zu modifizieren. Was müßte ein Ludendorff ejnpfindeiC. als die hervorragendsten Männer der Wissenschaft nach der gründlichen Prüfung der „Weisen von Zion" einmütig der Ueberzeusrung Ausdruck verliehen, nur ein unsäglich bornierter Kopf hätte sich zu dem Glauben an die Echtheit dieses hirnrissigen Machwerkes bekehren lassen! Nun hat sich die Situation für Ludendorff geändert. Das dankt er zum nicht geringen Teile seiner Gemahlin. Seitdem man nämlich ihre Vorträge kennt, die sie unter begeisterter Zustimmung ihres Gatten hält, bezweifelt es kein loyaler Mensch mehr, daß General Ludendorffs Tun, Reden und Schreiben wohl schon längst unter dem Drucke schwer erkrankter Nerven standen. Davon kann man aber genesen. Nur ein bornierter Kopf ist hoffnungslos. * * * Graf Bethlen, der'vor Genf gerne den modernen europäischen Staatsmann spielt, hat in Debreczin vor Zeugen erklärt: „Ich mache rh keiner Beziehung einen Unterschied zwischen Staatsbürger und Staatsbürger." Es ist .begreiflich, daß die Kühnheit dieses Ausspruches unmittelbar nach der Einbringung der* Numerus clausus-Vorlage derart verblüffend wirkte, daß sie auch dem, der vielleicht gerne dem edlen Grafen geantwortet hätte, die Rede verschlug. Der Siebenbürger Staatsmann hätte allerdings wahrheitsgemäß antworten können, daß er das Recht, Unterschiede zwischen den Söhnen der Staatsbürger gelegentlich ihrer Anmeldung, zum' Besuche der Universität zu macheu, nicht sich, sondern den bewährten Universitätsprofessoren ä la Mehelyi vorbehalten habe. Ego. Verwendung eines jüdischen Friedhofs zu profanen Zwecken. Gutachten*), erstattet von Rabbiner Dr. Jakob H o f f m a n n, Frankfurt a. M. Tatbestand: Eine Stadtverwaltung wünscht den Friedhof einer jüdischen Gemeinde zu schließen, da derselbe infolge der Vergrößerung der Stadt mitten zwischen Häusern liegt. Die Stadt ist bereit, den Friedhof 10 bis 15 Jahre für die Beerdigung frei zu lassen, wonach er weitere 40 ' bis 50 Jahre in dem Zustand belassen werden soll, in dem er sich zur Zeit befindet. Sie will der Gemeinde einen neuen Friedhof außerhalb der Stadt zur Verfügung stellen gegen Ueber- Jassung des alten Friedhofs. Gutachten: Es versteht sich von selbst, daß ich den miti dieser Angelegenheit verbundenen Fragenkomplex nur nach der religionsgesetzlichen Seite hin behandeln werde. *) Erschienen im „Verwaltungsblatt des preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden" vom 1. März 1928. JAC. MAVER Eigene imaOabMellunä Die einschlägigen religionsgesetzlichen Quellen führeri mich zunächst zu folgenden Erwägungen und Feststellungen: Mit Rücksicht auf die den Toten schuldige Ehrfurcht, muß die Gräberstätte in hohen Ehren gehalten werden. Sie darf nur in würdiger Haltung und weihevoller Stimmung betreten werden. Sie daif keinem profanen Zwack und keiner profanen Handlung, wie etwa der Anlegung eines Weges, eines Wasserkanals und dargleichen mehr dienstbar gemacht werden. (Megilla, 29 a, und Semachoth, Kap. 14; Jore Dea, Kap. 368, § 1; vergleiche auch Sabbath, 43 b, und Semachotli, Kap. 4, 35.) Es ist daher auch verboten, einen Friedhof nach dessen Schließung aufzufurchen und als Ackerfeld zu benutzen. (Vergleiche das Resoonsenwerk Chacham Z'wi Nr. 50.) Dasselbe gilt auch von der Verbauung eines Friedhofes mit Häusern. In diesem Falle käme noch erschwerend der Umstand dazu, daß die Knochen- und Aschenreste, auf die man bei der Fundamentierung der Häuser stoßen müßte, sehr leicht einer respektlosen Behandlung* ausgesetzt wären. Im Hinblick auf die reiigionsgesetzlichen Bestimmungen darf eine jüdische Gemeinde niemals ihr Besitz- und Verfügungsrecht über ihren Friedhof freiwillig aufgeben. Sie muß vielmehr, wenn ihrem Friedhof von Einzelnen oder Behörden Enteignung droht, alle ihre Kräfte anspannen und alle ihr möglichen Opfer bringen, um die Enteignung zu verhindern. (Vergleiche das Responsenwerk Therumath Hadesch'en Nr. 284, Jore Dea, Kap. 368, § 1; vergleiche die noch weiter gehende Ansicht in dem Responsenwerke Schiwath Zion, Nr. 63.) Man könnte freilich diesen Bestimmungen entgegenhalten, daß bei etwaiger Ueberlassung eines Friedhofsgeländes man ja die Möglichkeit hätte, die noch vorhandenen Knochen- und Aschenreste zu exhumieren. Alle Exhümierungen sind nach dem jüdischen Religionsgesetz grundsätzlich verboten. Die Toten sollen nicht in ihrer Ruhe gestört werden (i. Moed Katan, II. 4: Jore Dea, Kap. 363. siehe auch eine andere Begründung in Baba Bathra, 155 a). Nur in bestimmten, im talmudisch-rabbinischen Schriftum genau bezeichneten Ausnahmefällen ist eine Exhumierung zulässig, manchmal sogar geboten. Dieser letztere Fall tritt allerdings auch dann ein. wenn eine Gemeinde, dem Zwange gehorchend, ihren Friedhof einer kommunalen oder staatlichen Obrigkeit abtreten muß, wodurch diese mit dem Fri'edhofsgelände nach Belieben verfahren kann. (Geht sinngemäß aus Jore Dea, 363. hervor, vergleiche auch Chacham Z'wi Nr. 50 und Schiwath Zion Nr. 63.) Eine solche Notwendigkeit darf aber nicht durch freiwilligen Verzicht verursacht werden. Aus unserer Darlegung ergeben sich nun für den in Frage stehenden konkreten Fall folgende religionsgesetzliehe Bestimmungen: 1. Die Gemeinde P. darf nicht ihren Friedhof gegen ein anderes, zu Friedhofszwecken geeignetes Gelände der Stadtgemeinde überlassen. Eine solche Ueberlassung käme einem freiwilligen Verzicht gleich, und ein Verzicht darf nicht erfolgen. Die Gemeinde P. ist vielmehr verpflichtet, alle ihr geeignet erscheinenden Mittel anzuwenden und alle ihr'möglichen materiellen Opfer zu bringen, um die Stadtgemeinde von ihrem Vorhaben abzubringen, bzw. um Enteignung ihres Friedhofes zu verhindern. Nur wenn ihre Bemühungen fruchtlos bleiben, darf sie sich, dem Zwang der Verhältnisse nachgebend, mit der Enteignung abfinden. 2. Sollte die Gemeinde P. gezwungen sein, ihren Friedhof der Stadtgemeindc zu eigen zu geben, soll sie von .,'dem Angebot derselben, den jüdischen Friedhof vorerst noch zehn bis fünfzehn Jahre lang für die Beerdigungen freizugeben, kernen Gebrauch rnachem. Sie soll vielmehr sogleich ihren Friedhof für Beerdigungen schließen und ein neues Friedhofsgeläude in Gebrauch nehmen. Einmal aus dem Grunde, weil der Friedhof dann nicht mehr ihr gehörte. Eine jüdische Gemeinde soll aber auf eigenem Grund und Boden ihre Toten bestatten. (Siehe Baba Bathra, 112a; vergleiche auch Chatham Sofer, Teil Jore Dea, Nr. 331.) Ferner auch aus dem Grunde, weil, wie' unter 3. noch auszuführen sein wird, die auf dem bisherigen Friedhof Beerdigten voraussichtlich später einmal exhumiert werden würden. Sollen aber, durch die Verhält- Kleideru. Gummimäntel-Fabrik Export nach allen Ländern Zentrale: Wien II., GlOCkengaSSe 24 Tel. 48-4-79 FOr KuHusbeamte und Vereinsfunktionäre gegen Legitimation 10% Nachlaß