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Die Wahrheit · 1928-03-09 · Heft 10 (9.3.1928) · page 9

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1928
Issue
Heft 10 (9.3.1928)
Date
1928-03-09
Page
– (sequence 9)
Language
German
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DIE WAHRHEIT iiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiuiiiiiiiiiiiiiiiiiw Seite f n det Uiticn deutschestccveicKischer *Juclet% ^&pcu&ctsieiikcntcJ>lc.9tt6/t WienlX.'Beeggaffe 4 *&Ufa*.: 19-2-77 Ein unbekanntes Kapitel Kulturgeschichte. Am 31. Jänner 1927 ist die 17jährige Elisabeth Kohn, Tochter eines T almudlehr ers der Jeschiwah in Preßburg, aus ihrem Elternhause spurlos verschwunden. Zur gleichen Zeit haben sich reisende katholische Missionäre in Preßburg aufgehalten. Die Recherchen, die im Auftrag der unglücklichen Eltern von einem Wiener Rechtsanwalt angestellt wurden, führten nach Krakau, wo der dortige Polizeipräsident erklärte, daß „in letzter Zeit mehrere Fälle in Polen zu verzeichnen sind, wo Mädchen aus rein jüdischen Kreisen durch herumziehende katholische Missionäre teils freiwillig, teils unfreiwillig in katholische Klöster gebracht werden." Auch die Wiener Polizeidirektion gab an, daß es noch heute Fälle gibt, in denen Mädchen a.us strenggläubigen jüdischen Häusern von reisenden Missionären in Klöster verschleppt werden." Diese Verdachtsgründe reichen nicht aus zur Aufstellung der Behauptung, Elisabeth Kohn sei von katholischen Missionären in ein Kloster verschleppt worden; wohl aber reichen sie aus zur Aufnahme der Preßburger polizeilichen Nachforschungen in dieser Richtung, die nunmehr auch „mit aller Kraft" angeordnet wurden. Der Redakteur des „Abend", Herr Bruno Frei, hat sich in zwei Artikeln intensiv mit dem Fall beschäftigt, und schreibt in einem weiteren Aufsatz vom 11. d. M.: Kopfschütteln ist die erste Regung bei jedennnn, der von der Möglichkeit der Mädchenverschleppung in ein Kloster erfährt — zweifelndes, ungläubiges, ablehnendes Kopfschütteln. Am stärksten war diese Regung beim Verfasser selbst, der hartnäckige, seelische Widerstände überwinden mußte, ehe er vor der zwingenden Logik der Verdachtsgründe kapitulierte. Hier nun muß ich als Antwort und als Rechtfertigung die Ergebnisse eitler kleinen Geschichtsstudie mitteilen, die ich machte, um das eigene und fremde Kopfschütteln — diese Aeußerung des skeptischen Zweifels der Aufgeklärten und wie sich zeigt, ach! so Unaufgeklärten —■ zu widerlegen. Der Paragraph 145 des BGB. gibt den Eitern das Recht, „vermißte Kinder aufzusuchen, "flüchtige zurückzufordern und mit Hilfe der Obrigkeit zurückzubringen". Bei diesem Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches steht in den gebräuchlichen Gesetzbüchern eine Fußnote, die auf zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes von 1883 und 1885 hinweist. Die Fußnote lautet: „Das Kind jüdischer Eltern, das zum Christentum übergetreten ist und sich in ein Nonnenkloster begeben hat, können die Eltern nicht zurückfordern," Schlägt man in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom Jahre 1883, Z. 9399, nach, so findet man den Fall der Eheleute X. aus Tarnow, deren Tochter im Juni 1880 im Kloster der Sacramentinerinnen in Lemberg entdeckt wurde, nachdem sie ein volles Jahr spurlos vermißt war. Das Gericht hat sich begnügt, festzustellen, daß das Mädchen im Jahre 1879 die Taufe empfangen habe und deshalb der elterlichen Gewalt entzogen bleiben müsse. Die Begründung der Entscheidung ist kennzeichnend für die Beherrschung der Gerichte durch den Geist der Kirche zur Zeit, als Graf Taaffe seinen Frieden mit der klerikalen Partei geschlossen hatte. Da die Eltern nicht nachweisen können, daß es dem Mädchen zu Hause materiell besser gehen werde als im Kloster, da sie doch arm sind, und da ferner anzunehmen ist, daß der Beweggrund ihres Verlangens nach Herausgabe der Tochter in ihrem „Antagonismus gegen das Christentum" zu suchen ist, sei das Begehren der Eltern abzuweise n. Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes schlägt zwar dem Ministerialerlaß vom 6. November 1867 und dem Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 29. Oktober 1867 kraß ins Gesicht, wonach die Gerichte anzuweisen sind, in Fällen, wo „minderjährige Mädchen oder Frauen, weiche ihren Eltern oder Ehegatten entlaufen sind und in Nonnenklöstern festgehalten werden oder dort vom Verkehre mit ihren Angehörigen abgeschlossen werden, nach dem Gesetz mit der möglichsten Beschleunigung vorzugehen"' — aber die oberstgerichtliche Entscheidung blieb trotz dem Ministerialerlasse und trotz dem eindeutigen Beschlüsse des Abgeordnetenhauses in den zahlreichen Fällen der Folgezeit für die Gerichte maßgebend. Der Fall Araten. Am 20. Oktober 1900 hielt der Abgeordnete Dr. Julius 0 f n e r, der tapfere Freund aller Verfolgten und Entrechteten, in der Vollversammlung der „O esterreich isch-israelitischen Union" einen aufsehenerregenden Vortrag über den ständigen Kinderratib in Galizien. Er behandelte die Fälle aus dem Jahre 1899 und 1900. Ofner betonte mit großem Nachdruck, daß es sich für ihn nicht um eine „Judenfrage" handle, sondern um die Achtung vor dem Gesetz, um die Durchsetzung der Macht des Staates in seinem Gebiet Besonders ausführlich, und zwar an der Hand eines Majestätsgesuches des Vaters, behandelte er den Fall Araten, der damals ungeheures Aufsehen erregte und über den siebzig Zeitungen berichteten. Michalina Araten, die Tochter des Israel Araten, wurde, bevor sie noch ihr 14. Lebensjahr erreicht hatte, am 30. Dezember 1899 aus dem Elternhaus gelockt und in das Krakauer Felicianerinnenkloster gebracht. Dieses Kloster wird uns noch viel beschäftigen; es ist der Mittelpunkt der ständigen Mädchenräubereien in Galizien geworden. Als der Vater ihren Aufenthaltsort erfuhr, begab er sich ins Kloster. Die Oberin, Schwester Maria Rosalia, versprach ihm, die Tochter vorzuführen. „Als sie zur Tür gebracht wurde, vernahm ich ihr Schluchzen," schreibt der gebrochene Mann an den Kaiser, „es war der letzte Laut, der aus dem Munde des geliebten Wesens an das väterliche Ohr drang." Im Gang erschien die Schwester mit dem Bescheid: Kommen Sie in fünf Tagen! Nun begann ein endloser GtHgathaweg der behördlichen Anrufungen. Die Polizei versagte. Inzwischen wird das Mädchen von Kloster zu Kloster geschleppt, von Krakau nach Lagiewski, von dort nach Mielec, dann weiter in die Klöster Binczice, Morawioe, Wolajustowska, Kenty, Wielowies. Sobald man sie fand, wurde sie in ein anderes Kloster gebracht. Die Sicherheitsbehörden versagten. Die Gerichte versagten. Audienz beim Justizminister. Dieser beauftragt telegraphisch die k. k. Oberstaatsanwaltschaft Krakau einzuschreiten. Die Ratskammer verweigert die Ausführung des Befehles, ebenso die beantragte Durchsuchung des Klosters. Audienz beim Ministerpräsidenten. Vergeblich. Schließlich beantwortet der Minister für Galizien, Dr. Pientak, am 14. Februar 1900 im Beisein des Reichsratsabgeordneten Hof rat K a r e i s die Beschwerde des Vaters mit den geschichtlich gewordenen Worten: „An den Mauern des Klosters bat die weltliche Macht ein Ende!" Der Kaiser antwortete auf das Gnadengesuch: „Ich werde neue Weisungen an die Behörden ergehen lassen, damit diese ihre Pflicht und Schuldigkeit tun." Vergeblich. Als Araten beim Gericht, gestützt auf das Kaiserwort, um Beistand ansucht, wurde ihm entgegnet: „Gehen Sie zum Staatsanwalt! Er soll einen Antrag stellen, unsere Sache wird es sein, den Antrag ebenso zu verwerfen, wie dies in Krakau geschehen ist." Michalina Araten blieb im Kloster. Die anderen Fälle können kürzer erzählt werden. Da ist zunächst der Fall der Rochme Weiß aus Wieliczka. Das fünfzehnjährige Mädchen entläuft am 7. August 1899 dem

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