Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 3 (20.1.1928)
- Date
- 1928-01-20
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seit« 4 ™M'MMin«MM^ DIE WAHRHEIT Der Justiz frevel an Leopold Hilsner. Aus dem literarischen Nachlaß Dr. Josef S. Blochs s. A. Wir glauben im Sinne unserer Leser zu handeln, w*>nn wir hier einen bisher unveröffentlichten Aufsatz aus der Feder des vortrefflichen Vorkämpfers für das Judentum, des Begründers der „Union", folgen lassen. D. Red. Mein Ausscheiden aus dem Parlament war für den österreichischen Antisemitismus ein Signal, den Ritualmordwahn dem Dienste ihrer Parteipolitik mit erhöhter Agitation nutzbar iu machen. Daß alle während der letzten Jahre des vorigen Jahrhunderts nach dieser Richtung unternommenen Versuche, alle raffiniert durchdachten Pläne und eingeleiteten Aktionen in für die Initiatoren beschämenden Formen Schiffbruch erlitten, — legte man in jenen Kreisen mir zur Last. Die Immunität der parlamentarischen Tribüne für die Ritualmord-Propaganda zu mißbrauchen, war nicht leicht, so lange ich auf der Wacht stand. Man vermied geflissentlich solche Themen, um dem „Rabbi Bloch" keine Gelegenheit zu bieten, ..sich als Held zu gehaben". Die vollständige Wandlung, die sich solcher Art vollzogen, zeigte Gang und Ausgang des Prozesses Hilsner. Daß an Leopold Hilsner ein Justizmord verübt worden, obwohl ihn das tschechische Schwurgericht zu Kuttenberg nach fünftägiger Verhandlung (12. bis 16. September 1899) und das Schwurgericht zu Pisek nach siebzehntägiger Verhandlung (am 14. November 1900), und diesmal sogar wegen zweifachen Mordes an Agnes Hruza und. Maria Klima einstimmig zum Tode verurteilt hat, ist heute die Ueberzeugung aller Gebildeten, welche sich über den Prozeß einigermaßen orientiert haben. Die gerichtliche Untersuchung hat nur das eine Faktum sichergestellt, daß am 1. April 1899 in einem Walde in der Nähe von Polna die Agnes Hruza ermordet aufgefunden worden ist. Es ist nicht einmal sicher, daß der Mord am Fundorte der Leiche stattgefunden, nur aus Verlegenheit griff man nach dem beschränkten, geistig zurückgebliebenen Leopold Hilsner, wie zu einem wehrlosen Opfer. Noch grotesker erscheint die Schuldsprechung Hilsners wegen angeblicher Ermordung der Marie Klima, bei der nicht einmal die Tatsache des Mordes und dessen Zeitpunkt festgestellt erscheint. Man fand ein Skelett, man nahm an, es sei das der Klima gewesen, man nahm an, es habe ein Mord stattgefunden, man nahm an, Hilsner. da er den anderen Mord begangen habe, sei auch hier der Mörder gewesen. Die gesamte österreichische, deutsche und französische Strafprozeßliteratur hat einhellig die Angelegenheit Hilsner als einen groben Justizmord bezeichnet, welcher nicht bloß von den Geschworenen, sondern auch von den Gerichtsfunktionären mit verschuldet worden ist. Einer der obersten Richter in Oesterreich, der seither verstorbene Oberlandesgerichtspräsident (zeitweilig Leiter des Justizministeriums) Dr. Karl Ritter von Krall-Kralsh e i m erklärte in einer in der „Neuen Freien Presse" im Februar 1905 veröffentlichten Besprechung des Nußbaumschen Buches über den Gegenstand, daß es unerfindlich sei, wie gegen Hilsner wegen Ermordung der Hruza ein Schuldbeweis konstruiert werden konnte, daß unter normalen Verhältnissen (d. h. abgesehen von der erforderlichen Beruhigung der durch die Ritualmorde erregten öffentlichen Meinung) sogar dfe Erhebung der Anklage unzureichend begründet und daß auch die Erhebung der Anklage wegen Ermordung der Klima „nicht erklärbar" sei. In ähnlichem Sinne äußerten sich die Rechtslehrer Prof. v. Liszt, Prof. Stoss, Max Burckhardt und andere. Ueber den Hilsnerprozeß existiert bereits eine umfangreiche Literatur. Ich verweise auf die gründliche Schrift des Berliner Rechtsanwaltes Dr. Nußbaum: „Der Polnaer Ritualmordprozeß mit einem Vorwort des berühmten Rechts- Jehrers Prof. Dr. Franz v. L i s z t," auf die zwei Schriften von Prof. T. H. Masaryk: „Die Notwendigkeit der Revision des Polnaer Prozesses", 1899 und „Die Bedeutung des Polnaer Verbrechens für den Ritualmordaberglauben", Berlin 1900. Dennoch darf nicht verschwiegen werden, daß an dem traurigen Ausgang dieses Prozesses die — sagen wir — Unzulänglichkeit der dem Angeklagten beigegebenen Verteidigung zweifellos ihren Anteil hatte. Daß nach dieser Richtung nicht bessere Vorsorge getroffen war, bildet eine schwere Anklage gegen die altösterreichische Judenschaft. Die Hauptverhandlung ist die Domäne des Verteidigers. Er steht in ihrem Brennpunkte, er allein ist es, der das geistige Niveau der Prozeßverhandlung bestimmt. Das hat die leidige Praxis des altösterreichischen Strafprozesses so gestaltet. Sie hat die Voruntersuchung dem Staatsanwälte zur fast schrankenlose Herrschaft preisgegeben, den Verteidiger von jeder Einwirkung auf die Untersuchung nahezu völlig ausgeschlossen und seine Tätigkeit -auf die Hauptverhandlung beschränkt.. Er steht lediglich der rechtskräftigen Anklage gegenüber, fertigen Untersuchungsresultaten, die der Staatsanwalt gruppiert, kombiniert, subjektiv beleuchtet, mit einem Worte, der Methode seiner Anklage dienstbar macht. Was und wie der Staatsanwalt anklagt, das legt die Anklage fest, die lange vor Beginn der Verhandlung erhoben wird. Das Publikum erfährt im Zeitpunkte der Verlesung der Anklageschrift, also gleich beii Eröffnung der Verhandlung Inhalt und Beweisführung der Anklage. Solcherart hat der Staatsanwalt Zeit genug, seinen Angriff vorzubereiten. Das gibt ihm ein ungeheures taktisches Uebergewicht, das sich zu sichern er die Voruntersuchung gebraucht. Er hat sich seine Gefechtsposition zurecht gemacht, von der aus er nun den Verteidiger, seinen Gegner, erwartet. Die Aufgabe des Verteidigers ist durch diese Einsicht gegeben. Die Beschaffenheit des Tatsachenmaterials zu prüfen, aus dem das Postament der Anklage gefügt ist, die Bündigkeit geführter Beweise festzustellen, neben die Gesetze der Logik die der Lebenserfahrung zu rücken, der mechanischen Rechtsauffassung entgegenzutreten und die schärfsten Lichter für die Beurteilung der Tat aus dem Gesamtcharakter der Verhältnisse zu gewinnen, das ist eine Tätigkeit, die von jedem brauchbaren Verteidiger gefordert werden darf. Ob und wie er es verstehen wird, den Blickpunkt des Straffalles zu verschieben, den Angeklagten aus dem Zusammenhange mit der Tat zu lösen, indem er die Schlüsse der Anklage als Fehlschlüsse erweist, das sind die Fragen, die sich an die Person des Verteidigers knüpfen. Den schweren Hieben des Staatsanwaltes gegenüber ist der Verteidiger auf geistige Feinarbeit angewiesen. Der Brutalität des Vorganges setzt er die Spektralanalyse der Seele entgegen, der Pflicht zu glauben das Recht zu zweifeln, der Regelmäßigkeit der Vorstellung die Regellosigkeit des Lebens, der Mahnung zu strafen das Gebot, das Menschliche zu begreifen. Darum konzentriert sich auf den Verteidiger das allgemeine Interesse, das seine Aufgabe erregt und seine Persönlichkeit befriedigen soll. Die Verteidigung bedeutet in jedem Prozesse die große ungelöste Frage, welche die öffentliche Aufmerksamkeit beschäftigt, und von der Individualität des Verteidigers ist das geistige Niveau der Verhandlung bedingt. Er und nur er gibt der Musik den Ton. Ob die Verhandlung nach hausbackener Handwerksschablone sich abwickelt oder zur Größe eines in Stimmung getauchten, plastisch gegliederten Zeit- oder Weltbildes voll greller Lichter und tiefer Schatten sich erhebt, das hängt allein von der Persönlichkeit des Verteidigers ab. Nur wenn er eine Künstlernatur besitzt, werden ihm die höchsten Wirkungen seine Berufes erreichbar sein. Was den guten Verteidiger macht, ist nicht viel. Nur haben dieses Wenige die Wenigsten: Er muß eben ein Künstler sein. An die geistige Kapazität der Verteidigung im Prozesse Hilsner waren aber aus dem Grunde ungleich höhere Anforderungen gestellt, als ein beschränkter, geistig minderwertiger Angeklagter dem leidenschaftlichen Hasse eines nationalen und religiösen Wahnes hilflos gegenüberstand. Wie war die Verteidigung im Prozesse Hilsner, nach solchem Richtmaß gemessen? Einer Anklage, der sich die niederträchtigste Spekulation gemeinen Demagogentums als ungebetener Bundesgenosse, beigesellte, hätte eine Löwenstirne geboten werden sollen. Stoffbeherrschung und redlichstes Bemühen, in Alltagsarbeit erworbene Routine und mutige Beharrlichkeit waren nicht genügend, diesem ganz ungewöhnlichen Prozeßfalle vom Standpunkte der Verteidigung aus zu entsprechen. Jeder große Straffall hat seine soziale Perspektive. Diese Perspektive nun vor allem zu überschauen, sie zu erschöpfen, ihrem tiefsten Gehalt in greifbaren Gesichtspunkten auszuprägen, hierin ist er auch der Gesellschaft verpflichtet und der Zeitgeschichte. Der Prozeß Hilsner gehörte seiner ganzen Anlage nach der Kulturgeschichte an. Dem genialen Taucher wäre es unschwer gelungen, aus der Brandung wild aufschäumender Leidenschaft die glänzendsten Gedankenperlen hervorzuholen und in ihrem Schimmer eine ganze Sonne von Licht erstrahlen zu lassen. Eine nach Millionen zählende Gemeinschaft sollte im Innersten getroffen werden, und Fanatismus und Aberglauben schmiedeten die Waffen dazu. Was konnte es da helfen, in mehr oder weniger geschickter Haltung. Hieb um Hieb zu parieren.