Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 1 (6.1.1928)
- Date
- 1928-01-06
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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öffi wAfömfcif iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiinii^ Seite § hänglichkeit mich zu der Erwartung berechtigt, daß ihr die letzten Wünsche Eurer Mutter ungezwungen und aus freiem Antriebe befriedigen und als Ausnahme von gewöhnlichen Erbschaften die Verteilung der meinigen in Friede. Eintracht und gutem Einvernehmen vor sich gehen werde. Solchergestalt, meine lieben Getreuen, werdet ihr Eurer Mutter im Grabe wohl gefällig und der übrigen Welt ein Muster seyn von Eintracht, von Rechtlichkeit und von kindlichen Gehorsam. Zum Abschiede sollte ich Euch, meine lieben Kinder, Lehren und Lebensregeln hinterlassen: da Ihr aber alle erwachsen seyd, so kann ich Euch keine solche geben, wie man sie unmündigen Kindern zu geben pflegt, ich werde mich daher auf einige zwar allgemeine, aber wichtige Lehren beschränken: Vornehmlich vermahne Euch zur Tugend und Gottesfurcht, ohne welche Ihr weder ganz glücklich auf Erden, noch jenseits Ruhe und Belohnung finden werdet. Seyd mit Eurem Geschick, und mit dem, was Ihr habt, zufrieden und richtet Eure Bedürfnisse nach Eurem Einkommen ein, seyd friedfertig gegen jedermann und unter Euch selbst. Lasset ja verderblichen Familienzwist keinen Zugang zu Euch finden. Seyd vielmehr einig und unterstütz Euch gegenseitig mit Rat und Tat. Ihr müßt Euch näher und fester aneinander schließen. Ihr habt es nötig und werdet es mehr als jemals nötig haben, wenn der für Euch mehr als für mich traurige Fall eintritt, daß Eure Mutter aus Eurer Mitte Euch entrissen wird, und so gleichsam der Mittelpunkt seinem Kreise entschwindet. Lebet wohl und empfanget hiermit den Segen Eurer bis in den Tod getreuen Mutter Fani W o 1 f." Mattersburg. Die zwei Newietes. Zwei bejahrte, ledige Schwestern des Rabbiners Nathan Nate (18. Jahrhundert) sollen im Talmud sehr bewandert und prophetischer Gabe mächtig gewesen sein. Ihre Grabsteine bezeichnet man heute noch als die der zwei Newietes (Prophetinnen). Sie sollen es verstanden haben, diejenigen männlichen und weiblichen Seelen, die für einander vorher bestimmt waren, zu bezeichnen. Nach einer Ueberlieferung bedachte sie Kaiser Franz mit einem Geldgeschenk, das sie zu einer wohltätigen Stiftung bestimmt haben. Kittsee. Die Nonne. Ein Judenmädchen, so erzählt man sich, wurde als kleines Kind den Eltern entführt und getauft. Sie kam in ein Tiroler Kloster und als sie zufällig von ihrer Herkunft erfuhr, entschloß sie sich, obwohl der Rückfall eines Getauften mjt dem Tode bestraft wurde, in die Heimat und zu ihrem väterlichen Glauben zurückzukehren. Um nicht erkannt zu werden, wanderte sie nur des Nachts. In Kittsee angelangt, wurde sie wieder Jüdin. Sie heiratete einen braven Glaubensgenossen und starb in Kittsee. Ihr Grab wird noch heute als das „der Nonne" bezeichnet. (Fortsetzung folgt.) Cjlerreix. Der Kläger, der bereits einmal vom Bezirksgericht mit der Belehrung abgefertigt wurde, der Mann, gegen den er wegen des Vorwurfes „jüdischer Manieren" die Ehrenbeleidigungsklage erhoben, habe ihm eigentlich etwas sehr Schmeichelhaftes, Ehrendes gesagt, hat sich mit diesem Kompliment nicht zufrieden gegeben. Cr wurde auch durch die Urteilsbegründung des Herrn überlandesgerichtsrates Dr. Siebor nicht in der allerdings in allen gebildeten Kreisen, von Christen und Juden, geteilten Meinung erschüttert, daß Manieren interkonfessionell und international seien und die Herbeiziehung des konfessionellen Momentes im Streite deutlich den animus injurandi verraten. Selbst die begeisterte Zustimmung, die Herr Dr. Sieber bei den Antisemiten fand, die bekanntlich sich nicht nur in Ungarn und Rumänien, sondern in der ganzen gesitteten Welt durch besonders feine Manieren auszeichnen, hielt den Kläger nicht ab, sich an den Berufungssenat um Hilfe zu wenden. Von der zweiten Instanz wurde er nicht mit einer langen Nase heimgeschickt. Der Vorsitzende, Herr Hofrat Dr. Schneeweiß, riet zwar zu einer gütlichen Beilegung der Affäre, aber seinem unüberwindlichen Rechtsgefühl folgend, ließ er es sich nicht entgehen, vorher noch seinen prinzipiellen Standpunkt scharf zu präzisieren, indem er erklärte: „Es ist wohl für jeden hier außer Zweifel, daß das Urteil der ersten Instanz mit der dort gefallenen Begründung nicht bestehen kann.*' Die glänzende Genugtuung, die der Kläger in dieser Erklärung allein finden mußte, wurde womöglich noch dadurch erhöht, daß sich ihr auch der Geklagte fast mit leidenschaftlicher Energie anschloß. Er beteuerte, daß er sich nicht bewußt sei, die betreffende Aeußerung getan zu haben, er müsse daher annehmen, daß die Aussagen der Zeugen auf einen Irrtum beruhen und er bedauere das dadurch entstandene Mißverständnis. Er hätte auch um so weniger Grund gehabt, den Kläger in dieser Weise zu beleidigen, als er selbst sehr viel in jüdischen Kreisen verkehre und zahlreiche Juden zu seinen Freunden zähle. Da der Berufungssenat, der Geklagte und der Kläger sich in der Rechtsanschauung begegneten, der Vorwurf „jüdischer Manieren" involviere eine sträfliche Ehrenbeleidigung, dürfte sich Herr Oberlandesgerichtsrat Dr. Sieber nunmehr mit seiner gegen- [KONKURS Bei dem Bethansverein „BENE BER1TH", XX., Karajangasse 24, gelangt die Stelle eines musihalisdi gebildeten Kantors zur Besetzung. Verlangt wird: 1. Kenntnis der Liturgie und des polnisch-askenesischen Ritus; 2. Eignung zur Abhaltung von talmudischen Vorträgen in Vertretung des Rabbiners im Verhinderungsfalle; 3. Befähigung zum Vorlesen aus der Thora und entsprechende Kenntnis der hebräischen Grammatik. Einreichungstermin bis spätestens 10. Jänner 192S. Gehalt nach Übereinkommen. Bei gleicher Qualifikation haben österreichische Staatsbürger ledig und polnischer Abstammung den Vorzug. Wien, 27. Dezember 1927. Der Vorstand. ein höchstens 40 Jahre alter Mann, der im Gotteshause vertretungsweise vorbeten kann, Bai Koreh und Bai Tokeah und fähig ist, als Inkassant zu fungieren und alle Tempeldienste zu verrichten- Eigenhändig geschriebene Gesuche mit Angabe aller, den Lebenslauf betreffenden Daten sind bis längstens 31. Jänner 1928 zu richten an den Vorstand des Brigittenauer israelitischen Tempelvereines, Wien XX., Kluckygasse H.