Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 43 (21.10.1927)
- Date
- 1927-10-21
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seit« 4!i'l!!!!llliilUIIM Mllllllllllll DIE WÄHRHE11 bedeutet, sondern nur Nachteil, mit Ausnahme des von R. Haj Gaon überlieferten Textes." (Schibbole ha Leket) Der Text des R. Haj ist aramäisch und enthält die Formel „Von dem vergangenen Versöhnungstage Ibis heute", ist also eine Formel für die Lösung abgelegter Gelübde, nicht eine Vorausbedingung für erst abzulegende Gelübde, eigentlich aber nicht einmal eine solche, sondern nur ein Gebet: „Alle Gelübde usw......die wir verboten haben auf unsere Person (al nachschathana) ..... sie alle bereuen wir und kommen zu dir, unser Vater im Himmel.....alle mögen sie uns erlassen werden, daß wir .ihretwegen nicht gestraft werden .....und es bleibe nur Deine Verzeihung, Vergebung und Versöhnung, wie es in Deiner Thora heißt: Und es wird verziehen der ganzen Gemeinde Israel und dem Fremdling, der unter ihnen wohnt, denn das ganze Volk hat aus Irrtum gesündigt.44 Denselben Text überliefert R. Saadja Gaon (928 bis 944), nur ganz in hebräischer Fassung; in dieser Fassung findet er sich auch in der von R. Amram Gaön um 875 nach Spanien gesandten Liturgie für das ganze Jahr. (In der Warschauer Ausgabe der Amrainschen Gebetordnung, 1865, findet sich hier folgende Bemerkung: „Man hat aber bereits von der Hochschule eine Verkündigung gesandt, daß dies ein irriger Brauch sei, und es sei verboten, Kol Nidre zu sagen.") Es war also ein öffentliches Gebet um Verzeihung der Sünden, die man auf sich geladen hatte durch Nichteinhaltung getaner Gelübde im abgelaufenen Jahre. Daneben lief eine wahrscheinlich ganz aramäische Formel um, die für die legale Hatharah abgefaßt war: beide begannen mit dem Worte Kol Nidre und unterschieden sich auch sonst nur in dem zweiten Teil, wo die eine in ein Gebet ausklang, die andere mit den vom Chacham zu sprechenden Worten schloß. Gegen diese Hatharah-Formel liefen die Geonim, ihrem Grundsatz treu, Sturm, wobei aber auch das Gebet nicht glimpflich weg kam. .Allein, die strengen Geonim hatten gut reden. Dem Volke die Gewohnheit, Gelübde zu tuni, konnten sie doch nicht austreiben und da indessen die alte Institution der Hatharah bestand, so wurde sie geübt; die Leute hätten sich sonst in ihrem Gewissen bedrückt gefühlt und nicht gewagt, in den Versöhnungstag einzutreten, ohne zuvor die Sorge unerfüllter oder aus Vergessen und Versehen übertretener Gelübde durch ein Gebet oder eine legale Lösung gesühnt zu haben. So erhielt sich das Kol Nidre trotz der Bedenken der Geonim im Volke. Der passendste Zeitpunkt für die Rezitation war der Eingang des Gottesdienstes am Vorabend des Versöhnungstages, da wohl kein Mitglied der Gemeinde in der Synagoge fehlte. Dadurch gewann das Kol Nidre den Charakter einer Introduktion zu den Gebeten. Vermutlich hat ein begabter Kantor die trockene Formel (vielleicht jedoch ursprünglich die Gebetformd?) in eine ergreifende Melodie gekleidet, und in diesem Gewand machte säe die Wanderung durch die weite Welt. Die Gebetformel ist vollständig verschwunden und nur die Forme? der Hatharah ist geblieben, die aber durch R. Jakob Tham eine ganz andere Bedeutung erhielt. Dieser Enkel Raschis wandte nämlich gegen die Hatharah-Formefl, die zu seiner Zeit allein noch im Gebrauche war, ein, daß sie gesetzlich wertlos sei, weil die Lösung nur durch einen qualifizierten Einzelrichter oder drei Laien und nicht durch einen Vorbeter gewährt werden könne, und nur nach vorangegangener detaillierter Darlegung des Gelübdes und erfolgter Reue oder Angabe von Gründen; weil ferner sich selber keiner ein Gelübde lösen könne (was doch der Vorbeter für seine Person tue); weil es keinen Sinn habe, übertretene GeJübde nachträglich zu lösen usw. Fr änderte also die Formel dahin, daß sie fortab lautete: „von diesem Versöhnunstage bis zum nächsten. „Es war fortab keine Hatharah der verflossenen Gelübde, sondern ein Thenaj auf die kommenden, nach Nedarim 23 b. Demgemäß änderte er überall das Perfektum in ein Futurum. Dank der großen Autorität des R. Tham fand seine Aenderung, obgleich vielfach angefochten, größte Verbreitung. Indessen hat der Ritus von Jerusalem beide Formen vereinigt und diesem folgen auch mehrere Riten in Europa. (Nach RITbA soll schon der Vater der R. Tham diese Aenderung vorgeschlagen haben. Klar auseinandergesetzt findet man die Ansicht der R. Tham und deren Begründung in Thosaphoth zu Nedarim 23 b. s. v. Weath.) Wie wurde nun die Bedeutung des Kol Nidre von den Rabbinern aufgefaßt und was lehrten sie hierüber? R. Tham sagt (Thosaphoth ibidem): „Die Vorgänger waren der irrigen Meinung, daß Kol Nidre eine Hatharah auf die Gelübde des verflossenen Jahres bedeute; darum fügten sie ein: .außer den Verordnungen der Gemeinden und den Schwüren vor dem Beth-Din (Gerichtshof)' (die durch keine Hatharah aufgehoben werden können), aber jetzt, da wir nur die Nedarim für das nächste Jahr durch Vorausbedangungen im Kol Nidre annullieren, brauchen wir diese Einschränkung nicht auszusprechen, da wir ja ohnehin ausdrücklich nur jene Gelübde und Gelöbnässchwüre durch die Vorausbedingung annullieren, die der Mensch in betreff seiner eigenen Person (benö leben azmö) gelobt, aber was einer einem anderen gegenüber ge*- lobt, können wir nicht lösein." Schibbole ha Leket, 102, sagt: „Deswegen haben die Alten angeordnet, Kol Nedarim zu rezitieren, damit ihnen die durch Ablegung eines Gelübdes schon allein begangene Sünde vergeben werde, denn die Notwendigkeit einer göttlichen Vergebung besteht, auch wenn das Gelübde eingehalten wurde. Und weil die göttliche Strafe für Gelübde und Schwüre besonders streng ist, und auch wenn man sie aus Versehen verletzt, dies wie eine vorbedachte Sünde angerechnet wird, hat man das Kol Nedarim besonders zu erwähnen ^eingeführt, damit der Sterbliche sich das zu Herzen nehme und weder einer leichten noch einer schweren Sünde verfalle. . . . Weiter fand ich eine Bemerkung im Namen des R. Iham: „Durch das Kol Nidre, welches wir sagen, werden nur die Gelübde des einzelnen (im voraus) gelöst, die der einzelne in Sachen, die nur ihn allein angehen, gelobt hat. wie er deutlich sagt: ,al naphschathana'; aber die Gelübde der Geffentlichkeit, z. B. die Anordnungen und Erlässe des Beth- Din. ebenso der Eid der Witwe*) oder des Schuldners, oder des Vertrauensmannes und dergleichen können überhaupt nicht gelöst werden, denn sie sind ja gar nicht von der Willensmeinung Gr-ttes und des Gerichtshofes abhängig." RaN (zu Ned. 23 b) im Namen des Thosaphoth: „Aber nur auf Schwüre und Gelübde, die einer sich selbst schwört (kann sich das Kol Nidre beziehen), wenn einer aber von einem anderen beschworen oder ihm ein Gelübde abgenommen wurde, so hilft ihm diese Annullierung nichts, denn er schwört und gelobt ja nach dem Sinne seines Nächsten," S.M.G. (Verbote. 242): „Es v. erden (durch Kol Nidre) nur Gelübde des einzelnen gelöst, wtM sie häufig sind und das Volk sie leicht nimmt (daher man <1;l Lösung einführte, um sie vor Sünde zu bewahren), aber Banne der Oeffentlichkeit und Eide vor Gericht, die ja dieses nach seiner eigenen Meinung abnimmt, sind hier nicht mit einbegriffen." Kol-Bo (68): „Und wenn diese Annullierung wirksam ist, so nur in bezug auf Gelübde, die der Mensch sich selbst gegenüber getan hat, die nur ihn allein angehen, aber Li bezug auf Gelübde, die er einem anderen gegenüber getan hat. hilft eine Annullierung überhaupt nichts." Ascheri (Ende Joma): „Auf Grund dieser Halacha (Nedarim 23 b) pflegt man a?u \ ersöJmungstage Kol Nidre" zu sagen, als Vorausbedingung in betreff der Gelübde des kommenden Jahres, wenn einer im /-orn einen Neder tut und die Vorausbedingung vergißt (sie nicht deutlich aufhebt), so solle das Gelübde ungültig sein." „Und diese Annullierung hilft nur gegenüber den Gelübden, die den Gelobenden allein betreffen und den Schwüren» die er selfcej auf sich nimmt, aber Nedarim, die ednem ein anderer auferlegt, und Schwüre, die das Beth-Din abnimmt oder die Gemeinde auferlegt, können nicht annulliert werden." In den „Kurzen Dezisionen" (Nedarim III, 5) schreibt derselbe Ascheri: „Und justament nur bei einem Neder oder einer Schebuah, die der Mensch in bezug auf sich allein geleistet hat, gilt der .Bittul' (Annullierung), aber bei einem Schwur, den ihm andere auferlegen, z. B. das Beth-Din oder die Gemeinde, hilft der ,Bittul' nicht." Nimmuke Joseph (zu Alfasi Ned. 23 b): „Das gilt nur für Schwüre, die den Gelobenden allein angehen, aber wenn einem ein anderer einen Schwur oder ein Gelübde abgenommen tot, so ist dies nicht mit einbegriffen und keinerlei Annullierung ist hier wirksam, denn in diesem Falle ist es ja ganz, wie wenn er dabei seine Vorausbedingung deutlich aufgehoben hätte, denn er schwört und gelobt ja nach dem Sinne des anderen." Tur (Mitte des 15. Jahrhunderts) I (Kap. 619): „Aber diese Annullierung kann nur ein Gelübde und Gelöbnisschwüre auslöschen, die man von selber ablegt, aber solche, die einem ein anderer abnimmt oder die das Beth-Din auferlegt, können nicht aufgehoben werden.4' Caro (Ausgang des 15. Jahrhunderts) (im Keseph Mischneh zu Mai. Ned. II. 4, auch im Namen älterer Autoritäten): „Ausschließlich Nedarim und Schebuoth, die einer für seine eigene Person ablegt, können durch Thenaj im voraus annulliert werden; aber wenn einem ein anderer einen Schwur oder ein Gelübde abgenommen hat, *) Betreffend den Nachlaß des Gatten.