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Die Wahrheit · 1927-10-14 · Heft 42 (14.10.1927) · page 4

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1927
Issue
Heft 42 (14.10.1927)
Date
1927-10-14
Page
– (sequence 4)
Language
German
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DIE WAHRHEIT verhandeln. Wenn ihre Worte ihn zur Reue bewegen, löst man ihm den Schwur, wenn er aber dabei beharrt, muß er den Schwur halten (10). Z. B. wenn einer geschworen hat, sich von seiner Frau zu scheiden, oder daß kein Jude (einem Nichtjuden gegenüber hat dieser Schwur keine Gültigkeit) von ihm einen Genuß haben sollte, oder eine Zeitlang kein Fleisch und keinen Wein zu genießen, oder ähnliches, sprechen die Richter zu ihm: Mein Sohn, wenn du dich von deiner Frau scheiden lässest, bringst du deine Kinder in Verruf, denn das Volk wird sagen, nicht ohne Grund ist diese Frau geschieden worden, and morgen ruft man ihnen nach: „Kinder einer Geschiedenen" — oder: „Nächstens gerät einer deiner Nachbarn in Not. und da du ihn nicht unterstützen darfst, übertrittst du das Gebot „du sollst deinen Bruder mit dir leben lassen", und „du sollst ihn unterstützen", und „du sollst ihm deine Hand öffnen" oder ähnliches, — oder aber: „Siehe, nächstens kommt ein Sabbat oder ein Feiertag, und da du Fleisch und Wein nicht genießen darfst, trübst du den Festgenuß." Spricht er darauf: „Wenn ich das überlegt hätte, so würde ich den Schwur nicht getan haben", so löst man ihm diesen. Spricht er aber: „ich bedaure meinen Schwur trotzdem nicht", so muß er ihn halten (11). Und seinen Traktat „Schebuoth" schüeßt Maimuni mit folgenden Worten (XII, 12): Aber obgleich es erlaubt ist, um die Lösung eines Schwures nachzukommen und darin nichts Tadelnswertes ist, wie wir auseinandergesetzt haben, umgekehrt, wer sich Skrupel darüber macht, sogar einen Funken von Ketzerei aufweist (weil er nämlich die Gültigkeit der mündlichen Lehre anzuzweifeln scheint), so soll man gleichwohl in dieser Sache sehr vorsichtig sein; die Richter sollen sich zu einer Lösung nur herbeilassen, wenn es sich um eine Mizwah handelt, oder in der äußersten Not Sehr gut ist es für den Menschen, daß er überhaupt nicht schwöre. Hat er aber diese Warnung fibertreten und einen Schwur getan, so möge er trotz allem daraus entspringenden Leid in seinem Schwur ausharren, wie es im 15. Psalm heißt: „Er schwört zu seinem Schaden und er weicht nicht ab." Und dicht daneben heißt es: „Wer so handelt wankt niemals." Noch folgende Grundsätze müssen in Erwägung gezogen werden. Ein Gelübde oder ein gelöbnisartiger Schwur war bindend nicht nur durch den Gebrauch der gewöhnlichen Ausdrücke (wie neder, schebuah, cherem nazir, korban, kenas). sondern auch, wenn der Gelobende sich nur eines der voltetümiichen entstellten oder nachgebildeten Ausdrücke wurden. Rabbi Mosche empfahl mir auch einen Gesetzkundigen, den er als einen streng rechtlichen, für seine Klienten sehr tätigen Mann bezeichnete. — Wider alles Vermuten wurde aber die Rechtssache auf eine mir unerklärliche Weise verzögert, fortwährend wurden meine Ansprüche von verschiedenen Seiten bestritten. Namentlich war es ein Weib, welches vorgab, bei meinem seligen Onkel als Wirtschafterin gedient zu haben und durch ihn Mutter zweier Kinder geworden zu sein. Obwohl das Gericht die Ueberzeugung von der Unwahrheit dieser Behauptung hatte, da mein Onkel sich in jeder Beziehung des besten Rufes erfreut hatte, mußte es dennoch einen Ausgleich anordnen, da diese lügenhafte Aussage durch den Eid zweier Zeugen bekräftigt wurde. Da mein Anwalt gegen die Urteile der unteren Behörden rekurrierte, zu welchem Zweck er unaufhörlich Geldvorschüsse verlangte, so zog sich die Sache in die Länge. Während dieser Zeit war ich überdies durch einen anderen Umstand sehr beunruhigt. Alle Briefe, die ich nach Hause schrieb, blieben unbeantwortet, und ich war über das Befinden meiner Familie in völliger Unwissenheit. So waren zwei Jahre verflossen, als der Oberste Gerichtshof sich dahin aussprach, daß die Hinterlassenschaft zwischen mir und den angeblichen Kindern meines Onkels gleich geteilt werden solle. Dem Rate meines Freundes Rabbi Mosche folgend, wählte ich die Pretiosen, welche die Hälfte der Verlassenschaft ausmachten, während dem Weib und ihren Kindern die Barschaft zufiel. Ich übergab die Pretiosen meinem Hausherrn zu dem Zwecke, dieselben zu verkaufen und den größtmöglichen Erlös zu erzielen; doch verschwand dieser mit der Beute. Ich war aur unerhörte Weise betrogen worden, Mo.ses Tauer war ein niederträchtiger Betrüger. Bloß einmal im Leben hatte er eine edlere Regung empfunden, und das war damals, als er mich Leblosen freundlich aufnahm. Als er aber von mir den Zweck meiner Reise vernommen hatte, faßte er sogleich den Entschluß, mich um die Erbschaft £u prellen. Der groß angelegte Gaunerstreich gelang. Nachdem er mein Vertrauen erschlichen hatte, mißbrauchte er es auf schändliche Weise. Er erbrach meine Briefe, die, da ich in („kinnuj") bediente (jeder Foklorist kennt diese volkstümlichen Sprachbildungen), geschweige, wenn er das gleichbedeutende Wort einer fremden Sprache gebrauchte. (Ned. 2a, RaMa das.) Von allen solchen „Kinnujim" hat „konam". eine Entstellung von „korban", sich dauernd eingebürgert und wird von der hebräischen Presse in Polen seit dem dort wütenden Boykott gegen die Juden zur Bezeichnung dieses verhängnisvollen Begriffes gebraucht. Ferner: Eine durch Handschlag bekräftigte Zusage wird ganz so strenge wie ein Eid behandelt (Sepher Mizwoth Gadol des R. Moses von Coucy, Mitte des 13. Jahrhunderts. Verbot 238. im Namen des Rabbenu Tham.) RaMa im Namen des Tür und der Thosaphoth (Joreh Deah. Kap. 239. § 2) will eine solche Zusage noch strenger als einen Schwur behandelt wissen. — Ein gewöhnlicher Brauch, etwas religionsgesetzlich Erlaubtes zu unterlassen, oder etwas über die Pflicht hinaus zu tun, von einem einzelnen oder einer Gemeinde eine Zeitlang geübt, gilt gleich einem übernommenen Gelübde und muß so streng wie ein solches behandelt werden. (Joreh Deah, Kap. 214.) — Entäußert sich einer seines Vermögens durch öffentliche Ankündigung, so hat das volle Gültigkeit; sein Gut ist res nullius (hephker) und nur durch legale Lösung, des Gelübdes kann er davon wieder Besitz ergreifen, natürlich nur so lange es nicht rechtliches Eigentum der Oeffentlichkeit oder eines Privaten geworden ist (Maimuni Ned. II, 14). Der Gelobende muß, um die Lösung zu erhalten, das Gelübde mit allen Einzelheiten darlegen (Gittin 35a). Er muß seine Gesinnungen und deren Wandlung genau prüfen und nichts vorspiegeln, sonst ist die Lösung ungültig und er verharrt bis in sein Ende im Zustand der Sünde eines verletzten Gelübdes. (SMG. Verb. 238. Joreh Deah, 228, § 7, nach Ascheri.) Die Hauptsache bleibt also hier, wie bei allen religiösen Institutionen, dem Gewissen des einzelnen überlassen. — Wenn der Teil eines Gelübdes aufgelöst worden ist, so wird das ganze hinfällig. (Ned. 66 b.) Aber das gilt nur für Gelübde, welche ausschließlich und allein die Person des Gelobenden betreffen: hat aber einer etwas einem anderen gelobt, z. B. ihm eine längst fällige Schuld endlich abzuzahlen, oder ihm aus freien Stücken irgend eine Arbeit zu leisten, und hat der andere ihm das Gelübde auf einen Teil der Leistung erlassen, so ist damit das Gelübde auf die anderen Teile nicht erloschen. (Wenn er also seine Verpflichtung nicht einhält, so hat er außer der Zivilschuld auch noch die Sünde und Strafe für ein verletztes Gelübde oder einen Gelöbnisschwur auf sich geladen.) (Joreh Deah, Kap. 229, § 1.) Amsterdam unbekannt war, unter seiner Adresse kämen, Und unterschlug eine große Anzahl derselben. Weshalb er dies tat, ist mir unbekannt, da ich den Inhalt dieser Briefe nie kennen gelernt hatte; zweifelsohne war es zürn Gehngen seiner Pläne notwendig. Der Anwalt, den er mir empföhlen hatte war ein abgefeimter Spitzbube, der mit ihm unter einer Decke spielte. Das Weib mit den beiden Kindern war ebenfalls von Moses Tauer zu dem Zwecke gedungen, um die Hälfte unserer Erbschaft zu erhaschen, er und der Anwalt teilten die Beute, während die Betrügerin sich mit einer kleineren Summe begnügen mußte. Die beiden falschen Zeugen, welche die lügenhafte Aussage beeideten, waren: Moses Tauer und mein Anwalt. Ich wurde jämmerlich betrogen! Der bittere Schmerz getäuschten Vertrauens durchzog mein Herz und ein furchtbarer Argwohn gegen alle Menschen lagerte sich wie eine finstere Wolke um meine Seele. Plötzlich erwachte eine Sehnsucht nach meiner Heimat in mir, die Bilder meiner Teuren schwebten in süßer Wehmut vor meinem geistigen Auge, ein nie geahnter Trieb spornte mich zur Rückkehr. Ich erwähnte schon, daß ich mißtrauisch gegen alles und gegen alle geworden. An die Erinnerung an mein Weib hatte sich bald der herbe Zweifel, der nagende Wurm der Eifersucht geheftet. Mein Weib war jung und schön. Ist sie rein geblieben? Seit Jahren fern, ohne Nachricht von ihr, vielleicht war auch zu ihr keine Kunde, kein Schreiben gelangt, vielleicht hält sie mich für tot, vielleicht schrieb sie mir deshalb nicht, weil ich ihr gleichgültig geworden. Ich glaubte wahnsinnig zu werden bei diesen Gedanken. — Lebt mein alter, guter Vater noch? frug ich mich dann; ich hatte ihn als Greis verlassen, werde ich ihn noch wiedersehen? — Ich machte mir die bittersten Vorwürfe, nicht schon früher abgereist zu sein. Zufällig hatte mir der Schurke Tauer noch so viel Geld gelassen, daß ich abreisen konnte. Wie von bösen Geistern verfolgt, durcheilte ich Länder und Staaten; je näher ich meinem Vaterlande kam, desto unruhiger, desto ungeduldiger war Ich geworden." (Fortsetzung folgt)

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