Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 33 (12.8.1927)
- Date
- 1927-08-12
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Ö1E WAHRHEIT Seite 8 Gesetzes schützt vor keiner Strafe; aber die Unkenntnis der deutschen Sprache mag der „Dötz" immerhin als ein Milderungsgrund . zugebilligt werden. Ego. Schwäre und Eide und deren Heiligkeit nach jüdischer Lehre*) Von Binjamin Segel. Selten hat die arisch-christliche Welt begründeteren Anlaß gehabt, darüber nachzudenken, wie es bei ihr um die Heiligkeit der Treueide und der Gelöbnisse bestellt ist, als heutzutage. Der Krieg und noch mehr der sogenannte Friede, haben die Begriffe der primitivsten Redlichkeit und Treue zwischen den Völkern, Staaten und deren Oberhäuptern und Lenkern hinweggewischt Spionage, Tücke, Hinterlist. Wortbruch, Irreführung wurden als heEige Mittel zu heiligen Zwecken gestempelt. Der tückische Verrat wurde zum hehren staatenbildenden Prinzip erhoben. Im neuen Europa laufen eine Unmenge von Nationalhelden und -heiligen umher, die nicht in einer ehrlichen Revolution gegen einen tyrannischen Herrscher oder fremden Bezwinger für die sogenannte Freiheit gekämpft, sondern im heimlichen Kabinett, mit Tinte, Druckerschwärze und verdächtigen Chemikalien gearbeitet, Unterschriften gefälscht, gestohlene Briefe geöffnet, Geheimnisse ihres Staates preisgegeben haben. Mitten in offener Schlacht haben zahlreiche Soldatenhaufen sich auf ihre eigenen Kameraden gestürzt und sie hingewürgt und sind zum Feinde übergelaufen, dessen Sprache sie nicht einmal recht verstanden, haben die Fahne besudelt, unter der ihre Regimenter seit Jahrhunderten „ruhmreich" gedient, den Landesvater verraten, dem ihre Vorfahren seit Generationen Treue geschworen, dem ihre nächsten Volksgenossen erst vor kurzem feierlich und begeistert gehuldigt. Treulosigkeit gegen Treulosigkeit war die Parole. Wie verheerend diese Beispiele von oben, von den verantwortlichen Trägern der öffentlichen Sittlichkeit, auf die Privatmoral der einzelnen gewirkt haben, das wird erst die Kriminalstatistik der künftigen Jahre ganz enthüllen. Selten wohl haben Treu und Glauben in der europäischen und amerikanischen christlichen Welt geringere Geltung gehabt als in unserer Zeit. Und gerade diese unsere Zeit hält es für angemessen, mit Berufung auf das Kol-Nidre die Treue und -Heiligkeit des Judeneides zu verdächtigen. Der gelehrte Verfasser des „Antisemiten-Katechismus" zitiert den ersichtlich nach einer Uebersetzung bewußt gefälschten Text des „Kol-Nidre-Gebetes" nach „Schulchan Aruch 1, § 619". Gemeint ist offenbar „Schulchan Aruch 1. Kap. 619, § 1. Allein dort findet sich nicht einmal der ganze Text des Kol-Nidrc. sondern nur die Ueberschrift Aber vom ersten Teil des Schulchan Aruch bis zum zweiten, dem J o r e h De ah, ist ja nur ein Schritt und hier, im Kapitel 211, das vom Kol-N?dre und der durch dieses bewirkten Annullierung der künftigen Gelübde und Gelöbnisschwüre handelt, in dem vierten, dem Schiußparagraphen, hätte unser Forscher folgendes lesen können: „Das Gesagte (nämlich daß Gelübde und Schwüre annulliert werden können) gilt nur von einem Schwur oder Gelübde, welches einer geschworen oder gelobt hat in bezug auf seine eigene Person (leazmo); hat ihn aber ein anderer beschworen oder ihm ein Gelübde abgenommen, so gilt dagegen die Annullierung nicht". Und dabei steht eine kleine hebräische Ziffer 9, welche auf die dicht daneben gedruckten Glossen „Heer ha Golah" (von R. Mose Riwkes aus Wilna) hinweist; ein Blick nach rechts hätte unserem Forscher mitten in den Oudlenangaben folgende kurze Worte gezeigt: ^Es ist dabei vollkommen gleich, ob der, welcher ihm das Gelübde oder den Schwur abgenommen hat, ein Nichtjude war."' Es ist zu bemerken, daß diese Glossen seit dem Jahre lo61/2 allen Ausgaben des Schuluian Aruch beigedruckt werden; sie waren übeihaupt die ersten, denen diese Ehre zuteil wurde, nachher erst folgen die anderen, die jetzt eine dichte Hecke um den Text bilden. *) Vergl. den Artikel: „Der Judeneid" in den vorletzten zwei Nummern. Indessen ist es unerklälich, wozu diese gelehrten Herren sich bis hinauf zum Schulchan Aruch bemüht haben, einem gelehrten Buch, das nur sehr wenige Juden gelesen haben und das für praktische Entscheidungen nur von autorisierten Rabbinern benutzt werden darf. Zur Begründung ihrer Anklagen hätten sie ja nicht einmal nötig gehabt, das ..Kol Nidre- Gebet" anzufechten, das immerhin aramäisch abgefaßt ist und nur im Machsor für den Versöhnungstag steht. In jedem „Gebetbuch für alle Tage des Jahres" hätten sie ganz dasselbe, nur in hebräischer Fassung finden, und die dazugehörige Zeremonie in jeder Synagoge so um die hohen Feiertage herum beobachten können. Da sitzen drei ältere angesehene Mitglieder der Gemeinde, das sind die „Oberen", der improvisierte Laiengerichtshof, und vor diesen tritt ein Mann hin und bittet die „ehrwürdigen Herren Richter, ihm alle Gelübde, Schwüre, Bannungen usw. zu lösen", ganz wie sie im Kol Nidre aufgezählt sind, denn „er bereue und bedaure, sie überhaupt getan zu haben". „Nicht als ob ich bedauern würde, die Mizwoth oder die frommen Bräuche oder die guten Sitten und Aufführungen, die ich durch Gelübde auf mich genommen, ausgeführt zu haben, aber die bedauere, sie in Form eines Gelübdes, eines Schwurs usw. auf mich genommen zu haben. Ich weiß wohl, daß das Gesetz verlangt, ich solle alle Gelübde genau und einzeln darlegen, aber sie sind zu zahlreich; auch bitte ich nicht um Lösung solcher Gelübde, die nicht gelöst werden dürfen; darum möge es euch soviel gelten, wie wenn ich die Geiübde im einzelnen dargelegt hätte." Darauf antwortet der älteste der „Oberen" dreimal hintereinander: „Alle seien dir gelöst, alle seien dir vergeben, alle seien dir erlaubt. Es gibt hier keine Gelübde, keine Schwüre usw., wohl aber gibt es hier eine Verzeihung, Vergebung und Versöhnung. Und gleich wie der irdische Gerichtshof sie gelöst hat, so mögen sie auch vom himmlischen gelöst sein, und keine (dem Seelenheil nachteilige) Spur hinterlassen." Dies ist die Hatharath Nedarim, nach den strengsten Anordnungen des jüdischen Religionsgesetzes. Jetzt folgt die Vorausbedingung (Thenaj, siehe weiter unten). Vor denselben Richtern, die jetzt als Zeugen fungieren (nach der Vorschrift des Ritba, siehe weiter unten), wird feierlichst erklärt, daß alle Gelübde usw. für das nächste Jahr im voraus ungültig sein sollen. Nun ist allen Anforderungen des Gesetzes Genüge geschehen, und der öffentliche Vortrag des Kol Nidre mit seiner feierlichen, erschütternden Melodie.ist im Grunde genommen nur ein Dekorationsstück und hat nur noch Bedeutung für jene Gemeindemitglieder, welche dio soeben beschriebene Zeremonie nicht praktiziert haben. c Wer erklärt uns also, warum unsere gelehrten Herren Ankläger just das „Kol Nidre-Gebet" anfechten und nicht lieber ihre Anklagen auf das soeben enthüllte Stück jüdischen Geheimgesetzes gründen, das jahraus, jahrein in tausenden von Exemplaren gedruckt wird und von dem jede öffentliche Staatsbibliothek sicher mehrere Dutzend besitzt? Wir haben gesehen, daß ein uraltes jüdisches Gesetz, basiert auf überlieferter Volkssitte, Gelübde und gelübdeartige Schwüre, aber nur solche, die sich auf Dinge beziehen, welche den Gelobenden allein betreffen und vermöge derer er seiner Person etwas sonst Erlaubtes freiwillig verboten hat, oder vermöge derer er sich eine Verpflichtung auferlegt hat, von der er sonst frei ist aber nur eine solche, die auf keine Weise die Interessen einer anderen Person irgendwie berührt — gelöst, oder der Frau vom Gatten oder vom Vater aufgehoben werden können. — Es verlohnt sich nun zu betrachten, wie die jüdische Lehre die wirklichen Schwüre und Eide behandelt, vermöge derer ein Mensch einem anderen gegenüber in Dingen, die das Mein und Dein, oder sonstige Rechtsfragen betreffen,'die zwischen zwei Menschen oder zwischen Mensch und Gemeinschaft liegen. * * * Von den Lehren des Talmud über Eide und Schwüre mögen hier einige in Erinnerung gebracht werden. Maimuni (Hilchohoth Schebuoth II, 1) schreibt: Die Sünde des Meineides wird niemals verziehen, denn es heißt: „Gott reinigt das nie und nimmer", es gibt dafür keine Reinigung vor dem himmlischen Gericht, bis der Meineidige bestraft wird, wegen des großen heiligen Namens, den er entweiht hat, wie es heißt: „Du hast den Namen des Ewigen, deines Gottes, entweiht, ich bin der Ewige!" „Darum muß der Mensch vor dieser Sünde sich mehr in acht nehmen als vor jeden anderen. Die Sünde des Meineides gehört zu den allerschwersten, wie wir in dem Buche von der Buße auseinandergesetzt haben, und obgleich die Bibel darauf weder Todesstrafe durch das himmlische noch durch das irdische Gericht gesetzt hat, ist