Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 31 (29.7.1927)
- Date
- 1927-07-29
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Seite 10 imnnnimnnm M WAHRfräil i Gelübde und ohne bindende Zusage, da man sonst bei Nichteinhaltung des bloßen Wortes das biblische Verbot: „Er soll sein Wort nicht entweihen", verletzt haben würde. 5. Befindet man sich in Not, so darf man ein Gelübde ablegen (ein Opfer zu bringen, oder etwas sich zu versagen, wenn man von der Not befreit wird. Vgl. das Gelübde Jakobs, Gen. 28, 20; sowie das Gelübde der Schiffer und Jonalis, Jonah, 1, 16: 2, 10). 6. Nimmt sich einer vor, einen bestimmten Abschnitt aus der Bibel oder dem Talmud zu lernen, fürchtet aber, es aus Trägheit zu unterlassen, so darf er ein Gelübde tun, um seinen Eifer anzustacheln; ebenso, wenn er fürchtet, vom bösen Trieb übermannt zu werden, oder ein Verbot zu übertreten oder ein Gebot zu unterlassen, ist es eine Mizwah (gute Handlung), zu schwören und zu geloben, um den Eifer v/ach zu halten. 7. Wer ein Gelübde ablegt, um seine Gesinnungen in gute Bahnen zu lenken und seine Handlungen zu veredeln, der ist ob seines Eifers lobenswert. Zum Beispiel wer gefräßig ist und gelobt, sich des Fleisches ein Jahr oder zwei Jahre zu enthalten; wer trunksüchtig ist und gelobt, sich des Weines lange Zeit zu enthalten oder die Trunkenheit für alle Zeiten zu meiden; wer gewinnsüchtig ist und sich die Annahme von Geschenken oder den Geldgewinn an den Bewohnern einer bestimmten Gegend durch ein Gelübde verbietet, ebenso wer auf seine körperliche Schönheit stolz ist und sich das Nazirat auferlegt, oder ähnliche Gelübde, all das ist ein Weg, Gott zu dienen, und betreffs solcher und ähnlicher Gelübde gilt das Wort der alten Weisen, daß sie eine Schutz-, tiecke für ein reines Leben (perischuth) seien. Aber obgleich sie eigentlich Gottesdienst sind, soil man solche Gelübde nur selten ablegen und sich an sie nicht gewöhnsn, sondern von unziemlichen Dingen ohne Gelübde sich auzusondern trachten." Jeder Kommentar zu diesen sieben Paragraphen ist überflüssig. * * * Das Gelübde (neder) kann auch die Form eines Schwures (schebuah) annehmen, wenn der Gelobende anstatt: „ani noder" (ich gelobe) sagt: „ani nischba" (ich schwöre), dies oder jenes zu tun oder zu unterlassen: dieser Schwur heißt dann: „schebuath bittuj" (nach Leviticus 5, 4). Solch ein Schwur hat mit den eigentlichen Eiden aller Art, wie Zeugeneid, vom Richter aufzuerlegender Eid, der dem Schuldner oder Mahner gilt, Eid des Vertrauensmannes, nichts gemein als die Form und die Strenge der Bestrafung. (Maimuni, Hilchot Schebuoth I). Er geht aber über das gewöhnliche Gelübde hinaus, nicht nur in bezug auf die Strenge, sondern auch, insoferne er vergangene Tatsachen betreffen kann, z. B.: Ich schwöre, daß ich gesessen, einen Stein ins Meer geworfen habe, daß A mit B gesprochen hat (daselbst 1, 2). Nie aber kann sich dieser Schwur, ebensowenig wie das Gelübde, auf Dinge beziehen, die dritte Personen, ihr Hab und Gut, Fragen von Mein und Dein, oder gar Vergehen und Verbrechen anbetreffen. Es ist einfach unerfindlich, wie man je auf den Gedanken kommen konnte, daß ein Gelübde oder gelübdeartiger Schwur (neder und schebuath bittuj) die Interessen des Nächsten irgendwie berühren können. In dem ganzen, umfangreichen Talmudtraktat, der davon handelt und in den entsprechenden Büchern bei Maimuni und Caro u. a., ist ja immer wieder die Rede nur von Dingen, die den Gelobenden selber betreffen, nie aber von einer rechtlichen oder religiösen Verpflichtung anderen gegenüber! Ein förmliches Rätsel aber ist, wie einem Vollsinnigen einfallen konnte, zu behaupten, daß dabei zwischen Juden und Nichtjuden irgendein Unterschied gemacht wird. Im ganzen Bereich der Gesetzgebung über Gelübde und Eide ist nur zweimal von Nichtjuden die Rede, und dies bei folgender Gelegenheit: Es muß vorausgeschickt werden, daß nicht nur ich selber ein Gelübde oder einen gelübdeartigen Schwur (mea sponte) ablegen, sondern daß auch ein anderer mir ein Gelübde oder einen gelübdeartigen Schwur abnehmen kann. (Der Infinitiv hierfür lautet haddir, haschbia.) Das geschieht in der Weise, daß der andere zu mir sagt: Ich lege dir das Gelübde oder den gelübdeartigen Schwur auf, dies oder jenes zu tun oder zu unterlassen: im Falle eines Gelübdes muß ich Amen oder ein gleichbedeutendes Wort, in welcher Sprache immer, geantwortet haben; bei dem (viel strengeren) gelübdeartigen Schwur dagegen genügt nach Einigen mein Stillschweigen zur vollständigen bindenden Geltung. Nun heißt es bei Maimuni (Schebuoth II, 1) deutlich: „Es ist einerlei, ob er selber einen Schwur welcher Art immer schwört, oder durch einen anderen beschworen wird, ob auch der andere ein Goj oder ein Minderjähriger ist." Dasselbe steht im Joreh Deah, Kap. 237, § 2 und Kap. 209, § 1. Man beruft sich hierbei zum Beweis auf den Eid, den Jethro dem Mose, und den Nebukadnezar dem König Zedckia auferlegt hat. Ferner heißt es bei Maimuni (daselbst Vif, 2): „Wenn A den B beschworen hat und B hat Amen geeinem anderen Böses zu tun, zum Beispiel ihn zu schlagen, den Schwur bereut und dessen Lösung verlangt, so kann ihm der Schwur nur in Gegenwart (und unter Zustimmung, wie Keseph Mischneh zur Stelle bemerkt) des B gelöst werden; ebenso wenn A geschworen oder gelobt hat, von B keinen Genuß zu haben, oder daß B von ihm keinen Genuß haben darf, und es bereut und vom Chacham eine Lösung fordert, so darf sie ihm nur in Gegenwart des B gewährt werden; auch wenn B ein Minderjähriger oder ein Goj ist, bedarf es seiner Gegenwart und Zustimmung bei der Lösung." Es ist, wie gesagt, ganz unfaßlich, wie man einen Unterschied zwischen Juden und Nichtjuden in bezug auf die Heiligkeit des Eides konstruieren konnte. Hier mußte bodenlose Unwissenheit mit einem ans Perverse grenzenden bösen Willen mitwirken. Vielleicht darf man hier noch einige Vorschriften Maimunis über Schwüre und Eide anführen: „Ein Gelöbnisschwur (schebuath bittuj) gilt nur in bezug auf Handlungen, die im freien Belieben des Menschen stehen. Wenn also einer schwört, mit einem anderen Böses zu tun, zum Beispiel ihn zu schlagen, oder ihm zu fluchen,. oder ihn zu berauben, oder einem Erpresser (annas) auszuliefern, da das nicht getan werden darf, geht er frei aus von der auf Nichteinhaltung eines G e 1 ö bnisschwures gesetzten Strafe, ist aber nach meiner Ansicht der Strafe für eitlen Schwur (schebuath schaw — das ist ein Schwur, dessen Unausführbarkeit oder Ungereimtheit auf der Hand liegt [3. Gebot]) unterworfen" (Schebuoth V, 16). Wenn einer geschworen hat, einem anderen etwas Gutes zu erweisen, das in seiner Macht steht, zum Beispiel sich für ihn beim Herrscher zu verwenden oder ihm eine Ehre zu erteilen (hat er geschworen, ihm etwas zu schenken, so gehört das schon auf das Gebiet des Zivilrechtes), gilt der Schwur voll; wenn er ihn nicht einhält, unterliegt er der Strafe wegen Uebertretung einer „Schebuath bittuj" (Ibidem 17). „Minderjährige Kinder, Knaben unter 12 Jahren und einen Tag, Mädchen unter 11 Jahren und einem Tag, die geschworen haben, wenn sie nur die Bedeutung des Schwures verstehen, obgleich sie nicht verpflichtet sind, den Schwur zu halten, sollen gleichwohl gezwungen werden, ihr Wort einzulösen, man muß sie durch Drohungen dazu erziehen, daß sie nicht leichtsinnig mit Schwüren umgehen. Wenn aber die Handlung, zu der sie sich verpflichtet haben, so beschaffen ist, daß sie sie nicht ohne Schaden zu nehmen vollbringen können, zum Beispiel wenn sie geschworen haben, lange Zeit zu fasten oder kein Fleisch zu essen, sollen sie vom Vater oder vom Lehrer körperlich gezüchtigt und streng zurechtgewiesen werden: man belehre sie gründlich, daß ihr Schwur annulliert worden ist, damit sie sich nicht an Leichtfertigkeit in bezug auf Schwüre gewöhnen. Mit den Kindern muß man sehr vorsichtig sein, und man muß sie dazu erziehen, es mit der Wahrheit streng zu nehmen, auch ohne Schwur, damit sie sich nicht angewöhnen, allemal Schwüre hervorzubringen, wie die Heiden. Diese Pflicht liegt den Eltern und Lehrern ob (Ibidem XII, 7, 8). Und nun denke man sich, daß dieselben Gesetzeslehrer, die all das vorschreiben, am Vorabend des Versöhnungsfestes, in der Zeit der aufs höchste gesteigerten Bußstimmung, die Juden alle in die Synagoge versammeln und sie vor den weit geöffneten Pforten der heiligen Lade, im Angesicht der Thora unter den Klängen eines ergreifend feierlichen Gesanges dreimal hintereinander eine Formel laut verkünden lassen, kraft welcher alle Eide, die sie einander geleistet haben, und leisten werden, null und nichtig sind, leerer Dunst, Spreu, das der Wind verweht, Staub, den man mit Füßen tritt. Das bewirkt nämlich, nach Ansicht der eingangs genannten Forscher, das „Kolnidregebet". Und die Juden fahren trotzdem fort, untereinander Handel zu treiben, einander Eide aufzuerlegen, Vertrauen zu schenken. Vielleicht erklärt uns Herr Professor Groß dieses Rätsel? (Weitere Artikel folgen.) JAC. MAVER Kleideru. 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