Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 30 (22.7.1927)
- Date
- 1927-07-22
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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DIE WAHRHEIT Iii Seite 9 Eine alt-neue Beschuldigung des Judentums. (Der Judeneid.) Von Binjamin Segel. Ungefähr um dieselbe Zeit, als Papst I n no z e n z IV. genötigt war, die erste Bulle gegen die Beschuldigung der Juden herauszugeben, daß sie Blut von getöteten Christenkindern zu rituellen Zwecken gebrauchen (5. Mai 1247) war R. J e c h i e 1 von Paris gezwungen, in öffentlicher Dissertation die Anklage abzuwehren, das Judentum erlaube seinen Bekennern, es mit dem Eid leicht zu nehmen. Diese beiden Beschuldigungen sind offenbar um dieselbe Zeit aufgetaucht. Seither sind fast siebenhundert Jahre verflossen und noch immer sind beide in Blüte. Die erstere allerdings, die Blutbeschuldigung, ist durch den berühmten Prozeß R o h 1 i n g—B loch (1S84) zur Hälfte bereits überwunden; die letztere jedoch steht unangetastet da. Die Blutbeschuldigung bestand nämlich aus zwei Elementen. Es wurde erstens behauptet, daß die jüdischen Religionsvorschriften, festgelegt im Talmud, Schulchan Aruch usw. und gehandhabt von den offiziellen Organen der jüdischen Gemeinden, den Bekennern gebieten, Blut getöteter christlicher Personen zu rituellen Zwecken zu verwenden. Dieser ehemals bei der gesamten christlichen Intelligenz aller Länder und sämtlicher Kategorien verbreitete Glaube wurde durch jenen (nicht zustande gekommenen!) Prozeß, dessen Vorbereitungen die ganze zivilisierte Welt zwei Jahre lang in Atem hielten, für alle Zeiten entwurzelt. In allen seither aufgetauchten Beschuldigungen dieser Art richtete sich die Anklage nicht mehr gegen die Religionsschriften noch gegen offizielle Vertreter des jüdischen Kultus oder der jüdischen Religion, sondern es wurde die andere fast vergessene alte Theorie aufgefrischt, daß möglicherweise irgendwo eine geheime jüdische Sekte existiere, die unter dem unaufgeklärten Pöbel verbreitet sei und dem abergläubischen Wahn huldige, das Blut christlicher Personen zu rituellen Zwecken zu gebrauchen, wäre religiöse Pflicht. Von Zeit zu Zeit entsende nun diese geheime Sekte einen Emissär auf die Oberwelt, der rasch einen Christenmenschen abmurkse, ihm das Blut abzapfe, mit welchem die finsteren Genossen dann auf lange Zeit hinaus versehen seien. Die Vorfälle in Breslau vom Frühjahr 1926 haben gezeigt, daß es noch langer, intensiver Arbeit bedürfen wird, um diesen Aberglauben selbst in hochzivilisierten Gegenden auszurotten. Ganz anders verhält es sich mit der Anschuldigung gegen die Glaubwürdigkeit des jüdischen Eides. Von Zeit zu Zeit ereignen sich Vorfälle, die uns belehren, daß in sehr weiten, gebildeten Kreisen die Meinung verbreitet ist, daß die jüdische Religion ihren Bekennern gestatte, vor Gericht mit vollsm Bewußtsein einen falschen Eid, einen Meineid, abzulegen, besonders wo es sich um einen Andersgläubigen handle. Erst im Herbst vorigen Jahres machte ein Vorfall dieser Art in ganz Deutschland von sich reden. Ein hoher Beamter der Charlottenburger Stadtgemeinde vertrat vor Gericht seine Behörde in einem Prozesse, den ein Jude gegen sie angestrengt hatte. Als der Richter dem Kläger einen Eid auferlegte, protestierte der Gegner mit den Worten: „Ich mache den Herrn Richter aufmerksam, daß der Kläger Jude ist, seine Religion erlaubt ihm, einen falschen Eid zu leisten, besonders wenn er es mit einem Goj zu tun hat!" Ein der höchstgebildeten Klasse angehöriger, juristisch geschulter, in verantwortlicher Stellung befindlicher Würdenträger verkündet also öffentlich, zwecks Wahrung der Interessen eines großen Gemeinwesens, er sei der Ueberzeugung, daß der Jude von Religions wegen einen Meineid leisten dürfe, besonders wenn er einem Nichtglaubensgenossen gegenüberstehe. Zwar hat die demokratische Partei im Charlottenburger Gemeinderat, darunter ein evangelischer Geistlicher, gegen diese Aeußerung des Beamten energisch protestiert und einen amtlichen Verweis für ihn gefordert, allein, es ist klar, daß ein solcher Verweis nicht nur nicht imstande ist, die Ueberzeugung des Beamten und seines ganzen Kreises im geringsten zu erschüttern, sondern daß der Verweis, im Gegenteil, den Betroffenen und seine Gesinnungsgenossen direkt in die Arme der organisierten Antisemiten treibt, sie veranlaßt, alle anderen Glaubensartikel dieser Partei anzunehmen, besonders den von der unbeschränkten Weltherrschaft der Juden, deren gehorsamste Dienerin auch die demokratische Partei im Charlottenburger Rathause sei. Jener Beamte und tausende mit ihm werden fortan überzeugt sein, daß die meineidigen Juden mittels ihrer unterirdischen Machinationen die ganz von ihnen abhängigen Demokraten gezwungen haben, ihn wegen seiner tapferen Auflehnung gegen die jüdische Weltmacht zu züchtigen. Er fühlt sich als ein Märtyrer, als ein verfolgtes Opfer der „Judenrache'*. Diese Leute werden fortab den Glauben an den jüdischen „Meineid von Religions wegen" bei jeder Gelegenheit nach Kräften propagieren. Auf diese Weise verfestigt sich eine derartige Meinung im Bewußtsein der Gebildeten, so daß auch sonst wohlwollende, gerechte und wahrheitsliebende Menschen ihm huldigen. Vielleicht war jener Charlottenburger Beamte selber ein Opfer derartiger im besten Glauben geführten Propaganda. Anstatt sich bei der Maßregelung eines solchen Mannes zu beruhigen, sollten wir lieber trachten, die überaus zahlreichen Quellen zu verstopfen, aus denen solch ein „guter Glaube" fließt. Eine dieser Quellen, aber lange nicht die jüngste und nicht die reichlichste, ist beispielsweise der 13. Band des von dem berühmten deutschen Kriminologen, Prof. Gustav Groß in Graz herausgegebenen Archives für Kriminalanthropologie und Kriminalstatistik, welches von Professoren, Richtern, Rechtsanwälten, staatlichen Justizbeamten gelesen und mit Recht als wertvolle Quelle der Belehrung geschätzt wird. Dieses Archiv enthält eine Reihe von Abhandlungen über „Jüdischen Meineidsaberglauben", in denen dargelegt wird, daß bei den Juden abergläubische, aus den Lehren der Religion iiieitende Vorstellungen herrschen, die häufig zum Meineid verleiten; durch das „Kolnidregebe t", welches in der Synagoge am Vorabend des Versöhnungstages mit großer Feierlichkeit verrichtet wird, begünstige die jüdische Religion eine laxe Auffassung der Eide und Schwüre, besonders Nichtjuden gegenüber. Alle diese Abhandlungen, die mit großem Selbstbewußtsein vorgetragen sind, klingen in die mit nachdrücklichster Zustimmung des Herausgebers geäußerte Aufforderung aus, daß „die in Betracht kommenden Texte von jüdischer Seite nicht länger mehr verschleiert oder verheimlicht werden mögen, damit die Prüfung ruhig und sachlich geführt werden könne." Es sei betont, daß weder der Herausgeber, noch die Verfasser der einzelnen Abhandlungen — darunter ein preußischer Richter sehr hohen Ranges — der Zugehörigkeit zur antisemitischen Partei verdächtig sind. Es ist nun nicht zu verwundern, daß derartige Abhandlungen, an solcher Stelle veröffentlicht, selbst Juden, wenn sie nicht etwa von Haus aus fachmännisch mit dem Problem vertraut sind, irre machen und in ihnen den Wunsch erregen, einmal die ganze Frage objektiv und umfassend, gründlich und doch gemeinfaßlich behandelt zu sehen. Das nachfolgende Kapitel will den Versuch machen, diesem Wunsche entgegenzukommen. x Es sei zunächst bemerkt, daß dieses arme „Kolnidre" gar kein Gebet, sondern eine recht nüchternjuristische Formel ist, und es gehört ein nicht geringer Grad von Unwissenheit dazu, es als Gebet zu bezeichnen. Geht man ihm aber zu Leibe, so müßte man, um gerecht zu sein, die — Bibel zur Verantwortung ziehen. Denn in der Bibel hat es seine Wurzel. Im 4. Buch Mosis nämlich, Kap. 30. Vers 2, spricht Moses zu den Häuptern der Stämme Israels im Namen Gottes: „Wenn ein Mann Gott ein Gelübde leistet oder einen Eid schwört, um seiner Person etwas zu verbieten, so darf er sein Wort nicht entweihen. Ganz wie es aus seinem Munde gekommen ist, muß er tun." Ein Weib, welches dasselbe tut, „im Vaterhause, in der Zeit ihrer Minderjährigkeit", unterliegt demselben Gesetz, wenn der Vater von ihrem Gelübde oder Eid Kenntnis genommen und dazu geschwiegen hat. „Wenn er FERNSPRE CH-N UM M E R 45-1-91 MÖBELFABRIK SIGM. 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