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Die Wahrheit · 1927-07-15 · Heft 29 (15.7.1927) · page 13

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1927
Issue
Heft 29 (15.7.1927)
Date
1927-07-15
Page
– (sequence 13)
Language
German
Belongs to
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Die Juli-Ausgabe dieser von Doktor Hohenau redigierten Zeitschrift, die ausschließlich der Konsolidierung des Versöhnungs- und Friedensgedankens unter den Völkern dient und sich in den Kreisen der internationalen politischen und parlamentarischen Welt ernster Beachtung erfreut, bringt auch diesmal eine Reihe interessanter Aufsätze von prominenten Persönlichkeiten. Kaum etwas kennzeichnet Bedeutung und Ansehen der Revue besser als der Artikel des berühmten Schriftstellers und leidenschaftlichen Pazifisten Viktor M a r g u e r i 11 e, der in scharfumrissenen, geistvollen Zügen Wesen und Charakter der „Evolution" kennzeichnet, die er mithalf, ins Leben zu rufen. Theodore S t a n f i e 1 d, Mitglied des amerikanischen Friedenskomitees, spricht in überzeugender Weise von der absoluten Notwendigkeit, aus den Staats- und Geheimarchiven aller Länder das Material für die endgültige Aufklärung der Kriegstragödie herbeizuholen. In klarer und konziser Art spricht sich der bekannte New Yorker Bankier Otto H. Kahn über die Frage der Regelung der interalliierten Schulden aus. Die fesselnden Ausführungen und Mitteilungen des Prinzen Max von Baden über Deutschlands Schicksalswochen zeigen von dem providentiellen Blick dieses Staatsmannes, gleichwie der Artikel des Generals v. Auffenberg die profunde Erfassung der weltbewegenden Streitfrage „Englandpolitik und Bolschewismus" darstellt. Interessant sind auch die Ausführungen des bulgarischen Ministers N e d c o f f über Bulgariens Friedensarbeit, ganz besonders aber jene Leopold M a n d e 1 s, des gründlichen Kenners der Balkanprobleme, über den italienisch-südslawischen Gegensatz. Dr. Hohenau kehrt sich scharf gegen die Wirtschaftszerstörende Zollkriegsführung der europäischen Kleinstaaten und spricht internationalen Vereinbarungen das Wort. Die Artikel von Persius und Dr. Kanner, beide in ihrer Art originell geschrieben, dürften gleichfalls Beachtung finden. Auslieferung: Wien IX., Türkenstraße 9. Vom Verband der Israelitischen Kultusgemeinden im Bundesstaate Oesterreich erhalten wir folgende Zuschrift: Die Bestrebungen, die Israelitischen Kultusgemeinden in Oesterreich zur Durchführung verschiedener Aufgaben, welchen die Einzelgemeinden allein nicht gewachsen sind, in einem Verband zusammenzuschließen und für diese Körperschaft die behördliche Anerkennung zu erlangen, haben ihr Ziel nur teilweise erreicht Es ist bekannt, daß die im Dezember 1926 gewählte Verbandsleitung den Auftrag erhielt, die durch Beschluß gegründete Korporation als Verein uei der zuständigen Verjeinsbeihördei, dem Bundeskanzleramte, anzumelden- Dieses stellte sich auf den Standpunkt, daß das Vereinsgesetz auf <eine Vereinigung von Kultusgemeinden nicht angewendet werden könne, weil Vereinigungen im Wirkungsbereich der Religionsgenossenschaften nach den für diese bestehenden Sondergesetzen zu behandeln seien. Es stehe sonach die Behandlung dieser Angelegenheit dem Ministerium für Unterricht zu, in dessen Wirkungsbereich auch die Kultusa ngelegenheüten fallen. Dieses Ministerium gelangte nunmehr zu der Ansicht, daß das sogenannte Oesterreichische Israelitengesetz eine Vereinigung von Kultusgemeinden im allgemeinen nicht vorsehe, und daß eine solche die im Gesetze begründete Autonomie der Kultusgemeinden gefährden könne. Ein solcher Verband könne daher nicht zur Kenntnis genommen werden. Dagegen liege nichts dagegen vor, daß eine beliebige Anzahl von Kultusgemeinden den Beschluß faßt, ganz bestimmte Einrichtungen und Institutionen zu errichten und gemeinsam zu erhalten; es können auch zur Durchführung ganz bestimmter Aktionen Personen bevollmächtigt werden, usw. Es sei jedoch immer der Grundsatz zu beobachten, daß die gegründeten Einrichtungen keine besondiere Rechtspersönlichkeit vorsteilen dürfen, und daß die gemeinsam behandelten Gegenstände von vornherein der Beschlußfassung durch die Kultusgemeindevertretungen nicht entzogen werden. Bei Beobachtung dieser Richtlinien, und bei Begutachtung deren Einhaltung durch das Ministerium in jedem einzelnen Falle ist es sicher, daß von Seite der vorgesetzten Behörden dem gemeinsamen Arbeiten der Kultusgemeinden keine Schwierigkeiten gemacht werden. Es soll nun in der nächsten Zeit darangegangen werden, für die wichtigsten Aufgaben, welche dem in Aussicht genommenen Verband gestellt waren, diejenigen Organisationsformen zu finden, welche den geforderten Bedingungen entsprechen. Bei dem allseits vorhandenen guten Willen ist es nicht zjj bezweifeln, daß die äußere Form der zu schaffenden Organisationen auf deren Wirksamkeit ohne Einfluß sein wird. Die wichtigste Sache, welche einer Erledigung harrt, ist die Eindämmung und Regelung des Wanderbettels sowie die Wanderfürsorge. Darüber soll demnächst mit einigen außerösterreichischen Institutionen verhandelt werden, worauf die mit diesen vereinbarten Detailvorschläge den einzelnen KuJtusgemeinden zur Beschlußfassung unterbreitet werden. Gleichzeitig wird an die Lösung des Problems der Wanderlehrer und des Nachwuchses der Angestellten geschritten werden, wozu einige Ansätze und Vorschläge vorhanden sind. Die bei diesen beiden Aktionen gemachten Erfahrungen werden die Erledigung der sonstigen Angelegenheiten, welche döe Kultusgtemeinden zjusammengieführt haben, erleichtern. Eine Mitarbeit der Kultusgemeinde Wien ist, vielleicht mit Ausnahme der Wanderbettelfrage, nicht zu erwarten, weil dieselbe auf dem Standpunkt steht, sie habe für sich selbst alle diejenigen Angelegenheiten schon geordnet, welche zur Verbandsgründung geführt haben. Die vielen verhältnismäßig kleinen Kultusgemeinden außerhalb Wiens müssen daher die ihnen durch das Gesetz, die äußeren Verhältnisse und die Religionsvorschriften gegebenen Pflichten ganz aus eigener Kraft und mit Hilfe des Zusammenschlusses selbst mit Einhaltung der durch die Behörde gestellten schweren Bedingungen erfüllen. — Zumindest als interessant muß es bezeichnet werden, daß in der Frage der Organisationsform auf Grund eines und desselben Gesetzes die österreichischen und die tschechoslowakischen Behörden zu ganz verschiedenen Beschlüssen gelangt sind. Während die letzteren die Gründung der Landesverbände und eines denselben übergeordneten Reichsverbandes begrüßt haben und sich dieser Organisationen gerne bedienen, erklären unsere Behörden einen Verband der Kultusgemeinden als ungesetzlich, weil er im Gesetze nicht vorgesehen sei und weil er die Autonomie der Kultusgemeinden zu beschränken geeignet sei. Ob es zweckmäßig sein wird, zur Entscheidung darüber, ob die österreichischen Behörden eine richtige oder falsche Ansicht haben, den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, darüber wird man sich in der nächsten Zeit schlüssig werden. Vielleicht ändern sich die Ansichten der Behörden mit einem Systemwechsel oder im Hinblick darauf, daß Oesterreich der einzige Staat ist, welcher den jüdischen Gemeinden einen freiwilligen und offenen Zusammenschluß untersagt. Vollständig aussichtslos aber wäre es, auf eine Gesetzesänderung hinzuarbeiten, einerseits weil dazu die vollständige Einigkeit der Kultusgemeinden erforderlich wäre, welche infolge der Haltung der Wiener und der orthodoxen burgenländischen Kultus- 1AC. MAYER Kleideru. Gummimäntel-Fabrik Export nach allen Ländern Wien II., Glockengasse 24 Tel. 494-79 Zentrale: Für Kultusbeamte und Vereinsfunktionäre gegen Legitimation 10% Nachlaß von den Im Schaufenster meiner Niederlage II.» TaborstraBe 44 ersichtlichen Verkaufspreisen

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