Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 26 (17.6.1927)
- Date
- 1927-06-17
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3062972-3064299-3064324--15500-3088288- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Seite 10 llliiiHM DDE WAHRHEÜ Herr Rektor Molisch mit der Logik umspringt. Vor kurzem hatte der Herr Rektor die Genehmigung zur Abhaltung von zwei Vorträgen in Hörsälen der Wiener Universität versagt. Die Ablehnung machte damals großes Aufsehen, das aber eine Bagatelle war im Vergleiche zu der Sensation, die die Erlaubnis des Vortrages erregte, die von Sr. Magnifizenz dem hervorragendsten Führer der hakenkreuzlerischen Skandalmacher Herrn Robert Körber über den „Numerus clausus" im kleinen Festsaale der Universität erteilt wurde. Da es bisher noch Niemandem eingefallen ist, die Motivierung des Herrn Rektors für die Ablehnung sowie für die Zulassung dieser Vorträge näher zu prüfen, ist es vielleicht nicht uninteressant, diese einander gegenüberzustellen. Herr Rektor Molisch erklärt unter anderem: Für die 1 Ablehnung des Für die Zulassung des Vor¬ Vortrages der Frau Emmy träges des Herrn Robert Freundlich: Körber: „Im Hinblick auf die erst „Im vorliegenden Falle vor kurzem an der Wiener konnte ich aus dem Titel Universität stattgefundenen nicht die absolute Ge¬ Ausschreitungen ist es eine wißheit gewinnen, daß es Pflicht des Rektors, Unruhen sich um einen aufreize nunbedingt vorzubeugen. Der den politischen Vor¬ Rektor ist auf Grund von trag handle. Es fehlte Senatsbeschlüssen verpflichmir also die Handhabe für tet, Hörsäle nur dann zur das Verbot." Verfügung zu stellen, wenn er sich „die volle Ueberzeugung verschaffen kann, daß durch die Vorträ-ge die Ruhe und Ordnung in der Universität nicht gestört werde." Man sieht, einmal braucht der Herr Rektor die „volle Ueberzeugung", daß durch einen Vortrag die Ruhe und Ordnung nicht gestört werde. Das anderemal braucht er aber die „absolute Gewißheit", daß es sich um einen aufreizenden politischen Vortrag handle, der sicherlich ja zur Störung der Ordnung und Ruhe führen werde. Gewöhnliche Menschen hätten in ihrer bürgerüchen Beschränktheit allerdings sowohl Frau Emmy Freundlich wie auch den Titel ihres Vortrages „Die Weltwirtschaftskonferenz" für minder bedenklich gehalten als Herrn Robert Körber (den wohlbekannten Führer der skandalmachenden Hakenkreuzler) wie auch den Titel seines Vortrages „Numerus clausus" (ein Thema, das überall einen Siedegrad politischer Erregung hervorruft). Seine Magnifizenz Herr Hofrat Molisch fürchtete mehr Frau Freundlich und die „Weltwirtschaftskonferenz" als Herrn Robert Körber und den „Numerus clausus." Die Antisemiten finden doch immer noch neuen Anlaß zu Anklagen gegen die Juden. Bisher haben sie ihnen nachgesagt, daß sie kriecherisch, nur dem Oelde nachjagend, sich zu Wasser und zu Land überall vordrängen. Jetzt, nach Levines Ozeanflug können sie ruhig behaupten, daß die Juden nun in gleicher Weise sich in der Luft benehmen. Ihre Feigheit kennt, genau wie ihre Habsucht, keine Grenzen. Ego. flirtet Abonnenten für die „Wahrheit" I Materialien zur Geschichte der Entstehung des Kultusgemeindebezirkes Wien XXL (Floridsdorf). Von Rabbiner Dr. M. Rosenmann. (Fortsetzung.) Die österreichische Regierung der Fünfzigerjahre des vorigen Jahrhunderts glaubte das wiedererstandene jüdische Leben in Niederösterreich nicht beachten zu müssen. Da meldeten sich die Verstorbenen. Gegen die Lebenden wurde das Argument ihrer Nichtzuständigkeit ins Treffen geführt. Für die Toten trat die uralte talmudische Rechtsanschauung, „daß der Tote seinen Platz erwerbe", von selbst in Kraft. Aus dem weiten Umkreise wurden die jüdischen Leichname nach dem Währinger Friedhofe der Wiener Kultusgemeinde, zumeist auf Leiterwagen, geführt. Es gab aber entlegene Ortschaften, von wo ein Transport der Verstorbenen unmöglich erschien. Dortselbst waren es merkwürdigerweise die Toten, wie einst zur Zeit des Patriarchen Abraham, als seine Frau Sara starb, die zur ersten Besitzergreifung von Boden Veranlassung gaben. Es entstanden in dieser Art jüdische Leichenhöfe, für die erst nachträglich um behördliche Genehmigung angesucht wurde. Ergreifend ist eine im Archiv der Statthalterei noch erliegende Eingabe der Juden der Ortschaft Kemme Ibach (im Gerichtsbezirke Ybbs) vom 14. Oktober 1856. Der Religionslehrer Philipp Benes ch, der Vorsteher Ignaz Kerpen und Jakob Eltbogen wiesen darauf hin, daß sie auf einem gepachteten Grund einen Friedhof anlegen mußten, wobei sie in einem Grabe fünf Leichen unterbrachten. Es liefen aber auch Gesuche aus St. Pölten, Krems, Stockerau und Kirchberg am Wagram (Tulln) ein, um die Anerkennung der Gemeinden, der gewählten. Rabbiner sowie der errichteten Friedhöfe zu erwirken. Die Regierung raffte sich auf und ließ in der niederösterreichischen Statthalterei eine sogenannte Gremialsitzung am 22. Dezember 1856 unter dem Vorsitze des Statthalters Dr. Josef Wilhelm Freiherr von Emminger abhalten. Das Protokoll dieser Sitzung, ZI. 19.893, C. 8, das mit seinen Beilagen ein Bild der damaligen Verhältnisse der Juden auf dem flachen Lande Niederösterreich wiedergibt, hat einen historischen Wert und würde es verdienen, veröffentlicht zu werden. Hier sei nur hervorgehoben, daß ein gewisses Wohlwollen aus demselben spricht, wenn auch im vorhinein die Ansiedlung der Juden nicht gutgeheißen wird. Bezüglich der Bestattung der Toten heißt es im Protokolle wörtlich: „Die Juden in Keminelbach und! St. Pölten bitten um die Bewilligung zur Errichtung von eigenen Leichenhöfen, die Kreisbehörde unterstützt dieses Ansuchen und meint, daß, wenn man einmal den Juden den Aufenthalt am Lande gestattet, man ihnen auch die Errichtung eigener Ledchenhöfe nicht versagen könne und aus Sanitätsrücksichten sogar erlauben müsse, um dem jedenfalls unzulässigen weitern Transporte von jüdischen Leichen vorzubeugen. Referent spricht sich ebenfalls für die Notwendigkeit aus." Auf Grund der dem Ministerium für Kultus und Unterricht gemachten Vorschläge entstand das „Normale vom 28. April 1857". Dieses verlieh lange Zeit dem jüdischen Kultuswesen auf dem flachen Lande sein eigenartiges Gepräge und sei daher in extenso wiedergegeben. Die wichtigsten Bestimmungen desselben lauten: „Die Bildung eigener israelitischer Kultusgemeinden ist vorderhand nicht zu gestatten, zumal die Frage des Aufenthaltes der Israeliten auf dem flachen Lande erst mit der Entscheidung über die staatsbürgerlichen Verhältnisse derselben ihre definitve Erledigung finden wird, welcher t durch die Bewilligung zur Bildung israelitischer Kultusgemeinden nur vorgegriffen werden würde. Den Israeliten in Krems sowie jenen in St. Pölten, welche bereits im Besitze von Betjiäusern sind und Rabbiner aufgenommen haben, ist die Benützung dieser Kultusanstalten provisorisch zu belassen, ohne sie aus diesem Anlasse zur Bildung eigener Kultusgemeinden zu ermächtigen und die einzelnen Israeliten-Familien des Kultusverbandes, dem sie angehören, zu entbinden. In den übrigen Orten des flachen Landes in Niederösterreich, wo Israeliten sich aufhalten, darf nach dem Antrage der Statthalterei einzelnen israelitischen Familien-