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Die Wahrheit · 1927-04-01 · Heft 14 (1.4.1927) · page 5

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1927
Issue
Heft 14 (1.4.1927)
Date
1927-04-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
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DIE WAHRHEIT iliiilSIllilllilllllillllllilllllllllllllllll!^ Seite 5 „Wilhelm II. schon jung so sehr zum Talmud neigte, daß er einmal für die Weihnachtsferien gerade einen „Boche r" vom Gymnasium in Kassel mit nach Hause brachte. Aus den Beziehungen zum judengegnerischen Stöcker und aus der Ablehnung des „Berliner Tageblattes", das der Prinz später in einer gesunden Anwandlung nicht in seinem Haus dulden wollte, erwuchs daher der Rasse, obwohl sie sehr empört tat, kaum ein Nachteil. Vielmehr bestimmte der unselige Fürst schon 1889 infolge einer Schrift seines guten Freundes Douglas, der die Juden reinzuwaschen suchte: „Die Preußen jüdischen Glaubens sind so gut meine Untertanen wie die christlichen Preußen". Diese Zusammenlegung der Fremdrassigen mit uns D e u t s c h b I ü t i g e n ward für Fürst und Volk zum Verhänignis." Diese Zusammenlegung ist also in den Augen des Verfassers die Ursache alles Unglücks, das Deutschland betroffen hat, und daß Wilhelm II. dieselbe nicht nur nicht verhindert, sondern sogar gefördert hat, scheint der größte Vorwurf zu sein, der dem letzten deutschen Kaiser von seinen ehemaligen überzeugtesten Anhängern gemacht wird. Schade nur, daß sie diese unglückselige philosemitische Einstellung ihres obersten Herrn und Gebieters nicht rechtzeitig erkannt haben, oder, wenn sie sie erkannt haben, nicht den Mut gefunden hatten, dem Kaiser die Wahrheit ebenso ungescheut ins Gesicht zu sagen, wie sie dies jetzt gegenüber dem in Holland in der Verbannung Lebenden tun. Vielleicht wäre manches anders geworden! HDS b& TO Vorschriften für Erev Pessach am Schabbos. Da in diesem Jahre (5687) Erev Pessach auf einen Schabbos fällt und infolgedessen die Handhabung der damit zusammenhängenden religiösen Vorschriften mannigfach verschieden gegen sonst, dennoch aber durchaus nicht allgemein bekannt ist, werden diese Vorschriften in nachstehenden Paragraphen allgemeiner Verbreitung und Kenntnisnahme zugeführt. § 1. Bedikas Chomez findet in der Nacht auf den 13. Nissan, also Donnerstag abends, statt, und zwar ganz in gleicher Weise wie sonst am Abende auf den 14. Nissan; ebenso wird vorher die B r o c h o und nachher Kol Chamiro gesprochen. § 2. Die Erstgeborenen fasten am Donnerstag, dem 12. N i ssan. Wird denselben hierdurch das Abends stattzuhabende Bedikas Chomez zu beschwerlich, so ist ihnen gestattet, ein kleines Quantum von Speisen und Getränken vor Bedikas Chomez zu genießen, auch können sie letzteres in ihrem Auftrage durch einen anderen besorgen lassen. § 3. Am 13. N i s s a n, Freitag, vormittags, etwa gegen 10 Uhr, findet wie an gewöhnlichen Jahren das Verbrennen des Chomez statt, ohne daß aber das Kol Chamiro dabei gesprochen wird. § 4. Wenn leicht tunlich, soll der Chomez-Verkauf alsdann — wie in den gewöhnlichen Jahren — stattfinden. Uebrigens darf derselbe auch später, jedoch vor dem Eingange des Schabbos, betätigt werden, und wird nur dasjenige Chomez als Eigentum im Hause behalten, dessen man am Freitag, Freitag-Nacht und Schabbos-Früh — so lange man laut § 6 Chomez essen darf — zum Essen bedarf. § 5. Am Schabbos Erev Pessach geht man möglichst früh zur Synagoge, woselbst die Gebete ohne irgend welche Verzögerung abzuhalten sind. KUNEROL Verbürgt reines Fett ans Kokos* missen. Die Kokosnüsse werden bei der Kunerolwerke A. Wien» Atzgersdorf, gepreßt und die Er» zeugung steht bis zur Verpackung des fertigen Fettes unter strengster Aursicht des Herrn Bezirksraba biners S. Ehrenfeld zu Mattersburg. Kunerol kann daher von jedem Streng» gläubigen ohne Bedenken zur Zuberei* tung der Speisen verwendet werden. § 6. Am Schabbos Erev Pessach darf, wie immer am Erev Pessach, nur bis zu der vom Ritualgesetze bestimmten Tageszeit, in diesem Jahre etwa bis 9 Uhr, Chomez gegessen werden. § 7. Nach diesem Zeitpunkte wird das C h o m e z - Geschirr gespült — aber auch nur in einer am Schabbos überhaupt erlaubten Weise — und an die Stelle, woselbst das übrige Chomez-Geschirr sich befindet, gebracht. Desgleichen alles übrig gebliebene Chomez aus Haus und Eigentum gebracht werden muß. — Schabbos vormittags, etwa gegen 10 Uhr, wird das Kol Chamiro gesprochen, welches an gewöhnlichen Jahren beim Chomez- Verbrennen gesprochen wird. § 8. Von Chomez-Speisen kocht man für diesen Schabbos nur solche, die nicht zu sehr an den Töpfen ankleben, wegen der am Schabbos unzulässigen Reinigung derselben (vgl. § 7). § 9. Die dritte Schabbos-Mahlzeit — S'udoh Schlischis — soll ritueller Bestimmung gemäß, eigentlich erst nach Mittagszeit stattfinden. In diesem Jahre darf selbstverständlich Chomez hierzu nicht verwendet werden, aber auch M a z z o am Erev Pessach zu essen ist untersagt, weshalb dieselbe bloß aus Fleisch, Fischen usw. zu bestehen hat. Wenn übrigens die Andacht in der Synagoge so früh stattfindet, daß nach Beendigung derselben noch so viel Zeit übrig bleibt, um noch zwei C h o m e z - Mahlzeiten zu genießen, so soll auch dieses geschehen, da nach manchen Autoritäten auch hierin der S'udoh Schlischis entsprochen wird. § 10. Sämtliche Vorbereitungen für den S e d e r - Abend dürfen erst nach Ausgang des Schabbos besorgt werden, da man am Schabbos auch an und für sich erlaubte Beschäftigungen nicht für einen anderen Tag verrichten darf. Charoses. Ei und S e r o a aber müssen schon vor Schabbos zubereitet werden.

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