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Die Wahrheit · 1929-12-27 · Heft 52 (27.12.1929) · page 10

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1929
Issue
Heft 52 (27.12.1929)
Date
1929-12-27
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 10 DIE WAHRHEIT teil zugestellt ward, erwartete man, daß er sich ohne weiteres fügen würde. Täuschte diese Erwartung, so wurde über den Widerpenstigen zuerst der kleine, dann der große Bann verhängt. Dieser schnitt den Betroffenen von aller Gesellschaft völlig ab. Selten ertrug wohl einer diese Strafe 30 Tage lang, ohne nachzugeben. Fruchtete auch dies nichts, so wurde zu physischem Zwang geschritten. Das Verbum „kophin" bedeutet nämlich im Grunde binden, fesseln. Der Deliquent wurde also in Gewahrsam genommen. „Der Gerichtshof war befugt, Strafen zu verhängen und züchtigen zu lassen, auch wenn die UeberiTetung nicht in der Thora vorgesehen war." (Jebamoth 92 b: Synhedrin 46a.) In manchen Ländern stellte die weltliche nichtjüdische Macht dem jüdischen Gerichthof ihren Arm und ihre Organe zur Verfügung, um die von ihr verhängten Strafen zu vollstrecken. Mit grimmigem Humor heißt es im Talmud: „Man zwingt ihn so lange, bis er ruft: ich wüige ein." (Kethubboth 106a; Kidduschin 5öa; Erachin 21b; Rosch ha Schana 6a.) Mit anderen Worten er bekam so lange Prügel, bis er den Auftrag gab, den Scheidebrief zu schriben, Diese Strafe hieß „Makkath Marduth" und war, obgleich ebenfalls streng innerhalb der Grenzen der Humanität gehaltn, nicht auf die „vierzig Hiebe weniger einen", wie das biblische Malkuth, beschränkt, sondern das Ausmaß blieb dem Gerichtshof vorbehalten, so daß dieser sein Ziel stets erreichen konnte. Allein die Frau brauchte zur Begründung ihres ScheLdebegehrens nicht einmal konkrete Tatsachen und Umstände anzuführen. Es genügte, was das moderne Recht als „unüberwindliche Abneigung" bezeichnet. Die Frau konnte geltend machen: „Ich liebe meinen Mann nicht mehr, er ist mir zuwider, ich kann mit ihm nicht leben, und sie war berechtigt, einen Scheidebrief zu verlangen. Natürlich gab man ihrem Begehren nicht sogleich Folge. Eine solche Frau hieß „Moredeth", Empörerin. Der Gerichtshof verwarnte sie viermal und ließ ihren Schritt öffentlich bekannt machen, von ihrer Kethubba wurden wöchentlich eine bestimmte Summe abgezogen Aufgabe des Gerichtshofes war es, nichtsunversucht zu lassen, was die Frau zur Sinnesänderung bewegen konnte. Zwölf Monate zögerte man, bis man das Scheidungsurteil aussprach. Die Geonin sahen sich mehrere Jahrhundert später genötigt, diee Bestimmungen der Mischnah betreffend die Moredeth dahin abzuändern, daß man sie keine zwölf Monate warten ließ und ie meist die volle Kethubbah und jedenfalls die volle Mitgift zurückerstattet erhielt, denn es kam vor, daß die Frauen, die von ihren Männern loskommen wollten, „sich an Nicfatjuden hängten." Den geänderten Orts- und Zeitumständen trugen also die Geonin Rechnung. Mit dieser gaonäischen Anordnung ward nun die Frau in bezug auf die Scheidung mit dem Manne vöSig gleichgestellt, d!i e u r s p r iü n gi i c h! e Bestimmung deT Mischnah ist in der Praxis völlig aufgehoben. Die Frau kann den Mann ebenso zwangsweise verstoßen, wie der Mann sie. Es gilt fortab die volle Gleichberechtigung bei der Ehegatten. Maimuni' sagt in seiner markigen, kernhaften Sprache von der „Moredeth": „Die Frau ist ja keine Kriegsgefangene, daß sie gezwungen werden könnte, sich die Umarmungen eines ungeliebten Mannes gefätlen zu lassen." AI Maimum diesen Satz in Aegypten für die orientalischen und sephardischen Juden in seinem Mischneh Thora (Tschuth XIV, 8) niederschrieb — das Werk wurde: 1180 nach zehnjährigen Arbeit vollendet — da waren bei den nordeuropäischen, französischen und deutschen Juden schon seit ungefähr 150 Jahren die „Thakkanoth des Rabbenu Gerschom von Mainz" rezipiert, die dem Manne unteragten, die Frau wider ihren Willen zu scheiden. Uebrigens wurde der Kodex des Maimonides ebenfalls kurz nach seinem Erscheinen von der aschkanasischen Judenheit allgemein hochgeachtet und vielfach zur Richtschnur der Praxis angenommen. Demnach hatte seit ungefähr der Mitte des 12. Jahrhunderts die jüdische Frau das Recht, den Mann wider seinen Willen durch den Gerichtshof zur Scheidung zu zwingen, während das willkürliche Scheidungsrecht des Mannes aufgehoben war. Doch diese Thakkanoth und deren Urheber verdienen etwas näher behandelt zu werden. Das hebräische Verbum „thakken" bedeutet sowohl „einrichtn" als „vrbessern". Eine Thakkanah ist also eine verbessernde Einrichtung, war würden sagen: eine Reform. Rabbemi Ger schom ben Jehuda war der erste, in Europa, an dessen Namen sich reMgionsgesetzdiche Thakkanoth knüpften. Von Metz, wo er 960 geboren war, kam er nach Mainz und gründete dort ein Lehrhaus, das bald der Sammelpunkt zahlreicher Jünger aus den fernsten Gegendien wurde. Der Ehrentitel „Maor da Golah" (Licht der Diaspora) den ihm die Nachwelt beilegte, (nach andern sollen dies schon seine Zeitgenossen getan haben), zeugt von seiner großen Bedeutung. Einige seiner Schüler waren die Lehrer Raschis. Er starb in Mainz 1040. Achtiz Jahre nach seinem Tode waren seine Thakkanoth so verbreitet und als bindend erkannt, daß eine Synode von einundzwanzig Ra binnen, die in Mainz 1220 stattfand, es deswegen nicht für nötig hielt, sie zu wiederholen. Die mannigfachen Versionen, in denen sie auf uns gekommen, sind, zeugen schon alein von ährer großen Popularität. Unter den 25 Thakkanoth, die auf den Namen des „Rabbenu Gerschom und eines Anhangs" überliefert sind — (sie sind veröffentlicht am Schlüsse der Responsensammlung des Malta r am Rotenburg und im K ol b o (§ 116) — sind drei, die das Schicksal der Ehefrau betreffen: 1. Kein Mann darf sich länger al sachtzehn Monate von seiner Frau ohne ihre Einwilligung entfernen; 2. kein Mann darf seiner Frau einen Scheidebrief aufdrängen; 3. kein Mann darf eine zweite Frau heiraten. Wenn eine, Frau unheilbar irrsinnig, so daß das Eheleben mt ihr unmöglich ist, so muß der Mann die Erlaubnis von hundert Rabbnern aus drei Gemeinden und aus drei Ländern ei'nholen, von denen jeder einzelne die Sache genau untersucht, und wenn sie triftige Gründe finden, ihm die Wiederverheiratung erlauben können. Doch muß zuvor für den lebenslänglichen Unterhalt der Frau ausreichend gesorgt werden. Es wird überliefert, da ßdiese Thakkanoth den Gemeinden nur bis zum Schluß des 5. Jahrtausends der jüdischen Zeitrechnung, also bis 1240 auferlegt woiden seien. Die gesamte aschkenasische Judenheit rezipierte sie ohne Widerrede, sofort und behielt sie stillschweigend auch nach Ablauf dieser Frist. Auch einzelne orientalische und sephardische Gemeinden (so u. a. Jahrhunderte später Konstantinopel) rezipierten namentlich das Verbot der Polygamie. Die Ueberlieferung besagt, daß diese Thakkanoth z. T. seit Jahrhunderten schon bestanden und von Rabbi Gerschom und seinem Kreis bloß erneuert worden sind. Das dürfte sich wohl zuvörderst auf das Polygamieverbot beziehen, denn die Polygamie war zwar theoretisch erlaubt, aber in der Wilr'kichkeit schon seit den Zeiten des Talmud verpönt, wenn auch ncht gesetzlich verboten. (Auf der iberischen Halbnsel sollen indessen noch im 12. Jahrhundert und späten vereinzdfce Fälle von Bigamie vorgekommen sein.) Schon im dritten Jahrhundert herrscht der Grundsatz des großen Amoräers Rab Ammi. „Wer eine zweite. Frau nimmt, muß sich von der ersten scheiden und ihr das volle Heiratsgut und die volle Kethubba auszahlen." (Jebamoth 65 a.) Sogar sein Widerpart R ava, der der Heiratslust des Mannes keine Grenze setzen will, verlangt den strikten Nachweis von selten des Mannes, daß er die neue. Frau auch ernähren kann. Unter den ungefähr 300 Thannailten und 1812 Amoräern, die in dem gesamten thailändischen Schrifttum auftreten, so wie unter den sämtlichen führenden Geistern Israels, auch vor Rabbi Gerschom's Thakkanah ist kein einziger bekannt geworden, der mit mehr als eine Ehefrau gleichzeitig gelebt hätte.. Der ganze Zuschnitt der ta'lmudschen Gesetzgebung von Anbeginn der talmudischen Zeit, die in diesem Schrifttum vorkommenden tausendfachen Erwähnungen und Anspielungen auf Privatverhältnisse, insbesondere aber de zahllosen feinen und zarten Aussprüche über die Bedeutung des Ehelebens und den Wert der Frau, von denen es in den ältesten sowie in den jüngsten Schichten des Talmuds wimmelt, bekunden, daß die Einehe der allgemein herrschende Zustand war, die Bigamie als seltene, doch legal geduldete Ausnahme daneben bestand. Heutzutage existiert die Poliygamie noch im Orient, z. B. im Jemen, zum Teil unter den Sephardäm und den orientalischen Juden in Palästina und in manchen Gegenden Nordafrikas. In Marokko verfällt sie immer mehr der allgemeinen Mißbilligung. Sehr häufig wird in der Kethubba ausdrücklch stipuliert, daß der Mann keine zweite Frau heiraten dürfe. (Fortsetzung folgt.) Lederhandschuhfabrik Josef cJLasliuqec L, Rotenturmstraße 23 Telephon U 25-3-29 IL, Hollandstraße 11 Telephon R 47-2-40

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