Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1929
- Issue
- Heft 52 (27.12.1929)
- Date
- 1929-12-27
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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öi£ ^AtitaäEif ** Mtotma^^ m Seite ö sprechenden Auseinandersetzungen auf die Tatsache zurückzuführen, daß R. N. Coudenhove- Kalergi über Fragen der Rasse zu sprechen inkompetent ist, sein A r i e r t u m sei eben durch die japanische Mutter kompromittiert. Die Gemeinheit, mit der die „D ö t z" dieses Moment gegen den jungen Coudcnhove auszunützen versucht, wird sicherlich den Ekel jedes anständig fühlenden Menschen hervorrufen, aber man wird zugeben, daß die „Dötz" eben nicht in der Lage war, dieses ihr Um und Auf bildende Argument gegen Heinrich Coudenhove auszuspielen, der in seinem Buche „Das Wesen des Antisemitismus'" buchstäblich schrieb: „Wer über die Juden nur das Geringste sagt und schreibt, was nicht ungünstig lautet, wird gleich als Jude verschrieen. Doch bei mir wird dieses Mittel nichts nützen. In meinem Stammbaum findet sich nicht die geringste Spur jüdischen Blutes. Wäre dies aber der Fall, so würde ich dies nicht nur nicht verschweigen, sondern es geradezu freudig bekennen, weil ich stolz wäre auf eine mögliche Stammverwandtschaft mit den heiligsten Männern und Frauen, die je auf diesem Planeten gewandelt sind.*' •fc Der Leser begreift nunmehr meine bescheidene Vermutung, daß die „Dötz" wider besseres Wissen, aber vielleicht nicht wider antisemitisches Gewissen es vorzog, zur Rettung des Antisemitismus von der Abstammung Dr. Heinrich Coudenhoves, der dem Antisemitismus ein unauslöschliches Brandmal aufdrückt, zu schweigen und so zu tun, als ob das „Wesen des Antisemitismus" das Werk des jungen Coudenhove sei. Zu dieser unverdienten Auszeichnung gelangte der Sohn dank der Rasse seiner — Mutter. ^; Zum Schlüsse noch eine kleine Bemerkung: Spiegelt sich in der Art, wie die „Dötz" sich mit Coudenhoves „Wesen des Antisemitismus" auseinandersetzt, nicht ganz vorzüglich das wahre — Wesen des Antisemitismus, der ein von Lüge und Haß gezeugter Bastard ist? :•: Während die freiheitlichen Blätter ausnahmslos tiefgehende Bedenken über die von der Majorität des Nationalrates beschlossene Preßreform Ausdruck verleihen, findet man für sie in der hakenkreuzlerischen Presse Worte der begeisterten Anerkennung. Ein Kenner der österreichischen Verhältnisse aber meinte doch mit Recht, die Hakenkreuzler könnten eigentlich mehr noch von dem entzückt sein, worüber die Strafrechtsnovelle schweigend hinweggeht, als von dem, was sie an neuen Verschärfungen dekretiert. In der Tat weist die neue Strafrechtsnovelle auch mit dem zartesten Worte nicht darauf hin, daß in diesem Staate z. B. wenigstens auf dem Papiere sich schon ein Paragraph findet, der für die unausgesetzte Aufreizung gegen eine vom Staate anerkannte Konfession schwere Strafen diktiert, die in der Praxis längst zur Ausrottung der hakenkreuzlerischen Presse geführt hätten. Dieser Paragraph scheint so vergessen zu sein, daß die Erinnerung an denselben in der Preßnovellc wirklich beinahe wie ein Novum gewirkt hätte. In der rumänischen Kammer hat neulich ein Vertreter der in Rumänien lobenden Ungarn in herzzerreißenden Worten Klage über das traurige Schicksal der ungarischen Minorität erhoben, deren Söhne durch einen grausam durchgeführten Numerus clausus in dem Besuche der Universitäten gehindert sind. Das Immunitätsreciit des Abgeordneten hat diese Rede ermöglicht, die aber von der Ministerbank aus mit kühlen, die Geringschätzung für die vorgebrachten Argumente des Redners kaum verhüllenden Worten zurückgewiesen wurde. Wie schmerzlich muß in diesem Momente der Vertreter der ungarischen Minorität unter dem Gedanken gelitten haben, daß er den rumänischen Ministern nicht stolz zurufen durfte: Seht, wie hoch steht die Kultur Ungarns, die einen durch Nationalität oder Konfession bedingten Numerus clausus als eines jeden europäischen Staates unwürdige Verirrung verabscheut. Ego. Ehescheidung der Frau und Ehescheidung des Mannes nach talmudisch rabbinischem Rechte. Von Bin ja min Segel. So mancher Leser dürfte wohl verblüfft sein zu erfahren, daß nach talmudisch-rabbinischem Rechte eine Ehescheidung des Mannes zulässig ist, wonach die Frau befugt ist, ohne oder gar gegen den Willen des Mannes das Eheband zu lösen. War nicht von jeher die Lösung der Ehe ein ausschließliches Vorrecht des Mannes? Heißt es nicht in der Bibel ausdrücklich: „Wenn ein Mann eine Frau zur Gattin nimmt und sie ihm dann nicht mehr gefällt, denn er hat an ihr eine schändliche (lasterhafte) Sache gefunden, so mag er ihr einen Scheidebrief schreiben, in ihre Hand geben und sie aus seinem Hause fortschicken (Deut. 24,1)?" Hier ist unbestreitbar dem Manne das Recht eingeräumt, die Frau wegzuschicken; von einem analogen Rechte der Frau geschieht nicht mit einem Worte Erwähnung. Und lehrt nicht die Mischung mit ebenolcher Unzweideutigkeit als etwas Unbestrittenes, Selbstverständliches: „Der die Scheidung gebende Mann ist nicht mit der die Scheidung nehmenden Frau zu vergleichen? Die Frau wird geschieden, gleichviel, ob sie einwilligt oder nicht, der Mann scheidet sie lediglich nach seinem Willen." Uebamoth 14,1) Wann sind derm diese Gesetze abgeschafft worden? Wer in der Welt ist überhaupt mächtig, eine klare Vorschrift der Bibel oder der Mischnah umzustoßen? — Alle diese Tatsachen sind richtig, aber geichwohl durfte die Frau in einer ganzen Reihe von Fällen die Scheidung vom Manne fordern: wenn er mit einer ekelerregenden Krankheit behaftet war, oder einen ekelerregendeTi Beruf ausübte, selbst wenn sie das vor der Hochzeit wußte und ausdrücklich darauf einging, denn sie durfte vorbringen: ..Anfangs dachte ich, ich könnte es tragen, aber nun sehe ich, daß ich es nicht kann." Wenn der Mann sich der Pflicht, sie zu ernähren, entschlägt: wenn er sich einem unsittlichen Lebenswandel ergibt: ja, wenn er nur die Grenzen der guten Sitte überschreitet, so daß sich die Frau dadurch hintangesetzt und gekränkt fühlt. Die spätere, namentlich der Schulchan Aruch und seine Nachfolger lehrten, das eigene Geständnis des Mannes, daß er seiner Frau untreu geworden sei, berechtigt diese, einen Schefdebrief zu forden). In allen Fällen zwang der rabbinische Gerichtshot den Mann, der Frau die Freiheit wiederzugeben. Der Gerichtshof war ein gewöhnlicher, bestehend aus drei approbierten Richtern. Die Formel hierfür lautet: „Man zwingt (kophin) ihn, sie zu entlassen." Dieser Zwang war aber durchaus kein Spaß. Sobald dem Manne das endgültige, rechtskräftige Ur-