Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1929
- Issue
- Heft 50 (13.12.1929)
- Date
- 1929-12-13
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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ü j; soBBwaasaawBra« äSHiBSBSiBfflutnnuiusiia WAtiKHÜi 1 Ternavorschlages vollzieht der Bundespräsident die Ernennung. Eine ideale Lösung ist das wohl nicht, jedenfalls aber eine ungleich bessere, als sie die Regierungsvorlage vorgeschlagen hatte. Wichtig ist auch, daß das viel umkämpfte Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten eine Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen nicht umfaßt. Man sieht, daß die Eliminierung einer Reihe von Bestimmungen aus der ursprünglichen Vorlage von der österreichischen Judenschaft nur mit Genugtuung begrüßt werden kann. Hier lagen Gefahren vor, auf die auch die „Union d e u t s c h ö s t e rreichischer Juden" in Wahrung ihrer statutarischen Verpflichtungen die kompetenten Stellen rechtzeitig aufmerksam gemacht hat. Der folgende Brief an den Herrn Bundeskanzler beweist, daß die „Union" in diesem kritischen Momente auf der Wacht gewesen ist, getreu ihrem Grundsatze, stets alles zu unternehmen, was für das Wohl der österreichischen Juden getan werden muß: Wien, am 20. November 1929. Hochverehrter Herr Bundeskanzler! Die „Union deutschösterreichischer Juden" als eine jüdisch-politische Abwehrvereinigung, welche schon seit Jahrzehnten im Sinne des § 2 ihrer Statuten, lautend: „1.Energische Verteidigung der verfassungsmäßigen Rechte der österreichischen Juden als vollberechtigte und gleichverpflichtete Bürger des Staates unter Ablehnung jeder Sonderstellung. 2. Wahrung der allgemeinen und politischen Rechte jedes einzelnen Juden. 3. Stellungnahme zu allen das Judentum berührenden Angelegenheiten des öifentlichen Lebens", tätig ist, erlaubt sich, in vollem und uneingeschränktem Vertrauen auf Ihre Gerechtigkeitsliebe und auf Ihre auf das Wohl des gesamten Bundesvolkes gerichtete Tätigkeit Ihnen, hochverehrter Herr Bundeskanzler, im Hinblicke auf die im Zuge befindliche Aenderung der Bundesverfassung folgende Bitten zu unterbreiten: I. Der Entwurf der zweiten Bundesverfassungsnovelle sieht im § 25 die Zulässigkeit einer Aenderung der Bundesverfassung im Wege der Volksabstimmung durch eine einfache Majorität vor. Die Textierung des § 25 hat nun in den Kreisen der österreichischen Judenschaft die Besorgnis wachgerufen, daß irgend einmal, sicherlich nicht zur Zeit Ihrer Kanzlerschaft, der wir als Juden und als Bundesbürger die denkbar längste Dauer wünschen, die staatsgrundgesetzlich gewährleisteten Grundrechte und insbesondere die Gleichberechtigung der Juden auf diesem Wege einer Volksabstimmung durch einfache Stimmenmehrheit ganz oder nach irgend einer Richtung aufgehoben werden könnte. Diese Besorgnis, welche in der Erwägung der Jahre lang ungescheut unter Verwendung der verwerflichsten Mittel betriebenen Verhetzung und Aufwiegelung der Volksleidenschaft nicht von vornherein als jeder Grundlage entbehrend erscheint könnte auf die einfachste Weise dadurch aus der Welt geschafft werden, daß § 25 des Entwurfes den Zusatz erhält, daß diese Bestimmung auf eine allfällige Aenderung des Art 6 der zweiten Bundesverfassungsnovelle, des Art 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des B.-G.-Bl. Nr. 367 von 1925 und des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, welches durch Art 149, Abs. 1, B.-V.-G. aufrechterhalten ist, keine Anwendung findet. Dann, aber auch nur dann, würden alle Bundesbürger, aber insbesondere die österreichischen Juden, welche, wie dargelegt, nicht ohne Grund besorgen müssen, daß ein Versuch, die Grundrechte zur Gänze oder auch nur teilweise zu beseitigen, sich in erster Linie gegen sie richten könnte, die Sicherheit haben, daß mit dem § 25 der zweiten Bundesverfassungsnovelle ihre Gleichberechtigung wie die jedes Bundesbürgers nicht angetastet werden kann, daß ihnen vielmehr mit allen anderen Bundesbürgern das österreichische Bundesbürgerrecht (Art. 1 leg. cit) und die völlige Gleichheit vor dem Gesetze (Art. 2 leg. cit.) mit allen aus dieser Gleichheit und in den zitierten Gesetzen festgestellten verfassungsmäßigen Rechten auch weiterhin staatsgrundgesetzlich gewährleistet bleiben und nicht durch eine zufällige einfache Mehrheit bei einer Volksabstimmung entzogen werden können. In der Zeit der allgemeinen gegenseitigen Verhetzung leiden wir Juden am meisten, in einer solchen Zeit kann schon die skrupellose Agitation, der, da sie gegen uns auch gewalttätige Formen annehmen könnte, wir nicht entgegentreten werden können, so weit getrieben werden, daß bei einer Volksabstimmung, namentlich auf dem Lande, sich eine einfache Stimmenmehrheit sogar für die Aufhebung des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger in allen oder einzelnen Punkten, insbesondere gegenüber uns Juden finden könnte. Welche Katastrophe durch einen eventuellen Erfolg einer derartigen Agitation nicht bloß für die Juden, sondern auch für das ganze Staatswesen erwachsen würde, braucht nicht erst weiter angeführt zu werden. Es erscheint uns also unbedingt erforderlich, daß § 25 des Entwurfes den oben angeführten Zusatz erhält. II. Die „Union deutschösterreichischer Juden" bringt vorstehende Bitte nicht bloß im Interesse der österreichischen Judenschaft, sondern im allgemeinen politischen Interesse der unbedingten Gleichberechtigung aller Bundesbürger vor. Daher legt sie auch besonderen Wert auf den gleichen Schutz der politischen Rechte aller Bundesbürger nach jeder Richtung hin und daß sonach Art. 144, Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des B.-G.-B1. Nr. 367 von 1925 aufrechterhalten bleibe und sonach der Verfassungsgerichtshof von jedermann, der in einem verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein behauptet, angerufen werden kann, sowie daß der zum Schutz der verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte berufene Verfassungsgerichtshof in einer solchen Weise zusammengesetzt werde, daß eine Garantie für eine unabhängige Rechtsprechung nach jeder Richtung gewährleistet ist. Diese Garantie erscheint uns nicht voll gegeben, wenn auch Verwaltungsbeamte demselben als Mitglieder beigegeben werden, wenn sie auch während der Dauer ihrer Mitgliedschaft außer Dienst zu stellen sind. Im Wesen unserer so hochstehenden Verwaltungsbeamtenschaft liegt nach der gesetzlichen Regelung ihrer Unterstellung im Gegensatze zu der Richterschaft die Abhängigkeit von den Weisungen ihrer vorgesetzten Behörden; diese Art einer durch Jahrzehnte getreu erfüllten Pflicht kann auch bei dem ausgezeichneten Verwaltungsbeamten die geistige Erhebung zur richterlichen Unabhängigkeit hindern. Die „Union deutschösterreichischer Juden" ersucht Sie, hochgeehrter Herr Bundeskanzler, die vorgebrachten Wünsche geneigtest einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und das hiernach Erforderliche veranlassen zu wollen. Ergebenst für die „Union der deutschösterreichischen Juden" Der Präsident: Dr. Jakob O r n s t e i n m. p. Agudas Jisroel-Jugendgruppe (Wien IL, Obere Donaustraße 69). Sonntag, den 15. Dezember d. J. spricht im großen Festsaale der Agudas Jisroel-Jugendgruppe Wien, II., Obere Donaustraße 69 (Floßgasse 1), Herr David Bondy über „Die Entstehung der Mischnah und ihre Vollendung". Gäste willkommen. Beginn präzise 7 Uhr abends. Lederhandschuhfabrik Josef, ZCasÜngec L, Rotenturmsfraße 23 Telephon U 25-3-29 IL, Hollandstraße 11 Telephon R 47-2-40