Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1929
- Issue
- Heft 50 (13.12.1929)
- Date
- 1929-12-13
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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ffflirfflnofffliMift^ Sehe lf mitteleuropäischen Normalzustand. Daß wir der demokratischen Zivilisation nicht nur angenähert, sondern angeglichen werden, ist die Aufgabe der nächsten Zukunft und dabei müssen und werden auch wir Juden gerne mithelfen. Wir unterschreiben die klugen und verheißungsvollen Worte, die Bundeskanzler Hans Schober bei der Erledigung der Verfassurtgsreform im Nationalrat gesprochen hat, und wünschen als Staatsbürger und als Juden, daß sie von allen berücksichtigt werden, zum Wohle des Staates: „Möge der Geist ausgleichender Versöhnung, welcher alle Mitarbeiter an dieser schweren, aber dankbaren Arbeit erfüllt hat, nunmehr alle unsere Mitbürger beseelen, damit jeder einzelne Volksgenosse Anteil habe an diesem Werke und damit an den Segnungen einer schönen Zukunft seines Vaterlandes. Unsere gemeinsame Arbeit ist im höchsten Maß ein Friedenswerk, von dem der Satz gilt, daß es weder Sieger noch Besiegte geben darf. In der Erkenntnis, das Beste für das Vaterland getan zu haben, können Opposition und Mehrheit mit der bevorstehenden Abstimmung unserem Land den wahren Frieden bringen. Möge es aber auch für seine weitere Zukunft erwarten können, daß wir aus dem Wirrwarr der Vergangenheit und aus der Unsicherheit unserer Verhältnisse heraus nunmehr festen Boden unter unseren Füßen gewinnen, auf dem fortschreitend wir durch unbehinderte Arbeit in nicht allzu ferner Zeit wieder zu wirtschaftlicher Blüte und damit zum einstigen Wohlstand gelangen." * * * In diesem Rahmen interessieren uns vor allem an der neuen Verfassung jene Abschnitte, die für die uns österreichischen Juden in den Staatsgrundgesetzen gewährleistete Gleichberechtigung von Bedeutung sind. Es ist bekannt, daß im Zusammenhang mit der Verfassungsreform von jüdischer Seite manche Bedenken geäußert wurden, daß verschiedene der ursprünglichen Reformvorschläge geeignet waren, diese Staatsgrundgesetze anzutasten. Es handelte sich hierbei hauptsächlich um die Vorschläge bezüglich Volksabstimmung über jene Verfassungsgesetze, die im Nationalrat für ihre Annahme oder Ablehnung einer Zweidrittelmajorität bedürfen, während bei der Volksabstimmung eine einfache Mehrheit ihre Gesetzwerdung beschließen hätte sollen, und um den V erfassungsgerichtshof, also jenen Gerichtshof, bei dem alle Staatsbürger ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte in letzter Instanz verteidigen können und für den eine Aenderung sowohl in Bezug auf Kompetenz wie Zusammensetzung geplant war. Die neue Verfassung hat alle diese Reformen nicht erhalten und suinit sind gewisse Gefahren für die österreichischen Juden abgewehrt worden. Es bleibt dabei, daß eine B e s t i tu m u n g d e r Verfassung im N a t i o n a 1 r a t nur mit Zweidrittelmehrheit geändert oder aufgehoben werden kann. Die Regierungsvorlage verlangte, daß Aenderungen der Bundesverfassung, auch wenn sie die Zweidrittelmehrheit nicht erlangt haben, auf Verlangen der Majorität des Nationalrates „einer Volksabstimmung unterzogen werden". Und wenn sie in dieser die einfache Mehrheit finden, so sollten sie als Bunde sverfassungsgesetz kundgemacht werden. Das ist nicht beschlossen worden; die Zweidrittelmehrheit als Erfordernis der Beschließung eines Verfassungsgesetzes bleibt aufrecht. Der Schutz der Staatsbürger gegen Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes: jeder Staatsbürger kann ihn anrufen, und findet der Verfassungsgerichtshof, daß die Behörde dem Staatsbürger unrecht getan hat, so stellt er das fest und hebt den behördlichen Bescheid auf. Nach der Regierungsvorlage sollte der Staatsbürger den Verfassungsgerichtshot nicht mehr anrufen können; nur der Verwaltungsgerichtshof, und nur, wenn es für sein Erkenntnis notwendig wäre, sollte beim Verfassungsgerichtshof „die Feststellung beantragen, ob eine solche Rechtsverletzung stattgefunden hat". Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bleibt weiterhin jedem Staatsbürger gesichert. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes wurden bisher zur Hälfte vom Nationalrat (der auch den Präsidenten und den Vizepräsidenten bestellt) zur anderen Hälfte vom Bundesrat gewählt. Die Regierungsvorlage wollte das Parlament da völlig ausschalten; die Regierung hätte Präsidenten, Vizepräsidenten und sechs Mitglieder (von insgesamt zwölf also acht) zu ernennen gehabt. Nach dem Kompromiß erfolgt die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofes folgendermaßen: Präsidenten und Vizepräsidenten ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Weiter ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung sechs Mitglieder (und die Ersatzmitglieder), doch dürfen diese Mitglieder nur aus dem Kreise der Richter und Verwaltungsbeamten und Professoren an den juristischen Fakultäten der Universitäten ernannt werden. Sechs Mitglieder (und drei Ersatz) schlägt aber das Parlament vor (die Hälfte der Nationalrat, die Hälfte der Bundesrat); auf Grund ihres KLEIDERHAUS SCHACHTER XII., MEIDl. HAUPTSTR. 26- TEL R 31-3-76 Größte Auswahl in fertigen Herren* und Knabenkleidern in bester Qualität jm- Eisrene WerkatStte für feine Mafiarbeit.