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Die Wahrheit · 1929-09-27 · Heft 39 (27.9.1929) · page 4

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1929
Issue
Heft 39 (27.9.1929)
Date
1929-09-27
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 ^''««^w'^w,^"',ttn'!B,Hffl,nB sondere der Gewerbeordnung und eventuell des § 482 Str.-G. nach sich ziehen könnte." Das Bundeskanzleramt beantwortet dieses Gesuchsbegehren wie folgt: „Was schließlich die vorgebrachten antisemitischen Aeußerungen einzelner Gastwirte anlangt, so ist zu bemerken, daß nach der Gewerbeordnung'e inKontrahierung szwang für die Gastwirte nicht besteht. ObinderVer Weigerung derVerköstigung eines jüdischen Gastes der Tatbestand einer Uebertretung des § 482 Str.-G. gelegen sei, diese Frage kann nur von Fall zu Fall beantwortet werde n." Dem Kanzleramte muß zugestimmt werden, daß nach der Gewerbeordnung ein „Kontrahierungszwang" für Gastwirte nicht besteht. Nämlich wörtlich wurde ein solcher Zwang nicht normiert; ist er aber auch nach dem Geiste des Gesetzes ausgeschlossen? Ein Beispiel eines gesetzlich angeordneten Kontrahierungszwanges bietet das Handelsgesetzbuch im Artikel 422, nach welchem eine Eisenbahn die Eingehung eines Frachtgeschäftes nur unter in diesem Artikel bestimmten Voraussetzungen verweigern darf; analoge Bestimmungen enthält das Eisenbahnbetriebsreglement im § 3; die ratio legis für die Statuierung dieses Kontrahierungszwanges liegt in der Erwägung, daß die so überaus bedeutende Begünstigung einer Monopolstellung für die Begünstigten auch eine Beschränkung in der Freiheit ihrer geschäftlichen Betätigung beinhalten muß; wenn der Staat, als die Zusammenfassung aller seiner Bewohner, ein solches Privilegium gewährt, so soll dieses auch allen zugute kommen. Und wenn die Gesetzgebung die Gast- und Schankgewerbetreibenden durch die Erteilung der Konzession eine ähnliche Begünstigung, das ist den Schutz vor schrankenloser Konkurrenz gewährt, so liegt gleichfalls die oben dargelegte ratio legis vor, daß die für sie so wertvolle Vergünstigung allen zugute zu kommen habe. Will das Bundeskanzleramt wirklich es zulassen, daß ein Gastwirt, vielleicht der einzige in einem kleinen Orte, einem Herbergsuchenden nach seinem höchsteigenen freien Ermessen die Türe vor der Nase zuschlägt, weil diese Nase, auch wenn sie ihm nicht als „jüdisch" erscheint — bekanntlich kommt diese „jüdische" Nase sehr häufig auch bei rassenreinen Ariern vor — sein allerhöchstes Mißfallen erregt, und soll dann dieser Unglückliche vielleicht in später Nachtstunde bis zum nächsten Dorfe umherirren und dort auch kein Obdach finden, weil der Wirt durch ein kurzes Gespräch ermittelt hat, daß der Obdachsuchende ein Parteigegner ist? Odei* wird das Bundeskanzleramt bei seiner Auffassung beharren, wenn irgendwo von einem oder mehreren Gastwirten die Parole ausgegeben werden würde: „Fremde aus den Vereinigten Staaten oder englische, französische usw. Staatsangehörige nicht erwünscht!"? Selbstverständlich würde das Kanzleramt im Interesse unserer auswärtigen Beziehungen sehr energisch einschreiten; ein solches Einschreiten könnte doch aber gleichfalls nie auf dem Gesetze beruhen. Wolle also das Bundeskanzleramt jene Haltung, welche es pflichtgemäß gegenüber einem unsere Beziehungen miMWJuiMmawnwtfflaw«^ zum Auslande gefährdendes Verhalten einnehmen würde, auch dann beobachten, wenn dieser Wahnwitz sich nur (!) gegen Juden richtet. Ein krasses Beispiel wollen wir nachstehend anführen: In einem kleinen Oertchen in Kärnten hatte der dortige Verschönerungsverein den Beschluß gefaßt, den dortigen Gastwirten die Verabreichung von Speise und Trank an Nichtarier zu verbieten; dieser Verein trieb seine Ueberheblichkeit und Gesetzesverachtung so weit, daß er an eine Dame die Aufforderung richtete, vor seinem hohen Tribunale den Nachweis zu erbringen, daß sie von arischen Eltern abstamme, da sie sonst infolge des ihr gleichzeitig mitgeteilten oberwähnten Beschlusses Unannehmlichkeiten zu besorgen haben würde. Die seitens der „Union deutschösterreichischer Juden" bei der Landesregierung in Kärnten gegen den Verein wegen Ueberschreitung seines Wirkungskreises mit der weiteren Bitte erstattete Anzeige, daß die Gastwirte aufmerksam gemacht werden sollten, daß sie sich durch Befolgung dieses Verbotes zum mindesten nach dem Strafgesetze (§ 482) strafbar machen können, blieb trotz einmaliger Urgenz unbeantwortet. Einen weiteren Beitrag zu diesem Kapitel liefert die „Wahrheit" in Nummer 36 dieses Jahres: In Rosenbach, gleichfalls in Kärnten, in der Nachbarschaft des wohl heute schon internationaler Geltung sich erfreuenden Sommerfrischenortes Velden am Wörthersee hat der Besitzer des einzigen größeren Gasthofes die große Stirnmauer eines Nebengebäudes mit der Aufschrift: „Juden — U n g 1 ü c k", und zwar in Riesenbuchstaben geschmückt; über und unter dieser Aufschrift sind drei karikierte Juden köpfe in Ucberlebensgröße aufgezeichnet. Wir erlauben uns nun die ergebene Anfrage zu stellen: Würde die Landesregierung in Kärnten sich ebenso passiv verhalten, wenn der Verschönerungsverein ein gleiches Verbot gegen nordamerikanische, englische usw. Sommergäste erlassen oder wenn ein Gastwirt auf seinem Gasthofe die Inschrift: „Engländer—Unglück" anbringen würde, und würde das Bundeskanzleramt sich gegen ein solch passives Gebaren in derselben Weise untätig verhalten oder dem einschreitenden Vertreter des auswärtigen Staates gleichfalls die kalte Schulter zeigen? Schließlich verweist uns das Bundeskanzleramt auf die Auslegung des Gesetzes „von Fall zu Fall"; der gerichtlichen Beantwortung soll die Beurteilung überlassen bleiben, „ob. in der Verweigerung der Verköstigung eines jüdischen Gastes der Tatbestand einer Uebertretung des § 482 Str.-G. gelegen sei." Nach dieser Gesetzesstelle sollen „Gewerbsleute, welche Waren, die zu den notwendigen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören, zum allgemeinen Ankaufe feilbieten, . . . davon was immer für einen Käufer zu verabfolgen sich weigern, einer Uebertretung schuldig sein und nach Beschaffenheit, als die Ware unentbehrlich ist, das erste Mal mit einer Geldstrafe ... zu belegen sein ... der dritte Fall zieht den Verlust des Gewerbes nach sich." Wir wollen auch diesen Wink des Kanzleramtes befolgen. Wir werden diese Gesetzesstelle

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