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Die Wahrheit · 1929-09-27 · Heft 39 (27.9.1929) · page 3

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1929
Issue
Heft 39 (27.9.1929)
Date
1929-09-27
Page
– (sequence 3)
Language
German
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t>lt WAHRHEIT «Bffl Seite 3 schwerde über antisemitische Aeußerungen einzelner Vereine oder deren Organeanlangt, sokannnachhierortigerAuffassungdarinwohleineUeber- •sch reitung des statutenmäßigen Wirkungskreises gelegen sein, keineswegs muß dies aber der Fall sei n.44 Es wird sohin immer von der Untersuchung des einzelnen Falles abhängen, ob das Vereinsgesetz die Handhabe zu einem behördlichen Einschreiten bietet oder nicht; echt altösterreichisch, einen Schritt nach vorwärts und sofort wieder einen zweiten zurück! Das Prinzip wird anerkannt, aber zur praktischen Tat darf sich das Kanzleramt nicht aufschwingen. Wenn aber dieses Amt feststellt, daß in einer antisemitischen Aeußerung eines Vereines eine Ueberschreitung des Wirkungskreises gelegen sein kann, so würde unser beschränkter Untertanenverstand vermeinen, daß die „Untersuchung des einzelnen Falles4' dem Kanzleramte oder über seine Weisung seinen untergeordneten Organen obliege. Wir haben doch dem Bundeskanzleramte solche „einzelne Fälle" durch Vorlage des wiederholt in der „Wahrheit44 erschienenen Verzeichnisses bekanntgegeben, wir haben insbesondere auf die Kurverwaltung Trofaiach, den Fremdenverkehrsverein in Schladming und die Bürgerschaftssparkassa ebendaselbst, den „Deutschen und Oesterreichen Alpenverein" hingewiesen; es war demnach dem Kanzleramte die Möglichkeit wohl gegeben, diese „Untersuchung" zu führen. Aber wenn auch das Bundeskanzleramt eine solche Untersuchung zu führen verweigert und erklärt, es „uns überlassen zu müssen, falls Sie (wir) sich durch das statutenwidrige Vorgehen eines Vereines in sreistiff etwas zurückgebliebenen Sohn den ganzen Abend im Hnstern sitzen mußte! Am meisten jedoch trieben sie ihren Schabernack rrat dem alten „Selig Pott", der in seinen letzten Jahren erblindete. Aber dieser war auch ein Original, er konnte durch seine Erscheinung sowohl wie durch sein Gebaren sogar die Erwachsenen zum Bersten bringen. In früheren Jahren, als er noch mit Seife handelnd auf die Dörfer gintc. wurde er „Selig Seep" genannt. „Selig Pott" wurde er, dessen richtiger Name Dessau war, vermutlich aus dem Grunde genannt, weil er, wenn er in Schul zur Thora aufgerufen wurde, seine Mütze mit einem vorsintflutlichen Ungetüm von einer Kopfbedeckung vertauschte. Diesen Hut, der einem großen Topf nicht unähnlich sah, mag Selig es zu danken haben, daß man ihn so nannte. Von untersetzter Statur, in langem Schoßrock, auf dem die Spuren des Alters scheinbar Gras wachsen Keßen, ging er gemächlichen Schrittes, in der Hand einen dicken Stock, so groß wie er selbst, durch die Straßen der Stadt und kannte sich, trotzdem er nicht mehr sehen konnte, aus. Mühelos fand er seinen Weg zurück nach seiner Behausung, die einem Hühnerstall glich. Einwahrer Diogenes! Auf ihn hatte es „die liebe Jugend" besonders abgesehen. In der Synagoge, während der Schemauno-esre, band man ihm die Beine zusammen, so daß er nicht ausse-scholaum zu gehen vermochte, saß er, so banden sie ihm die Füße an den Füßen der Bank fest oder sie fesselten seine Rockschöße mit Heftzwecken. Ging er auf der Straße, wo die kleinen Mädchen mit ihren Bällen spielten, so geschah es zuweilen, daß ein Ball Selig an den Kopf flog. Natürlich witterte der Alte überall Unheil und Absicht, auch da, wo es nicht der Fall war, und seine Zornesausbrüche, denen er mit seinem Knotenstock Nachdruck verlieh, wirkten ob deren Urkomik derart, daß sie wahre Lachsalven entfesselten. Schließlich schien er sich mit all diesem abgefunden zu haben. Als dieser Alte die Augen für immer schloß, fand man in allen möglichen und unmöglichen Behältnissen eine erkleckliche Summe Geldes, obwohl „Selig Pott" sein Leben lang in höchster Armut lebte. (Fortsetzung folgt.) UFA-TON-KINO! Wien II., TaborstraBe 8 - Tai. R 42-3-41 Das Tifmtßeater der guten Gesellschaft zeigt _ Brigitte Helm FranzLederer — Warwlck Ward Die wunderbare Lüge der Nina Petrowna Ein Qroßfilm der Erich Pommer-Produktion der Ufa Beginn der Vorstellungen: 7,6, 1/48 und 9 Uhr Sonn- und feiertags: 4, 736, 748 und 9 Uhr concreto beschwert erachten, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Abhilfe zu begehre n", welchem Winke wir vorkommenden Falles Folge leisten wollen, so erscheint uns seine Ablehnung der „Hinausgabe einer allgemeinen Verfügung", um welche wir ersucht haben, vollends unbegreiflich. Denn wenn das Kanzleramt erklärt, daß nach „hierortiger Auffassung'' in den in unserer Eingabe bezeichneten antisemitischen Aeußerungen eine Ueberschreitung des statutenmäßigen Wirkungskreises gelegen sein kan n, wenn dieses hohe Amt demnach den Inhalt unseres diesfälligen, oben mitgeteilten Begehrens als begründet anerkannte, warum weigert sich dann das Bundeskanzleramt, unserem Ersuchen vollinhaltlich stattzugeben und die „hierortige Auffassung", d. h. wie wir es bezeichnet haben, den prinzipiellen Standpunkt der Regierung in einem allgemein zu verlautbarenden Erlasse bekanntzugeben? Die Begründung, die es dieser Ablehnung gibt, nämlich, weil es von der Untersuchung des einzelnen Falles abhängt, ob die Handhabe zu einem behördlichen Einschreiten gegeben sei, ist doch wahrlich weniger als stichhältig. Ein prinzipieller Standpunkt geht doch nicht vom einzelnen Falle aus, sondern behandelt doch eine vorliegende Frage von allgemeinen Gesichtspunkten aus. Uebrigens aber stellt sich die „hierortige Auffassung'' als dieser prinzielle Standpunkt und die Bekanntgabe als der allgemeine Erlaß dar. Das Kanzleramt vermeint aber doch wohl nicht, daß wir seinen Erlaß in unserem Archiv vergraben werden; eine solche Geheimhaltung wurde selbstverständlich von uns nicht gefordert, wir hätten ein solches Ansinnen auch zurückweisen müssen. III. Unser drittes Ansuchen betraf die Gast- und Schankgewerbetreibenden, hinsichtlich deren die Regierung angegangen wurde, in einem gleichfalls „allgemein zu verlautbarenden Erlasse den prinzipiellen Standpunkt der Regierung bekanntzugeben, daß sie nicht berechtigt sind, die Ausübung der ihnen konzessionsmäßig zustehenden Berechtigungen irgend einer Person zu verweigern, wenn nicht ein besonders gesetzlich statuierter Grund für diese Verweigerung vorliegt und daß eine ungerechtfertigte, sei es auch nur durch die Erklärung des Besuches von bestimmten Personen als „unerwünscht" und dergleichen ausgedrückte Verweigerung die Anwendung des Gesetzes, insbe-

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