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Die Wahrheit · 1929-08-02 · Heft 31 (2.8.1929) · page 10

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1929
Issue
Heft 31 (2.8.1929)
Date
1929-08-02
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 10 schiert wäre!" Man glaubte damals in diesen Kreisen tatsächlich, Mussolini habe ein Interesse daran, aus Deutschland einen völkischen Staat zu machen! Ob alle Völkischen so weit gingen, wie dieser famose Professor, muß dahingestellt bleiben. Dieser Parteifreund Hitlers war jedenfalls weitherzig genug, eine italienische Invasion in Kauf zu nehmen, wenn nur dadurch das Ziel, die völkische Diktatur, erreicht würde. Das Wort Hochverrat ist viel zu milde für eine derart verbrecherische Gesinnung. Von Interesse ist auch, daß Dominique in völkischen Kreisen eine gewisse Bereitschaft zum Zusammengehen mit Frankreich entdeckte, die in der gemeinsamen Feindschaft gegen die „schwarze Internationale", die katholische Kirche, ihren Grund hatte. Der eben erwähnte Professor war der Ansicht Frankreich müsse sich nur „entjuden" und es müsse die Gefahren der internationalen Finanz erkennen, dann werde den Völkischen schon eine Verständigung mit ihm möglich sein. Im übrigen aber seien schon heute die Vertreter der antiklerikalen Bewegung das französische Parlament und Deutschlands Ludendorff! Wenn die Völkischen an die Macht kämen, dann könne Deutschland mit Frankreich sich auf völkischer Basis verständigen, alle arischen Nationen könnten sich gegen die jüdische Internationale zusammenschließen. So sieht die Welt in den Augen eines krankhaften völkischen Phantasten aus! In welche Verwirrung auf geistigem Gebiete der Fanatismus eines Hitler führt, mag man aus dem außenpolitischen Programm erkennen, das Pierre Dominique als Glaubensbekenntnis der Nationalsozialisten mit nach Hause nahm: „Voraussetzung ist, daß Europa sich ,e n t j u d e f. Die deutsche Kriegsentschädigung an Frankreich wird dadurch bezahlt, daß das Vermögen der deutschen Juden beschlagnahmt wird. Darauf werden die besetzten Gebiete geräumt und die glücklich entjudeten Völker verbünden sich aegen den Bolschewismus. Generalissimus der arischen Armee ist natürlich Ludendorff. Um nach Moskau zu gelangen, muß man bekanntlich den Weg über Polen nehmen. Polen wird vor die Alternative gestellt, ob es sich dem Vormarsch anschließen will oder nicht. Im letzteren Falle erleben wir die vierte Teilung Polens. Ist die bolschewistische Pest glücklich ausgerottet, so herrscht in Europa ewiger Friede. Hitler und Ludendorff wird durch Volksabstimmung die Diktatur übertragen. Der Reichstag wird aufgelöst Die Juden müssen Deutschland verlassen. Die Presse wird moralisiert und gleich das ganze Vaterland mit, was es nach völkischer Anschauung dringend nötig hat. Die Schweiz wird zwischen Deutschland, Frankreich und Italien aufgeteilt. Oesterreich und Deutschböhmen werden ein Teil des Deutschen Reiches. Grundsatz für diese neue, schöne Welt ist das Gesetz, daß alle arischen Völker einander unterstützen müssen. Deutschland leiht daher England seine Dienste zur Sicherung seines Imperiums und wird für seine Handlangerarbeit durch ein paar Kolonien entschädigt. Endlich lösen Frankreich und Deutschland in aller Ruhe die elsässische Frage — und herrliche Tage werden für den gerechten Arier heranbreche n." Diese Darstellung Dominiques, die in Deutschland rechtzeitig bekannt geworden ist, ist bis heute unwidersprochen geblieben. Sie beweist auf das deutlichste, daß man sich bei den Völkischen über nichts wundern darf. Man sieht, zu welchen wahnsinnigen Konsequenzen die völkische Lehre führt, wie diese „nationalen Kreise" selbst die jammervollste Vasallenstellung Deutschlands in Kauf nehmen, wenn es dem Sieg ihrer fixen Idee gilt. Von der Schuld, für die Verbreitung dieser Wahnvorstellungen gesorgt zu haben, wird Herrn Hitler kein deutsches Gericht freisprechen können. (Israelitisches Familienblatt, Hamburg.) Restauration in Salzburg -w Hermann Kolin Wolfdfietrldisträße Nr. 14 Mäßige Preise! Gutfe Kttdie f MIMMIIMMIMMM HkdtäJfbcniwntmßkMz Wakduit! DIE WAHRHEIT Kumt und Literatur Die Rechtsstellung der schweizer-jüdischen Gemeinden. In einer Dissertation der Universität Zürich — hat Herr Dr. Fritz Wyler (Sohn des Herrn Dr. med. Wyler in Zürich) die bisher nicht gelöste Aufgabe unternommen, „Die staatsrechtliche' Stellung der israelitischen R e 1 igionsgenossenschaften in der Schweiz" zu untersuchen und darzustellen. Dr. Fritz W yler hat dabei keineswegs nur akademische Fragen zur Diskussion gestellt, vielmehr hat er es in hohem Maße verstanden, eine auf der wechselvollen historischen Entwicklung aufbauende, in das aktuelle öffentliche jüdische Leben eingreifende Schilderung der israelitischen Gemeinden in der Schweiz zu geben, welche in die komplizierten Verhältnisse hineinleuchtet und mannigfache Mißverständnisse bei Juden und Nichtjuden zu zerstreuen geeignet ist. Das reiche, vielerorts zerstreut herumliegende Quellenmaterial hat der Verfasser meisterhaft gesichtet und das herausgenommen, was für das Verständnis der heutigen öffentlich- -rechtlichen Stellung der jüdischen Gemeinschaften in der Schweiz unbedingt notwendig ist. Insbesondere zeigt Dr. Wyler die geschichtlichen Zusammenhänge auf, die für die Erfassung der ganzen Materie unerläßlich ist. So beginnt er seine lebendig geschriebene Darstellung mit einer Betrachtung der Rechtsstellung der israelitischen Religionsgesellschaften vor 1874, also vor dem Jahre, da die revidierte schweizerische Bundesverfassung in Kraft trat. Dann geht er auf die Organisationsformen der israelitischen Religionsgesellschaften ein, indem er Wesen und Werden der jüdischen Gemeindeverfassungen untersucht und deren mannigfache Aufgaben und Organisation darstellt. Die zusammenfassende Organisation der Gemeinden, der Schweiz. Isr. Gemeindebund, bildet die Krönung dieser Organismen. Auf Grund einer vergleichenden Darstellung des schweizerischen Staatskirchenrechtes geht dann der Verfasser in interessanten Ausführungen auf die rechtliche Struktur der israelitischen Gemeinschaften ein; hier werden die praktisch so bedeutungsvollen Abgrenzungen des Rechtes auf Kultusfreiheit vorgenommen, die zivilrechtlichen Grundlagen untersucht, überhaupt die Stellung des jüdischen Religionsrechtes gegenüber dem städtischen Rechte etc. Besonderes Interesse verdienen die Ausführungen über den jüdischen Kultus, wobei Dr. Wyler die Notwendigkeit und Zulässigkeit besonderer israelitischer Friedhöfe überzeugend nachweist. In diesem Zusammenhange kommt der Verfasser auch auf die jüdische Religionsgemeinschaft, den Anspruch gegenüber dem Staate besitzt, ihre Feiertage begehen zu dürfen und bei deren Feier geschützt zu werden; eine staatliche Einwirkung anerkennt der Verfasser mit Recht nur in der Form kultuspolizeilicher Maßnahmen. Das Schächtverbot nicht gerade eine Zierde der schweizerischen Verfassung, wird als (gültiger) Polizeibefehl charakterisiert und in seiner wechselvollen Entwicklung behandelt. Aktuellem Interesse werden zweifellos auch die Darlegungen über den strafrechtlichen Schutz des israelitischen Kultus begegnen, die in bestimmtem Umfange im schweizerischen Rechte vorhanden sind. Die Abhandlung wird nach einer Umschreibung der Rechtsstellung der jüdischen „Geistlichen" mit Ausführungen über besondere kantonale Ausgestaltungen beschlossen, wobei die Kantone Neuenburg und die Gemeinden E n d i n g e n und L e n g n a u besondere Berücksichtigung erfahren. Die letzteren Aufschlüsse dieser Arbeit bieten dem schweizerischen Juden ganz besonderes Interesse und mancher wird gewiß die wechselvollen Schicksale dieser beiden „Judengemeinden" gerne einmal im Zusammenhang nachlesen. Die zirka 200 Seiten umfassende Arbeit ist in der Buchdruckerei der „Glarner Nachrichte n", bei Rud. Tschudy in Glarus, gedruckt und wird demnächst auch im Buchhandel zugänglich sein.

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