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Die Wahrheit · 1929-07-12 · Heft 28 (12.7.1929) · page 10

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1929
Issue
Heft 28 (12.7.1929)
Date
1929-07-12
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 10 DIE WAHKHE1T jJmtliche T^rlauttarungeiv ^IfFoelUisJ^kiJtusgmeindilDieiy Kantoren-, Chorsänger- und Vorbeterstellen. Für die von der Israelitischen Kultusgemeinde Wien anläßlich der hohen Feiertage zu veranstaltenden temporären Gottesdienste werden Kantoren, die befähigt sind, in großen Räumen mit Chor nach dem „Schir Zion" von weil. Salomon Sulzer zu fungieren, ferner Vorbeter, die verläßliche Bai Koreh sein müssen, und musikalische, stimmbegabte Chorsänger benötigt. Für derartige Verwendungen in Betracht kommende Bewerber werden aufgefordert, sich ehestens in der Sekretariatsabteilung für Kultusangelegenheiten, Wien I., Seitenstettengasse 4, 3. Stock, schriftlich oder persönlich zu melden, woselbst die näheren Bedingnisse zu erfragen sind. Irgend eine Spesenvergütung aus Anlaß dieser Meldung wird nicht geleistet. Besonders befähigte Kantoren und Chorsänger, welche sich bei den temporären Betveranstaltungen der Israelitischen Kultusgemeinde vollauf bewähren, werden gelegentlich der nächsten zur Besetzung gelangenden Dauerstellungen im Bereiche der Israelitischen Kultusgemeinde Wien in Konkurrenz gezogen. * * * Z. 4753 ex 1929. Kundmachung betreffend die Errichtung von Minlanim für die hohen Feiertage. 1. Der Vorstand beabsichtigt für den gegenwärtigen Bedarf an temporären Bethäusern durch eigene Maßnahmen vorzusorgen, bzw. durch die Tempelvereine Vorsorgen zu lassen. Demgemäß wird die Kultusgemeinde nur in Fällen, in welchen ein tatsächlicher Bedarf vorhanden ist, die Genehmigung für ein temporäres Bethaus an andere Vereine oder Private erteilen. 2. Im Sinne des §80 des Gemeinde- Statutes ist vor Miete eines Lokales und vor Einschreiten um die behördliche Genehmigung die Bewilligung des Kultus vor Standes einzuholen. 3. Die Gesuche um Bewilligung sind bis längstens 6. September d. J. im Einreichungs-Protokolle der israelitischen Kultusgemeinde, L, Seitenstettengasse 4, III. Stock, zu überreichen. Es wird ausdrücklich aufmerksam gemacht, daß später einlangende Gesuche nicht angenommen werden. Auf nicht entsprechend belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen. 4. Die Gesuchsteller haben für sich und für die zu verwendenden Vorbeter die (Namen derselben sind im Gesuch anzugeben) genauen Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 5. An weibliche Personen wird weder direkt noch indirekt eine Bewilligung erteilt. 6. Die als Betlokale einzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters sowie des Hauseigentümers zur diesfälligen Verwendung beizubringen. 7. Wohnungen und andere Lokale dürfen nur dann zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und an den Festtagen ausschließlich für den erwähnten Zweck benützt werden. 8. Für Lokale, in welchen während des Jahres Veranstaltungen stattfinden, deren Tendenz unvereinbar ist mit einer Stätte, an welcher ein Gottesdienst abgehalten werden soll, wird eine Bewilligung nich erteilt. 9. Die Errichtung eines temporären Betlokales in der Nähe von ständigen Bethäusern wird in der Regel nicht bewilligt. 10. Die Bewilligung gilt n u r für die einschreitende Partei und ist somit nicht übertragbar. Im Uebertretungsfalle wird die erteilte Bewilligung sofort zurückgezogen und die Behörden werden gleichzeitig verständigt. 11. Ein Ankauf von Betsitzen seitens der Kultusgemeinde ist n i c h t zu gewärtigen. 12. Die BewÜligung wird den Betlokal-Inhabern nur unter der Bedingung erteilt, daß dieselben der Kultusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten numerierten Sitzplätze unentgeltlich bis längstens 2. September 1929 zur Verfügung stellen und als Kultu$£ebübr 10 Prozent des Brutto-Erlöses ans dem Verlsaufe der Betsitze an die flauptkassa der israelitischen Kultusgemeinde Wien abführen. 13. Unmittelbar nach den liohen Feiertagen ist an den Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde JAC. MAYER Kleider* und Gummimantel-Industrie Export nach allen Ländern Wien II., Glockengasse 24 Telephon R 48-4-79 Auch Detail verkauf zu Fabrikpreisen! Herrenanzug nach Blafi auf Seide S 200.— Herrenraglan „ „ „ „ „ 150.— Herrenhose „ „ „ 48,— feinst ausgeführt Zeitgemäße 2ahliin§sbedingvitgcn! Kein Kaufzwang I Freie Besichtigung

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